Autor Thema: § 28 TV-L  (Read 4964 times)

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #15 am: 23.12.2022 23:06 »
Ich bin aktuell Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen.

Ja, der Arbeitgeber hat auch immer wieder Bedarf für Erzieherinnen und Erzieher.

ike

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #16 am: 27.12.2022 06:47 »
Ich bin aktuell Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen.

Ja, der Arbeitgeber hat auch immer wieder Bedarf für Erzieherinnen und Erzieher.


Welchen Sinn hat dann der Sonderurlaub?
Du würdest ja eh nicht auf Deine alte Stelle zurückgehen, sondern eine neue beginnen?

Einziger Sinn wäre: die Umgehung einer neuen Probezeit bei Neueinstellung.

Ich gehe davon aus, dass währedn eines Sonderurlaubs (hier: mehrere Jahre) die Beschäftigungszeit weitergeht.

SVAbackagain

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #17 am: 27.12.2022 07:37 »
Du Beschäftigungszeit liefe nur weiter, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich ein dienstliches Interesse am Sonderurlaub erklärte, § 34 Abs. 2 TV-L. Eine erneute Probezeit hätte nur dann Relevanz, wenn eine befristete Beschäftigung angestrebt würde.

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #18 am: 04.01.2023 07:32 »
Wie ausführlich sollte der Antrag sein?

Coffee86

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #19 am: 04.01.2023 08:19 »
Die Frage ist doch aber eher ... warum überhaupt den Weg gehen? Wenn man eh nicht in den Beruf zurück will und fraglich ist, ob man nicht eh sein Glück danach woanders suchen wird/will. Für mich klingt es eher nach einer "Absicherung" bzw "Rückfallsicherheit" falls es man die Ausbildung nicht schafft oder es dann doch keinen Spaß macht.

Ob der Arbeitgeber da dann nachhakt muss man sehen. Immerhin muss er jemanden zur Vertretung suchen für  jemanden, der eigentlich eh einen anderen Job will. Die neue Person kann wiederum nur befristet eingestellt werden (und erstmal gefunden werden bei der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt). Dazu als SB und stellv. TL hat man nach 3-4 Jahren auch viel nicht mitbekommen an neuen Vorgaben/internen Richtlinien usw usf und man muss teils neu eingearbeitet werden.

Vllt erstmal nur grob formulieren und es so versuchen. Bei uns meldet sich die Personalabteilung, wenn sie mehr Informationen benötigen und dann stellt man den Antrag eben neu. Aber bei 3-4 Jahren und den Aussichten man macht danach eh einen anderen Job (vllt sogar bei einem anderen AG), würden die uns (hoffentlich) eh den Vogel zeigen.

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #20 am: 04.01.2023 10:39 »
Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.

Bernd47

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #21 am: 04.01.2023 12:33 »
Ich finde es klasse, wenn jemand den Mut hat, einen Weg zu gehen, der einem mehr zusagt. Wer dafür auch noch eine sichere Einnahmenquelle und einen sicheren Job aufgibt bzw. riskiert, nimmt sein Leben in die Hand und verdient höchsten Respekt.
Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will. Wie wahrscheinlich ist es, dass Du die Ausbildung nach 3 bzw. 4 Jahren abschließt und dann direkt in den alten Job zurück möchtest? Ich sehe eher den berechtigten Ansatz, sich einige Zeit zu nehmen, um die neue Ausbildung auf den Prüfstand zu stellen. Wenn man nach ein paar Monaten feststellt, dass es nicht das Richtige ist, dann wäre eine "Rückfallversicherung" nicht schlecht.
Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Wenn Du den Weg über den Sonderurlaub gehst, würde ich zunächst ein Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Da bekommst Du schon einen Eindruck und kannst auch klären, wie ausführlich der Antrag sein sollte.
Ob ein möglicher Rechtsweg mit den damit einhergehenden Belastungen sinnvoll ist, wenn man doch einen ganz anderen Weg gehen will? Das muss jeder für sich entscheiden.

WasDennNun

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #22 am: 04.01.2023 12:44 »
Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will.
Unter anderem Arbeitsplatzsicherheit und nicht in Stufe 1 landen, wenn man beim gleichem AG bleibt.

Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?

McOldie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #23 am: 04.01.2023 12:57 »

Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
[/quote]
Das Sabbaticel ist keine Beurlaubungsvariante sondern ein besonderes Arbeitszeitmodell mit Teilzeit

WasDennNun

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #24 am: 04.01.2023 13:01 »

Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
Das Sabbaticel ist keine Beurlaubungsvariante sondern ein besonderes Arbeitszeitmodell mit Teilzeit
[/quote]Aber nicht m TV-L oder?
Oder wo ist das geregelt?

Coffee86

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #25 am: 04.01.2023 13:09 »
Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.

Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Personaleinsparung sehe ich nicht, da die Stelle sicherlich neu besetzt werden muss. Dafür muss eine Person gefunden werden (befristet - je nach Arbeitskräftemarkt kein leichtes Unterfangen heutzutage), angelernt werden und auf Halde geparkt werden, bis deine endgültige Entscheidung feststeht und die Person entfristet werden kann. Aber auch nur wenn diese Person sich auch über 3-4 Jahre parken lässt und sich nicht erneut wegbewirbt. Und das damit sich jemand neu orientieren kann und nur wieder kommt, wenn es nicht klappt (und dann möglicherweise sowieso später einen anderen Weg eineschlägt, weil der aktuelle Job einen nicht glücklich macht). Das Team hat auch eine Mehrbelastung während der Ausschreibung & Anlernung. Die eingestellte Person hat auch nur eine begrenzte Perspektive. Und eben eine erneute kleine Anlernphase/Aktualisierung der Kenntnisse, solltest du zurück kommen.

Nimms mir nicht übel. Deine Beweggründe verstehe ich völlig. Man sollte das machen was einen glücklich macht und ich unterstütze jegliche Selbstverwirklichung, aber es gibt eben auch immer zwei Seiten einer Medaille. Und hier sehe ich eben auf der einen Seite (deiner) alle Vorteile und auf der anderen (AG, Team, vertrender AN) alle Nachteile.

Aber natürlich entscheidet das die entsprechende Personalabteilung. Ich gebe nur zu Bedenken, was dem allen entgegen stehen könnte (und was auch von der Personalabteilung kommen KÖNNTE). Das heißt natürlich nicht das ich mit meiner Einschätzung rechtlich richtig liege. Das müssen die zuständigen Personaler oder entsprechende nachgelagerte Gerichtsbarkeiten klären.


@WasDennNun: Könnte Sie aber nicht auch in Stufe 1 zurückfallen, sollte sie gegenwärtig in Stufe 2 sein? Soweit ich mich erinnere führen Abwesenheiten von mehr als 3 Jahren gem. §17 Abs. 3 TV-L zur einer "Rückstufung" um eine Stufe (mind. jedoch die Stufe der Einstellung)?

WasDennNun

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #26 am: 04.01.2023 13:28 »
Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.

Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Nun wenn für ihn es schwieriger ist, eine Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation einzustellen als eine Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen, dann hat er doch durchaus Vorteile.
Und dann würde er doch einem Antrag zustimmen und parallel dazu einen Änderungsvertrag beipacken.
So dass die Stelle sofort frei ist und neu besetzt werden kann und in 4 Jahren eine Stelle der Erzieherin auch.


MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #27 am: 04.01.2023 15:38 »
Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.

Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Nun wenn für ihn es schwieriger ist, eine Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation einzustellen als eine Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen, dann hat er doch durchaus Vorteile.
Und dann würde er doch einem Antrag zustimmen und parallel dazu einen Änderungsvertrag beipacken.
So dass die Stelle sofort frei ist und neu besetzt werden kann und in 4 Jahren eine Stelle der Erzieherin auch.

Vielen Dank. Genau das war mein Gedanke. Als Erzieherin könnte ich nämlich ebenfalls beim aktuellen Arbeitgeber  bleiben. Ich sehe hier für beide Seiten Vorteile, denn Erzieher sind "Mangelware" und für meine jetzige Stelle stehen einige erfahrene Kolleginnen und Kollegen in den Startlöchern.

Und trotzdem wäre es für mich als Mutter auch gut, eine Sicherheit zu haben, sollte ich die Ausbildung wider erwarten nicht schaffen.

McOldie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #28 am: 04.01.2023 17:59 »
Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will.
Unter anderem Arbeitsplatzsicherheit und nicht in Stufe 1 landen, wenn man beim gleichem AG bleibt.

Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?

Die Möglichkeit eines Sabbaticals ergibt sich bei den Tarifbeschäftigten der Länder aus den Regelungen des TV-L.  § 6 Abs. 2 enthält die ausdrückliche Regelung, dass für die Durchführung von Sabbatjahren ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden kann.


« Last Edit: 04.01.2023 18:06 von McOldie »