Nun, höhergruppiert bist Du dann, wenn Deine auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt. In der Anlage 1 sind die Tätigkeitsmerkmale abschließend aufgeführt, eines der beiden Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung in E12 lautet „Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach einjähriger einschlägiger Berufsausübung und entsprechenden Tätigkeiten“. Die Tätigkeitsbeispiele sind lediglich ergänzend. E11.1 und E12.1 unterscheiden sich lediglich darin, dass E11.1 für absolute Berufsanfänger ist und E12.1 eine einjährige Berufsausübung als Voraussetzung in der Person fordert.