Autor Thema: Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion I  (Read 805142 times)

Wdd3

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4740 am: 23.03.2023 16:10 »
Das Risiko das sich durch steigende Gehälter Bewerber für unbesetzte Stellen finden ist den AG zu groß. Das würde sicherlich über 30 Milliarden kosten.  8)

blanket

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« Antwort #4741 am: 23.03.2023 16:13 »
Das waren die Ergebnisse der letzten gut 10 Jahre:

Tarifrunde 2020
Laufzeit: 01.09.2020 bis 31.12.2022 - 28 Monate
Entgelterhöhung 2022: +1,8%
Entgelterhöhung 2021: +1,4% mindestens 50 €

Tarifrunde 2018
Laufzeit: 01.03.2018 bis 31.08.2020 - 30 Monate
Entgelterhöhung 2020: +0,96% bis 1,81%
Entgelterhöhung 2019: +2,81% bis 5,39%
Entgelterhöhung 2018: +2,85% bis 5,70%

Tarifrunde 2016
Laufzeit: 01.03.2016 bis 28.02.2018 - 24 Monate
Entgelterhöhung 2017: +2,35%
Entgelterhöhung 2016: +2,4%

Tarifrunde 2014
Laufzeit: 01.03.2014 bis 29.02.2016 - 24 Monate
Entgelterhöhung 2015: +2,4%
Entgelterhöhung 2014: +3,0% mindestens 90 €

Tarifrunde 2012
Laufzeit: 01.03.2012 bis 28.02.2014 - 24 Monate
Entgelterhöhung 2013: +2,8% 1,4% und 1,4%
Entgelterhöhung 2012: +3,5%

Tarifrunde 2010
Laufzeit: 01.01.2010 bis 29.02.2012 - 26 Monate
Entgelterhöhung 2011: +1,1% 0,5% und 0,6%
Entgelterhöhung 2010: +1,2%


Glaubt da jetzt wirklich jemand, dass es 5 % (2023) und 4% (2024) plus die Einmalzahlung von 3.000 Euro (2x 1.500 Euro) gibt?

Niemals!
(und die Einmalzahlungsgeschichte wird ja defnitiv kommen, was leider die lineare Erhöhung schmälert, wie gesagt, politisch von höchster Stelle so gewollt).

blanket

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4742 am: 23.03.2023 16:15 »
Ist zwar sehr traurig, weil es in den letzten 3 Jahren ja im Schnitt 1,5 % gab.

Einfach lächerlich, wenn es nicht so traurig wäre.

Kühlschrank

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« Antwort #4743 am: 23.03.2023 16:36 »
Es gibt folgende neue Überlegungen von Seiten der AG:

2023: Einmalzahlung 3.000 Euro (1.500 Euro im Mai und 1.500 Euro im Oktober
2024: lineare Erhöhung um 7 %

Meine Quelle sagt
5% ab 01.08.2023
4% ab 01.01.2024
2*1500€ Einmalzahlung

Wäre beides ne Frechheit..


Mehr wird es definitiv nicht geben! Selbst dieser Vorschlag mit 5 und 4 und die 3.000 Euro wird es nicht geben.

Wie ist das gemeint mit "3.000 € wird es nicht geben"?
In deinem Post schreibst du doch auch von 3.000 € in 2023?!
Oder hab ich einen Denkfehler?

blanket

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4744 am: 23.03.2023 16:47 »
Es gibt folgende neue Überlegungen von Seiten der AG:

2023: Einmalzahlung 3.000 Euro (1.500 Euro im Mai und 1.500 Euro im Oktober
2024: lineare Erhöhung um 7 %

Meine Quelle sagt
5% ab 01.08.2023
4% ab 01.01.2024
2*1500€ Einmalzahlung

Wäre beides ne Frechheit..


Mehr wird es definitiv nicht geben! Selbst dieser Vorschlag mit 5 und 4 und die 3.000 Euro wird es nicht geben.

Wie ist das gemeint mit "3.000 € wird es nicht geben"?
In deinem Post schreibst du doch auch von 3.000 € in 2023?!
Oder hab ich einen Denkfehler?

Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.

Aleksandra

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« Antwort #4745 am: 23.03.2023 16:56 »
Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.
2 Prozentpunkte abkaufen lassen für einmalige 3k EUR. Das wäre wirklich der Supergau.

Kühlschrank

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« Antwort #4746 am: 23.03.2023 16:59 »
Es gibt folgende neue Überlegungen von Seiten der AG:

2023: Einmalzahlung 3.000 Euro (1.500 Euro im Mai und 1.500 Euro im Oktober
2024: lineare Erhöhung um 7 %

Meine Quelle sagt
5% ab 01.08.2023
4% ab 01.01.2024
2*1500€ Einmalzahlung

Wäre beides ne Frechheit..


Mehr wird es definitiv nicht geben! Selbst dieser Vorschlag mit 5 und 4 und die 3.000 Euro wird es nicht geben.

Wie ist das gemeint mit "3.000 € wird es nicht geben"?
In deinem Post schreibst du doch auch von 3.000 € in 2023?!
Oder hab ich einen Denkfehler?

Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.

Danke für die Erläuterung - das kam beim Lesen anders rüber.

Im Vergleich zu dem bisherigen Angebot der AG-Seite, wäre das genauso ein Schlag ins Gesicht und m.E. nicht ansatzweise verhandlungsfähig.

TVWaldschrat

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« Antwort #4747 am: 23.03.2023 17:06 »
Das Risiko das sich durch steigende Gehälter Bewerber für unbesetzte Stellen finden ist den AG zu groß. Das würde sicherlich über 30 Milliarden kosten.  8)

Wo kämen wir denn hin, wenn man Stellen besetzen würde.

UffzeStuffze

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« Antwort #4748 am: 23.03.2023 17:07 »
Es gibt folgende neue Überlegungen von Seiten der AG:

2023: Einmalzahlung 3.000 Euro (1.500 Euro im Mai und 1.500 Euro im Oktober
2024: lineare Erhöhung um 7 %

Woher kommt diese Info?

Aus einem Gespräch von Faeser und Welge.
Soviel ist scheinbar maximal drin.

Dieses Jahr sind nicht mehr als 10 Milliarden für die Tarifverhandlungen drin. Das ist scheinbar oberstes Limit.

Mit dir persönlich? Ansonsten glaub doch nicht alles, was du liest..

Wenn das das maximale Angebot sein sollte, gäbe es halt unbefristete Streiks.. Das werden sie auch nicht wollen.

Falls dies das letzte Angebot in der 3. Runde sein sollte, dann erleben sie am Montag einen Vorgeschmack auf die kommenden Wochen...und dann sehen wir wer am längeren Hebel sitzt.

MrBurnz

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« Antwort #4749 am: 23.03.2023 17:09 »
Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.
2 Prozentpunkte abkaufen lassen für einmalige 3k EUR. Das wäre wirklich der Supergau.

2 Prozentpunkte mehr statt 3k EZ wäre der Supergau

UffzeStuffze

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« Antwort #4750 am: 23.03.2023 17:11 »
Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.
2 Prozentpunkte abkaufen lassen für einmalige 3k EUR. Das wäre wirklich der Supergau.

2 Prozentpunkte mehr statt 3k EZ wäre der Supergau

Seid ihr immer noch nicht fertig mit eurer Milchmädchenrechnung? Geht lieber streiken am Montag...

Masterofdesaster

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« Antwort #4751 am: 23.03.2023 17:13 »
Es gibt folgende neue Überlegungen von Seiten der AG:

2023: Einmalzahlung 3.000 Euro (1.500 Euro im Mai und 1.500 Euro im Oktober
2024: lineare Erhöhung um 7 %

Woher kommt diese Info?

Aus einem Gespräch von Faeser und Welge.
Soviel ist scheinbar maximal drin.

Dieses Jahr sind nicht mehr als 10 Milliarden für die Tarifverhandlungen drin. Das ist scheinbar oberstes Limit.

Mit dir persönlich? Ansonsten glaub doch nicht alles, was du liest..

Wenn das das maximale Angebot sein sollte, gäbe es halt unbefristete Streiks.. Das werden sie auch nicht wollen.

Falls dies das letzte Angebot in der 3. Runde sein sollte, dann erleben sie am Montag einen Vorgeschmack auf die kommenden Wochen...und dann sehen wir wer am längeren Hebel sitzt.

RICHTIG! Die Streikbereitschaft war nie höher und dann werden wir ja sehen, was am Ende rauskommt. Alles unter 9% auf 2 Jahre und die Einmalzahlungen in Höhe von 3 TEUR sind das absolute Minimum!

Flying

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« Antwort #4752 am: 23.03.2023 17:16 »
Ist zwar sehr traurig, weil es in den letzten 3 Jahren ja im Schnitt 1,5 % gab.

Einfach lächerlich, wenn es nicht so traurig wäre.

Das mag ja alles so sein - aber eine Verhandlung hat nun mal zwei Seiten und wenn das Angebot nicht passt, dann wird es halt nicht angenommen und gestreikt.
Dann wird das die Politik auch schnell merken, dass sie eben nicht sturr auf ihren Angeboten hängen bleiben können.

Ich hoffe, dass da nicht jeder so schnell den Kopf in den Sand steckst (zumindest machst du mir den Eindruck).

Romsen

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4753 am: 23.03.2023 17:21 »
Ich meine damit, dass es eine lineare Erhöhung von 5 % und 4 % und dazu die 3.000 nicht geben wird.

Die 3.000 Euro werden die Arbeitgeber durchsetzen zu Lasten der linearen Erhöhung. Heißt die 5 und 4 werden dann niedriger ausfallen. Vermutlich 3,5 % und 3,5 % und dazu die 3.000.

Dann haben Sie sich gegenüber Verdi ja bewegt.
2 Prozentpunkte abkaufen lassen für einmalige 3k EUR. Das wäre wirklich der Supergau.

2 Prozentpunkte mehr statt 3k EZ wäre der Supergau

Seid ihr immer noch nicht fertig mit eurer Milchmädchenrechnung? Geht lieber streiken am Montag...
Burnz rechnet halt immernoch

SusiE

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4754 am: 23.03.2023 17:27 »
TARIFRUNDE 2023- INFORMATION ZU DEN AUSWIRKUNGEN VON ARBEITSKAMPF-MASSNAHMEN AUF DAS ARBEITSVERHÄLTNIS
Sehr geehrte Mitarbeiter,,

aus aktuellem Anlass und auf Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes möchte ich durch dieses Schreiben alle Tarifbeschäftigten, Auszubildende und Studierende der Kreisverwaltung über die wichtigsten Auswirkungen einer Beteiligung an einem Arbeitskampf auf Ihr Arbeitsverhältnis informieren.

 I. Allgemeines

Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Beschäftigten nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen.

Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass sein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.

 1. Arbeitsentgelt

Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme in der Verwaltung nicht beschäftigt werden

(z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung, Ausfall der Verkehrsmittel). Beschäftigte, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Ein Anspruch des Beschäftigten auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.

Beschäftigte, deren Verwaltung nicht bestreikt wird, die jedoch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (z. B. wegen Ausfalls der Strom- oder Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltanspruch besteht, sind die Beschäftigten zur Rückzahlung verpflichtet.

Während eines Arbeitskampfes haben streikende Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht ausnahmsweise die Feiertagsbezahlung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub eines Beschäftigten fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einen Streikzeitraum fallende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.

2. Zeiterfassung

Es besteht zwingend die Verpflichtung, die Zeiterfassungsgeräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung zu betätigen. Deshalb liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Beschäftigte zum Zwecke der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren.

3. Entgelt im Krankheitsfall

Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme infolge Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (z.B. nach § 22 TVöD), wenn der Teil der Verwaltung, in dem der arbeitsunfähige Beschäftigte arbeiten würde, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und der Beschäftigte deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampf-maßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätte. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähige Beschäftigte, denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 22 TVöD um die Zeit, für die kein Anspruch besteht, tritt nicht ein.

Beihilfen gemäß der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA werden nicht zu Aufwendungen gewährt, die in Zeiten entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und der Beschäftigte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Dies gilt auch für sonstige Beschäftigte, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2).

4. Urlaub, Arbeitsbefreiung

Einem streikenden Beschäftigten kann grundsätzlich Urlaub nicht gewährt werden.

Befinden sich Beschäftigte beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (z.B. nach § 29 TVöD) besteht nicht für Tage, an denen sich der Beschäftigte an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt oder an denen er infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann. Eine Ausnahme gilt für den arbeitswilligen Beschäftigten, der infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Arbeitsbefreiung bereits festgelegt war.

5. Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge Streiks

Kann der arbeitswillige Beschäftigte infolge einer Arbeitskampfmaßnahme seinen Arbeitsplatz mit den üblichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (z.B. wegen des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel), hat er im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen und den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.

II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die betriebliche Altersversorgung

1. Krankenversicherung

Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

2. Rentenversicherung

Der Beschäftigte bleibt bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

3. Arbeitslosenversicherung

Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Derartige Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III) und sind insoweit auch bei der Berechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen (§ 147 SGB III).

4. Unfallversicherung

Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Beschäftigten stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

5. Betriebliche Altersversorgung

Die Pflichtversicherung nach § 25 TVöD i.V.m. dem ATV-K/ATV bleibt auch in der Zeit, in der Beschäftigte wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch haben, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer geringeren Betriebsrente führen.


Das wurde uns heute von unserem AG mitgeteilt!!