Autor Thema: [BY] Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile  (Read 72723 times)

Muenchner82

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Doch das erklärt es. Schau Dir die zugrundeliegenden Tabellen mit den ausgedachten Werten an (Anlage 11). Da ist es schwierig auf eine Nachzahlung für die Jahre 2021 und 2020 zu kommen.

McMuffin

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Doch das erklärt es. Schau Dir die zugrundeliegenden Tabellen mit den ausgedachten Werten an (Anlage 11). Da ist es schwierig auf eine Nachzahlung für die Jahre 2021 und 2020 zu kommen.

Ok scheinbar steh ich auf einer Leitung, welche ich nicht zu sehen vermag…

Meine Frau und ich sind verheiratet, wohnen in München und bekommen A13. Da wird zu viel für die „alte“ Ballungsraumzulage verdient habe, bekamen wir „nur“ Familienzuschlag-Stufe e1 und somit beider jeweils ca. 75 Euro Brutto.

So wie ich das verstanden habe, werden wir nun beide in die neue Stufe V eingeordnet und da wird in München wohnen die Ortsklasse VII. Die von dir erwähnt Anlage 11 weißt hier einen Betrag von ca. 130 Euro für 2020-2022 bzw. ca 150 für 2023 aus. Und weiter verstehe ich es so, dass wir nun beide diesen Familienzuschlag in voller Höhe bekommen (früher wurde der Familienzuschlag ja auf beide Ehepartner aufgeteilt).

Somit müssten wir doch für die Jahre 2020-2022 jeweils eine Nachzahlung von ca. 130-75=55 Euro pro Monat bekommen.

Wo liegt mein Fehler / wo ist die Leitung auf der ich stehe?

Muenchner82

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Hallo, dann müsste die Nachzahlung gem. Rechenschema wie folgt aussehen:

für 2023 Nachzahlung pro Monat = 80,28€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 5  = 149,83
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 149,64 = 74,82
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  75,01
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 5,27
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 80,28
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 80,28€

für 2021 und 2022 (außer Dezember 2022) Nachzahlung pro Monat = 63,91€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 11  = 132,50
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 145,56 = 72,78
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  59,72
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 4,19
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 63,91
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 63,91€

für 2020 (außer Dezember) Nachzahlung pro Monat = 63,03€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 11  = 130,67
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 143,54 = 71,77
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  58,90
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 4,13
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 63,03
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 63,03€

McMuffin

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Hallo, dann müsste die Nachzahlung gem. Rechenschema wie folgt aussehen:

für 2023 Nachzahlung pro Monat = 80,28€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 5  = 149,83
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 149,64 = 74,82
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  75,01
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 5,27
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 80,28
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 80,28€

für 2021 und 2022 (außer Dezember 2022) Nachzahlung pro Monat = 63,91€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 11  = 132,50
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 145,56 = 72,78
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  59,72
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 4,19
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 63,91
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 63,91€

für 2020 (außer Dezember) Nachzahlung pro Monat = 63,03€
Orts- und Familienzuschlag (OFZ) gem. Anlage 11  = 130,67
./. Familienzuschlag alt = 1/2 von 143,54 = 71,77
weiter nur falls Betrag > 0,00 € - Differenzbetrag =  58,90
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12) = 4,13
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag = 63,03
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt) -
= monatlicher Nachzahlungsbetrag = 63,03€

Wow! Also erstmal danke, dass du dir so viel Mühe machst um mir zu helfen, meine Abrechnung zu verstehen :-)

Und deine Zahlen stimmen vom Prinzip auch. Nur das die Rückzahlungen eben im Sep. 21 aufhören.

Ich kann mir das eigentlich nur so erklären, dass man sich entschieden hat die Rückzahlen auf 2 Monate aufzuteilen…? Und dementsprechend erwarte ich, dass die restliche Rückzahlung dann im nächsten Monat folgt.

Grüße

Mc_Muffin

Muenchner82

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Gerne, das ist merkwürdig mit dem fehlenden Zeitraum. Du solltest gegen die Nachzahlung aber ohnehin Widerspruch einlegen, weil die Zahlen schlicht nicht logisch sind. Der Freistaat ist ja der Meinung mit dem neuen Gesetz die seit 2020 bestehende Verfassungswidrigkeit der Besoldung geheilt zu haben. Aus dieser eigenen Logik heraus müsste für die Nachzahlung aber die aktuelle Anlage 5 (OFZ Tabelle für 2023) genommen und mit den Erhöhungen der letzten Jahre rückgerechnet werden, man hat sich allerdings aus ausschließlich monetären Gründen die Tabellen für die Jahre 2022, 2021 und 2020 (Anlage 11) einfach frei ausgedacht.

simon1979

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Hallo an alle. Nach einiger Zeit des stillen Mitlesens, habe ich jetzt eine Frage, bei der ich eure Hilfe benötige.

Ich bin Beamter an einem Landratsamt in Bayern, geschieden, zwei Kinder. Nach meiner Auffassung habe ich Anspruch auf den neuen Orts- und Familienzuschlag aufgrund meiner beiden minderjährigen Kinder.

Dies hat mir mein Personaler auch bestätigt. Jetzt aber mein Problem. Laut Personaler kann der neue Zuschlag frühestens im IV. Quartal ausgezahlt werden, weil es die AKDB nicht schafft, die Änderung ins Fachprogramm einzupflegen.

Ist so etwas zulässig? Schließlich sollte mein Dienstherr doch zur Bezahlung verpflichtet sein, unabhängig davon, ob der Anbieter des Fachprogramms die Gesetzesänderung umsetzen kann oder nicht.

Wie sieht hier die Rechtslage aus. Muss ich wirklich solange warten, bis das Fachprogramm den neuen Zuschlag berechnen kann?

Kleeblatt

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Weder die Stadt München, noch die Stadt Nürnberg sind aktuell in der Lage das Gehalt nach geändertem Besoldungsrecht auszuzahlen. Der Systemanbieter zur Berechnung der Besoldung ist aktuell nicht in der Lage ein entsprechendes Rechenprogramm zu liefern.

Weiter oben habe ich bereits gefragt ob hier Verzugszinsen zu Gunsten des Beamten fällig werden. Leider nein.

So wird den betroffenen Beamten nur das Abwarten übrig bleiben.

Unlucky

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Hallo Zusammen,

habe nun die Bezügemitteilung mit der Nachzahlung für ab 2020 bekommen. Die Nachzahlung wurde verbucht als "sonst. Bezug für mehrjährige Tätigkeit". Die Nachzahlung wurde nun, ich Lohnsteuerklasse III (sonst ca. 10 %), mit einem Lohnsteuersatz von über 25 % versteuert. Gerade im LFF angerufen, die sagte dass ist normal, weil man ja diese Einmalzahlung nicht auf die letzten Jahre zurückrechnen könnte. Weiterhin kann das ja dann bei der nächsten Jahressteuererklärung angeben? Ich könnte mich, wenn ich es genauer wissen wollte, an den Referatsleiter wenden, der mir das vielleicht genauer erklären könnte.

Hat jemand das gleiche "Problem" bzw. kennt sich in diesem Thema aus? Ich kann auch gern die Bezügemitteilung geschwärzt verlinken bei Bedarf.

Schonmal danke für Eure Antworten.

Faser

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Ich denke die Steuerklasse wird schon passen für diese Art von Nachzahlung. Nach deinen Angaben wirst du dann in der Jahressteuererklärung eine Rückzahlung erhalten, wenn dein Steuersatz geringer als die von dir angegebenen "über 25%" ist.
Je nach Höhe der Nachzahlung wird dein Steuersatz höher sein, als in den letzten Jahren, weil ja alles in einem Jahr zufließt. Das dürfte aber nicht so dramatsich viel sein.

Unlucky

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Danke Faser, dann wirds wohl so stimmen.

Muenchner82

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So das LfF hat mir am Wochenende ganz analog eine Bestätigung meines Widerspruchs geschickt, da wird erstmal nicht viel passieren, was mir auch ganz Recht ist: "Die Entscheidung über den Widerspruch/Antrag erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt"
Ich hoffe noch auf eine richtige Ruhendstellung der Widerspruchsstelle bis die entsprechenden Urteile ergangen sind.

Grisupoli

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Hallo liebe Mitstreiter,

die DPolG hatte mir zunächst Rechtsschutz gewährt.

Ich habe mit mehr als zehn Anwälten gesprochen. Fast alle haben auf Grund fehlender fachlicher Kompetenz eine Übernahme abgelehnt. Die einzigen zwei, welche es übernommen hätten gaben an, dies nicht zu den Standardsätzen zu machen, da der Aufwand in dieser Sache enorm sei.

Beide wären Profis in der Sache gewesen haben aber glaubhaft dargelegt, dass hier mehrere hundert Stunden Aufwand zustande kommen werden. Zudem haben beide mit Kosten für mich selbst ohne Übernahme durch den Rechtsschutz von einem fünfstelligen Betrag veranschlagt. Diesen würde ich auch im Falle, wenn ich Gewinne nicht zurückbekommen. Eine Rückerstattung würde nur für Standardsätze erfolgen.

Aus diesem Grund hatte ich am 13.06.2023 bei der DPolG einen Antrag auf Erweiterung meines Rechtsschutzes gestellt.

Dieser wurde in der heutigen Sitzung des Landesvorstandes der DPolG abgelehnt.

Ich habe soeben meinen meinen Rechtschutzantrag zurückgezogen und meine Mitgliedschaft bei der DPolG gekündigt.

Von einer Gewerkschaft die ihre Mitglieder vertreten soll erwarte ich mehr!

Vom Landesvorsitzenden wurde begründet: Man hätte unter gleichen Voraussetzungen den Kollegen wegen dem Tattoowunsch bis vor das BVerfG begleitet und alles bezahlt. Es gabe eine rechtsschutzverordnungen nach der eine Erweiterung nicht möglich wäre.

Hier wird eine popelige Klage wegen Tattoos mit einer wirklich für alle Beamten relevante Klage in einen Topf geworfen.

Unter diesen Voraussetzungen brauche ich keine Gewerkschaft!

chippy1979

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Besteht der Fehler mit der Sonderzahlung Familie in Rechner BY immer noch oder entfällt zukünftig tatsächlich diese Sonderzahlung?= Danke für die Info.

LG

Malkav

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Und es gibt neues aus dem weißblauen Märchenland (genauer aus dem dortigen FM)  ;D

Ein zuständiger Referent (Herr Krää) hat sich in der aktuellen RiA 2023, 100 dazu hinreißen lassen die neue Gesetzeslage zu erläutern.

"Zu beobachten ist dabei, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Typisierung des zu berücksichtigenden
weiteren Einkommens im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums eher vorsichtig und für die Beamtinnen
und Beamten vorteilhaft vorgeht."

So einen netten Gesetzgeber haben wir da in München!

Herr Krää betont auch gleich an zwei Stellen ausdrücklich, dass man im Grundsicherungsrecht zusätzlich auf das Vermögen eines Anspruchsberechtigten zurückgreift. Wie viele Stunden wurden wohl mit der Prüfung verbracht wurden, ob man das nicht auch für Beamt:innen realisieren könnte/sollte ("sorry lieber Landesbeamter in Starnberg ... ein Eigenheim bedeutet eine faktische Besoldungskürzung")?

Was würde ich dafür geben in einer Abteilungs- oder Referatsbesprechung beim Brainstorming dabei zu sein  :D

SwenTanortsch

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Im Märchenland sorgen märchenhafte Schriften wiederkehrend für märchenhafte Zeiten: Habt Dank für den Hinweis, Malkav: Auf diesen Beitrag bin ich echt gespannt!