Es ist keine kumulative Voraussetzung, eine auszuübende Tätigkeit braucht für die Eingruppierung nicht ausgeübt zu werden. Und ohne Einvernehmen des Arbeitgebers kann der Hausmeister Vertretungen suchen, wie er lustig ist, er hat keinen Entgeltanspruch daraus, siehe die verwiesenen Normen. So einfach ist das.