Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion I

Begonnen von ChesterBe, 30.12.2022 15:11

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Stempelroboter

Zitat von: Flying am 09.03.2023 11:13
Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:11
Zitat von: SVAbackagain am 09.03.2023 11:00
Und auch beim Hausmeister liegst Du natürlich wieder mal falsch. Peinlicher Simpel!

Du verbreitest doch (absichtlich?) falsche Informationen.
Ich weiß echt nicht, ob du das absichtlich machst oder einfach nur dumm bist.

Im Gegensatz zu deinen Ausführungen hier im Thread sind die von SVA in der Regel begründet und hilfreich.

Mag sein, leider aber auch regelmäßig grundlos beleidigend.

SebWeniger

Zitat von: Floki am 09.03.2023 11:20
Ich hab diese angeschaut und bin nicht vom Fach. Jedoch hat SVA eine Gesetzesgrundlage genannt, die ich nachvollziehen kann. Von dir kamen da nur "trotzige Antworten". Es wäre für mich daher hilfreich, die angesprochen Nachweise zu erbringen und nicht auf andere Posts ohne Nachweise zu verweisen.

Wie gesagt, ich bin nicht vom Fach und würde das gerne nachvollziehen können..

Gerne.
Jemand, der die gleichen Tätigkeiten in gleichen Zeitanteilen ausführt, wie seine Kollegen und ihm diese Tätigkeiten auch übertragen wurden, hat ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung wie seine Kollegen.

SVAbackagain

Es ist keine kumulative Voraussetzung, eine auszuübende Tätigkeit braucht für die Eingruppierung nicht ausgeübt zu werden. Und ohne Einvernehmen des Arbeitgebers kann der Hausmeister Vertretungen suchen, wie er lustig ist, er hat keinen Entgeltanspruch daraus, siehe die verwiesenen Normen. So einfach ist das.

EnteEnteEnte

Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:24
Zitat von: Floki am 09.03.2023 11:20
Ich hab diese angeschaut und bin nicht vom Fach. Jedoch hat SVA eine Gesetzesgrundlage genannt, die ich nachvollziehen kann. Von dir kamen da nur "trotzige Antworten". Es wäre für mich daher hilfreich, die angesprochen Nachweise zu erbringen und nicht auf andere Posts ohne Nachweise zu verweisen.

Wie gesagt, ich bin nicht vom Fach und würde das gerne nachvollziehen können..

Gerne.
Jemand, der die gleichen Tätigkeiten in gleichen Zeitanteilen ausführt, wie seine Kollegen und ihm diese Tätigkeiten auch übertragen wurden, hat ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung wie seine Kollegen.

Nein, nicht wenn bspw. Voraussetzungen in der Person fehlen.

Baldmalweg

Guten Tag in die Runde. Ich hätte mal folgende Frage an die "Profis" unter Euch/Ihnen:  Angenommen es kommt zu einer Einigung von
Summe x oder/und Einmahlzahlung rückwirkend zum 01.01.2023 und das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2023. Würde der/die Beschäftigte noch darunter fallen und eine Nachzahlung für diese drei Monate bekommen oder ist "weg ist weg"?
Vielen Dank für eine Rückmeldung und allen eine angenehme Restwoche!

FearOfTheDuck

@Seb Es kommt aber einzig und allein auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an, die wirksam übertragen wurde. Da liegt wohl dein Denkfehler. Die ausgeübte Tätigkeit ist boogie.

Keeper83

Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:24
Zitat von: Floki am 09.03.2023 11:20
Ich hab diese angeschaut und bin nicht vom Fach. Jedoch hat SVA eine Gesetzesgrundlage genannt, die ich nachvollziehen kann. Von dir kamen da nur "trotzige Antworten". Es wäre für mich daher hilfreich, die angesprochen Nachweise zu erbringen und nicht auf andere Posts ohne Nachweise zu verweisen.

Wie gesagt, ich bin nicht vom Fach und würde das gerne nachvollziehen können..

Gerne.
Jemand, der die gleichen Tätigkeiten in gleichen Zeitanteilen ausführt, wie seine Kollegen und ihm diese Tätigkeiten auch übertragen wurden, hat ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung wie seine Kollegen.

Das war dann wohl nix. Eindeutig widerlegt durch die beiden darunter stehenden Kommentare.

Noch ein Versuch?

StefanJK

Zitat von: Baldmalweg am 09.03.2023 11:31
Guten Tag in die Runde. Ich hätte mal folgende Frage an die "Profis" unter Euch/Ihnen:  Angenommen es kommt zu einer Einigung von
Summe x oder/und Einmahlzahlung rückwirkend zum 01.01.2023 und das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2023. Würde der/die Beschäftigte noch darunter fallen und eine Nachzahlung für diese drei Monate bekommen oder ist "weg ist weg"?
Vielen Dank für eine Rückmeldung und allen eine angenehme Restwoche!

Klar dafür gibt es eine Rückrechnung ob die Einmalzahlung auch kommt denk ich nicht da wird sehr wahrscheinlich eine Klausel drin sein das man bis 31.xx.2023 beschäftigt sein muss oder so...

Baldmalweg


FearOfTheDuck

Zitat von: Baldmalweg am 09.03.2023 11:31
Guten Tag in die Runde. Ich hätte mal folgende Frage an die "Profis" unter Euch/Ihnen:  Angenommen es kommt zu einer Einigung von
Summe x oder/und Einmahlzahlung rückwirkend zum 01.01.2023 und das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2023. Würde der/die Beschäftigte noch darunter fallen und eine Nachzahlung für diese drei Monate bekommen oder ist "weg ist weg"?
Vielen Dank für eine Rückmeldung und allen eine angenehme Restwoche!

Ja, er bekommt eine Nachzahlung. Bei einer möglichen Einmalzahlung wird es tatsächlich auf die Ausgestaltung der Tarifvereinbarung ankommen.

SebWeniger

Zitat von: FearOfTheDuck am 09.03.2023 11:32
@Seb Es kommt aber einzig und allein auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an, die wirksam übertragen wurde. Da liegt wohl dein Denkfehler. Die ausgeübte Tätigkeit ist boogie.

Von vorübergehend schreibt niemand was.
Weder ich, noch der TE in dem anderem Thread.
Der TE schreibt, dass ihm die gleichen Tätigkeiten übertragen wurden und er diese auch ausführt. (Dass er sie ausführt ist nicht das Entscheidende). Und somit hat er ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung.
Entweder ist seine Eingruppierung zu niedrig oder die seiner Kollegen zu hoch

SVAbackagain


Kühlschrank

Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:44
Zitat von: FearOfTheDuck am 09.03.2023 11:32
@Seb Es kommt aber einzig und allein auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an, die wirksam übertragen wurde. Da liegt wohl dein Denkfehler. Die ausgeübte Tätigkeit ist boogie.

Von vorübergehend schreibt niemand was.
Weder ich, noch der TE in dem anderem Thread.
Der TE schreibt, dass ihm die gleichen Tätigkeiten übertragen wurden und er diese auch ausführt. (Dass er sie ausführt ist nicht das Entscheidende). Und somit hat er ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung.
Entweder ist seine Eingruppierung zu niedrig oder die seiner Kollegen zu hoch

Ich habe nirgends gelesen, dass ihm die gleichen Tätigkeiten übertragen worden sind. Es wurde mehrfach nachgefragt, ob genau das der Fall ist.

FearOfTheDuck

Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:44
Zitat von: FearOfTheDuck am 09.03.2023 11:32
@Seb Es kommt aber einzig und allein auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an, die wirksam übertragen wurde. Da liegt wohl dein Denkfehler. Die ausgeübte Tätigkeit ist boogie.

Von vorübergehend schreibt niemand was.
Weder ich, noch der TE in dem anderem Thread.
Der TE schreibt, dass ihm die gleichen Tätigkeiten übertragen wurden und er diese auch ausführt. (Dass er sie ausführt ist nicht das Entscheidende). Und somit hat er ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung.
Entweder ist seine Eingruppierung zu niedrig oder die seiner Kollegen zu hoch

Das muss ich in dem Thread überlesen haben? Könntest du mir bitte die Stelle zitieren?

Keeper83

Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:41
Zitat von: EnteEnteEnte am 09.03.2023 11:30
Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:24
Zitat von: Floki am 09.03.2023 11:20
Ich hab diese angeschaut und bin nicht vom Fach. Jedoch hat SVA eine Gesetzesgrundlage genannt, die ich nachvollziehen kann. Von dir kamen da nur "trotzige Antworten". Es wäre für mich daher hilfreich, die angesprochen Nachweise zu erbringen und nicht auf andere Posts ohne Nachweise zu verweisen.

Wie gesagt, ich bin nicht vom Fach und würde das gerne nachvollziehen können..

Gerne.
Jemand, der die gleichen Tätigkeiten in gleichen Zeitanteilen ausführt, wie seine Kollegen und ihm diese Tätigkeiten auch übertragen wurden, hat ein Anrecht auf die gleiche Eingruppierung wie seine Kollegen.

Nein, nicht wenn bspw. Voraussetzungen in der Person fehlen.

Nein

Nein, weil?