Also der entsprechende Paragraph (94) mit den Grenzbeträgen wurde ja erst zum April 2023 aufgehoben, daher könnte man annehmen, dass er für 2020-2022 noch gilt.
Im Gesetztestext ist immer nur von "Berechtigten" die Rede, du denen man ja, wenn man den Paragraf 94 als Grundlage nimmt, diejenigen über dem Grenzbetrag nicht gehörten.
Art. 109
Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen
(1) 1
Berechtigte erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2023 einen orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteil in Höhe des Betrags, um den der Orts- und Familienzuschlag bei Anwendung der Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung auf diesen Zeitraum den aufgrund der Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 2Für die Jahre 2020 bis 2022 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung anstelle der Anlage 5 auf die Anlage 11 ab- zustellen. 3Art. 36 Abs. 6 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung nicht an- zuwenden. 4
Eine im Zeitraum des Satzes 1 gewährte Ballungsraumzulage nach Art. 94 in der jeweils gel- tenden Fassung ist auf die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Beträge anzurechnen.Auf der anderen Seite würden die Tabellen zu den Nachzahlungen auf Seite 3 hier zum Beispiel wenig Sinn ergeben, da ja meiner Information zufolge sowieso lediglich bis zu A10 und teilweise A11 die Ballungsraumzulage gezahlt wurde, oder?
https://www.gew-bayern.de/fileadmin/media/publikationen/by/Aushaenge/202304-Besoldungsbestandteile-umgesetzt.pdfKann jemand diese Detailfrage genau beantworten?
Vielen Dank!
Tom