Autor Thema: Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion I  (Read 802524 times)

Johannes1893

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 261
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4770 am: 23.03.2023 23:03 »
Es steht eindeutig drin das es eine erhöhung 23 und 24 geben wird. das sind schonmal 24 Monate. Ja, keine 27, aber wer hier nicht begreift das das ein großer Unterschied on den 12 Monaten aus der Forderung ist, begreift auch den Rest nicht.

Ja, die Informationen sind nicht 100% vollständig, aber es sind keine Falschmeldungen. Bitte erkläre mir mal was genau an diesen Meldungen FALSCH oder eine Lüge ist.

Genau dein Beitrag ist die Stimmungsmache, die du den Medien vorwirfst.

Die Meldung ist zumindest unglücklich. Es wird relativ eindeutig der Eindruck erweckt das das Angebot ca. die Hälfte der Forderung enthält (5 statt 10,5%) und damit das Gefühl beim Leser das es doch ein guter Kompromiss in der Mitte sei. Fast noch schlimmer: Ohne Einordnung wird das Narrativ der VKA übernommen das die Einmalzahlung wie 5% Erhöhung wirkt und somit durch die Einmalzahlung und der linearen Steigerung eigentlich die Forderung erfüllt sei.

Zusammengefasst wird 1:1 die Schönrednerei der Arbeitgeberseite übernommen und nicht hinterfragt und eingeordnet.


Sven74

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 20
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4771 am: 24.03.2023 00:20 »
Normalerweise wäre eine SPD Innenministerin ja eigentlich eher gewerkschaftsfreundlich eingestellt, aber die heutige SPD interessiert sich eher für das Gendern und das Klima. Ihre ursprüngliche Wählerschaft ist ihr scheissegal!

Admin2

  • Administrator
  • Jr. Member
  • *****
  • Beiträge: 86
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4772 am: 24.03.2023 02:57 »
Löschung einiger Beiträge wegen Off-Topic. Bei weiteren Off-Topic Beiträgen wird das Thema geschlossen.

vento4711

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 20
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4773 am: 24.03.2023 06:54 »
Die Pressemitteilungen und Meldungen in den Medien waren immer schon so gestrickt das nur die halbe Wahrheit verkündet wurde. Die Mehrheit der Bevölkerungen versteht das eh nicht und richtig nachrechnen kann auch nur jeder Dritter.

Vielleicht gibt es ja einen Mindestbetrag.  Ab 01.04.2023 + 5% aber mindestens 100 €.
Ist ja egal. Hauptsache Mindestbetrag. Die Mehrheit versteht das eh nicht.  ;D



daseinsvorsorge

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 749
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4774 am: 24.03.2023 07:07 »
TARIFRUNDE 2023- INFORMATION ZU DEN AUSWIRKUNGEN VON ARBEITSKAMPF-MASSNAHMEN AUF DAS ARBEITSVERHÄLTNIS
Sehr geehrte Mitarbeiter,,

aus aktuellem Anlass und auf Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes möchte ich durch dieses Schreiben alle Tarifbeschäftigten, Auszubildende und Studierende der Kreisverwaltung über die wichtigsten Auswirkungen einer Beteiligung an einem Arbeitskampf auf Ihr Arbeitsverhältnis informieren.

 I. Allgemeines

Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Beschäftigten nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen.

Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass sein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.

 1. Arbeitsentgelt

Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme in der Verwaltung nicht beschäftigt werden

(z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung, Ausfall der Verkehrsmittel). Beschäftigte, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Ein Anspruch des Beschäftigten auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.

Beschäftigte, deren Verwaltung nicht bestreikt wird, die jedoch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (z. B. wegen Ausfalls der Strom- oder Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltanspruch besteht, sind die Beschäftigten zur Rückzahlung verpflichtet.

Während eines Arbeitskampfes haben streikende Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht ausnahmsweise die Feiertagsbezahlung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub eines Beschäftigten fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einen Streikzeitraum fallende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.

2. Zeiterfassung

Es besteht zwingend die Verpflichtung, die Zeiterfassungsgeräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung zu betätigen. Deshalb liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Beschäftigte zum Zwecke der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren.

3. Entgelt im Krankheitsfall

Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme infolge Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (z.B. nach § 22 TVöD), wenn der Teil der Verwaltung, in dem der arbeitsunfähige Beschäftigte arbeiten würde, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und der Beschäftigte deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampf-maßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätte. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähige Beschäftigte, denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 22 TVöD um die Zeit, für die kein Anspruch besteht, tritt nicht ein.

Beihilfen gemäß der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA werden nicht zu Aufwendungen gewährt, die in Zeiten entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und der Beschäftigte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Dies gilt auch für sonstige Beschäftigte, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2).

4. Urlaub, Arbeitsbefreiung

Einem streikenden Beschäftigten kann grundsätzlich Urlaub nicht gewährt werden.

Befinden sich Beschäftigte beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (z.B. nach § 29 TVöD) besteht nicht für Tage, an denen sich der Beschäftigte an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt oder an denen er infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann. Eine Ausnahme gilt für den arbeitswilligen Beschäftigten, der infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Arbeitsbefreiung bereits festgelegt war.

5. Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge Streiks

Kann der arbeitswillige Beschäftigte infolge einer Arbeitskampfmaßnahme seinen Arbeitsplatz mit den üblichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (z.B. wegen des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel), hat er im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen und den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.

II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die betriebliche Altersversorgung

1. Krankenversicherung

Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

2. Rentenversicherung

Der Beschäftigte bleibt bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

3. Arbeitslosenversicherung

Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Derartige Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III) und sind insoweit auch bei der Berechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen (§ 147 SGB III).

4. Unfallversicherung

Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Beschäftigten stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

5. Betriebliche Altersversorgung

Die Pflichtversicherung nach § 25 TVöD i.V.m. dem ATV-K/ATV bleibt auch in der Zeit, in der Beschäftigte wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch haben, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer geringeren Betriebsrente führen.

Das wurde uns heute von unserem AG mitgeteilt!!

Das ist eine offene Kriegserklärung mit Sippe Haftung.
Selbst Lohnfortzahlung bei  bekannter Erkrankung vor de. 27.3. wird verweigert, Urlaub wird verweigert und trotz 8 Stunden Anwesen heißt per Stechuhr wird nicht bezahlt mit Begründung Fehlzeit durch Streik.
Falls das jemals explodiert, darf sich kein AG wundern.

Bin kein Freund der AG - sind aber halt deren Gegenmaßnahmen. Vielleicht aber erkennt der/die eine/andere > EG 9a,wie die AG wirklich ticken. Diese Gegenmaßnahmen nannte man früher schlicht und einfach (Folgen der) Aussperrung.

Na ja- trifft ja nur Unorganisierte, die sich auf die negative Koalitionsfreiheit berufen. Und diese Freiheit hat manchmal - auch wenn nur sehr, sehr selten - ihren Preis. U.a. deshalb hat die IG Metall auch einen höheren O.grad, weil es früher häufiger zu Aussperrungen gekommen war.

Aber machen Sie sich keine Sorgen , Aussperrung im ÖD - insbesondere bei der jetzigen Personalsituation - halte ich für nahezu ausgeschlossen. Aber man weiß ja nie. Und wenn doch, kann man noch mehr auf die Gewerkschaften eindreschen und die Verantwortung für die negativen Folgen eigener Entscheidungen auf diese abwälzen.

Leonhardt

  • Gast
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4775 am: 24.03.2023 07:43 »
Nunja, da "Unorganisierte" monatlich 1% vom Bruttogehalt netto sparen, wird es dennoch für Viele erträglich(er) sein. Zudem bin ich mir sicher, dass derlei Vorgehen der AG vereinzelt zum Bumerang wird. Trotzige Reaktionen einiger AN würde ich zumindest erwarten (Verlängerung AU, Arbeitsmaterial kann kaputt gehen, Leistungsbereitschaft sinken etc.).

daseinsvorsorge

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 749
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4776 am: 24.03.2023 07:49 »
Nunja, da "Unorganisierte" monatlich 1% vom Bruttogehalt netto sparen, wird es dennoch für Viele erträglich(er) sein. Zudem bin ich mir sicher, dass derlei Vorgehen der AG vereinzelt zum Bumerang wird. Trotzige Reaktionen einiger AN würde ich zumindest erwarten (Verlängerung AU, Arbeitsmaterial kann kaputt gehen, Leistungsbereitschaft sinken etc.).
... weshalb ich ja auch schrieb; sehr, sehr selten

brian

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 362
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4777 am: 24.03.2023 07:51 »

2. Zeiterfassung

Es besteht zwingend die Verpflichtung, die Zeiterfassungsgeräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung zu betätigen. Deshalb liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Beschäftigte zum Zwecke der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren.



Das ist Humbug und von unserem Personalrat auch bestätigt. Wenn Du ausstempelst, streikst Du nicht, dann bist du in Deiner Freizeit.

TrexLittleArms

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4778 am: 24.03.2023 07:51 »
Ich für meinen Teil als neuer „Unorganisierter“ werden an solchen Tagen potentielle eher Home-Office machen.

Aber mal zu den Aussagen in Richtung der unorganisierten größer E9:

Wie ich bereits vor mehreren Post meinen Austritt aus der Gewerkschaft nach 18 Jahren Mitgliedschaft dargelegt habe, fühle ich mich durch meine Gewerkschaft nicht mehr vertreten. Es wird in allen Tarifverhandlungen immer schön zwischen „die da oben“ und „wir hier unten“ getreten und der jeweils „andere“ mit Missgunst beäugt.
Wenn ich auf Seiten der AG stehen würde, dann könnte ich nur noch lachen und mich köstlich amüsieren wie die Leute sich gegenseitig ausboten.

Definitiv hat für mich die Entscheidung der Gewerkschaft den Rücken zu kehren sich spätestens nach der letzten Verdi-Pressekonferenz noch einmal positiv bestätigt;
Die Aussage eine Angleichung der Jahresonderzahlung würden nur Amtsleiter und Führungspositionen profitieren ist ein Tritt in die Magengrube für jeden Techniker, Ingenieur und allen sonstigen Sachbearbeitern über E9a

MrBurnz

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 297
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4779 am: 24.03.2023 07:58 »
Montag schon wieder Streik.

Das wars. Werde mich weg bewerben. Jemand ne Empfehlung welche Stelle für jemanden mit brillanten schriftlichen Fertigkeiten, gutem logischen Denkvermögen und Entschlussfreudigkeit in Frage käme?

Teamfähigkeit und Handwerk nicht so meins.

daseinsvorsorge

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 749
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4780 am: 24.03.2023 08:01 »
Ich für meinen Teil als neuer „Unorganisierter“ werden an solchen Tagen potentielle eher Home-Office machen.

Aber mal zu den Aussagen in Richtung der unorganisierten größer E9:

Wie ich bereits vor mehreren Post meinen Austritt aus der Gewerkschaft nach 18 Jahren Mitgliedschaft dargelegt habe, fühle ich mich durch meine Gewerkschaft nicht mehr vertreten. Es wird in allen Tarifverhandlungen immer schön zwischen „die da oben“ und „wir hier unten“ getreten und der jeweils „andere“ mit Missgunst beäugt.
Wenn ich auf Seiten der AG stehen würde, dann könnte ich nur noch lachen und mich köstlich amüsieren wie die Leute sich gegenseitig ausboten.

Definitiv hat für mich die Entscheidung der Gewerkschaft den Rücken zu kehren sich spätestens nach der letzten Verdi-Pressekonferenz noch einmal positiv bestätigt;
Die Aussage eine Angleichung der Jahresonderzahlung würden nur Amtsleiter und Führungspositionen profitieren ist ein Tritt in die Magengrube für jeden Techniker, Ingenieur und allen sonstigen Sachbearbeitern über E9a

Aber nutzen Sie denn auch Ihre neu gewonnene negative Koalitionsfreiheit und verhandeln mit Ihrem AG und erstreiten tatsächlich höhere Abschlüsse wie die Gewerkschaften ? Wenn ja- alles richtig gemacht und herzlichen  Glückwunsch.

Oder gehören Sie zu den 95% freien AN, die nicht selbst verhandeln wollen/können und lediglich die Tarifergebnisse abwarten und 1% sparen?  Die dann aber ob der aus ihrer Sicht zu geringen Ergebinsse wieder über die  Gewerkschaften  "enttäuscht" sind, anstatt sich zu eigenem Versagen zu bekennnen.

Leonhardt

  • Gast
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4781 am: 24.03.2023 08:03 »
Montag schon wieder Streik.

Das wars. Werde mich weg bewerben. Jemand ne Empfehlung welche Stelle für jemanden mit brillanten schriftlichen Fertigkeiten, gutem logischen Denkvermögen und Entschlussfreudigkeit in Frage käme?

Teamfähigkeit und Handwerk nicht so meins.

Hattest du nicht schon den Tipp bekommen in die Politik zu gehen? Wenn gerade keine Wahl ansteht sucht ja vielleicht ein MdL oder MdB einen persönlichen Referenten. Oder mal bei der VKA nachfragen. Die suchen bestimmt auch so brillantes Personal. Oder was bei Verdi? ;)

Keeper83

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 748
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4782 am: 24.03.2023 08:06 »
TARIFRUNDE 2023- INFORMATION ZU DEN AUSWIRKUNGEN VON ARBEITSKAMPF-MASSNAHMEN AUF DAS ARBEITSVERHÄLTNIS
Sehr geehrte Mitarbeiter,,

aus aktuellem Anlass und auf Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes möchte ich durch dieses Schreiben alle Tarifbeschäftigten, Auszubildende und Studierende der Kreisverwaltung über die wichtigsten Auswirkungen einer Beteiligung an einem Arbeitskampf auf Ihr Arbeitsverhältnis informieren.

 I. Allgemeines

Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Beschäftigten nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen.

Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass sein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.

 1. Arbeitsentgelt

Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme in der Verwaltung nicht beschäftigt werden

(z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung, Ausfall der Verkehrsmittel). Beschäftigte, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Ein Anspruch des Beschäftigten auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.

Beschäftigte, deren Verwaltung nicht bestreikt wird, die jedoch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (z. B. wegen Ausfalls der Strom- oder Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltanspruch besteht, sind die Beschäftigten zur Rückzahlung verpflichtet.

Während eines Arbeitskampfes haben streikende Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht ausnahmsweise die Feiertagsbezahlung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub eines Beschäftigten fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einen Streikzeitraum fallende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.

2. Zeiterfassung

Es besteht zwingend die Verpflichtung, die Zeiterfassungsgeräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung zu betätigen. Deshalb liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Beschäftigte zum Zwecke der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren.

3. Entgelt im Krankheitsfall

Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme infolge Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (z.B. nach § 22 TVöD), wenn der Teil der Verwaltung, in dem der arbeitsunfähige Beschäftigte arbeiten würde, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und der Beschäftigte deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampf-maßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätte. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähige Beschäftigte, denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 22 TVöD um die Zeit, für die kein Anspruch besteht, tritt nicht ein.

Beihilfen gemäß der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA werden nicht zu Aufwendungen gewährt, die in Zeiten entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und der Beschäftigte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Dies gilt auch für sonstige Beschäftigte, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2).

4. Urlaub, Arbeitsbefreiung

Einem streikenden Beschäftigten kann grundsätzlich Urlaub nicht gewährt werden.

Befinden sich Beschäftigte beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (z.B. nach § 29 TVöD) besteht nicht für Tage, an denen sich der Beschäftigte an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt oder an denen er infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann. Eine Ausnahme gilt für den arbeitswilligen Beschäftigten, der infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Arbeitsbefreiung bereits festgelegt war.

5. Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge Streiks

Kann der arbeitswillige Beschäftigte infolge einer Arbeitskampfmaßnahme seinen Arbeitsplatz mit den üblichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (z.B. wegen des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel), hat er im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen und den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.

II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die betriebliche Altersversorgung

1. Krankenversicherung

Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

2. Rentenversicherung

Der Beschäftigte bleibt bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

3. Arbeitslosenversicherung

Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Derartige Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III) und sind insoweit auch bei der Berechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen (§ 147 SGB III).

4. Unfallversicherung

Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Beschäftigten stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

5. Betriebliche Altersversorgung

Die Pflichtversicherung nach § 25 TVöD i.V.m. dem ATV-K/ATV bleibt auch in der Zeit, in der Beschäftigte wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch haben, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer geringeren Betriebsrente führen.

Das wurde uns heute von unserem AG mitgeteilt!!

Das ist eine offene Kriegserklärung mit Sippe Haftung.
Selbst Lohnfortzahlung bei  bekannter Erkrankung vor de. 27.3. wird verweigert, Urlaub wird verweigert und trotz 8 Stunden Anwesen heißt per Stechuhr wird nicht bezahlt mit Begründung Fehlzeit durch Streik.
Falls das jemals explodiert, darf sich kein AG wundern.

Bin kein Freund der AG - sind aber halt deren Gegenmaßnahmen. Vielleicht aber erkennt der/die eine/andere > EG 9a,wie die AG wirklich ticken. Diese Gegenmaßnahmen nannte man früher schlicht und einfach (Folgen der) Aussperrung.

Na ja- trifft ja nur Unorganisierte, die sich auf die negative Koalitionsfreiheit berufen. Und diese Freiheit hat manchmal - auch wenn nur sehr, sehr selten - ihren Preis. U.a. deshalb hat die IG Metall auch einen höheren O.grad, weil es früher häufiger zu Aussperrungen gekommen war.

Aber machen Sie sich keine Sorgen , Aussperrung im ÖD - insbesondere bei der jetzigen Personalsituation - halte ich für nahezu ausgeschlossen. Aber man weiß ja nie. Und wenn doch, kann man noch mehr auf die Gewerkschaften eindreschen und die Verantwortung für die negativen Folgen eigener Entscheidungen auf diese abwälzen.

Gegenmaßnahmen kann ich da nicht erkennen. Das sind allegemeine Informationen zu einer Arbeitsniederlgung.
Punkt 2 ist nicht koerrekt dargestellt aus meiner Sicht. Streiken kann man nur wenn man auch "eingestempelt" ist.

Was genau "trifft" "Unorganisierte"?

Wdd3

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,253
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4783 am: 24.03.2023 08:11 »
Stammen deine Fähigkeiten zur Bewertung von Einmalzahlung vs. prozentualer Erhöhung auch aus den 90ern? Bin mir sicher, dass sowohl Ali als auch Dragan da im Mittel weniger begriffsstutzig sind als du mit deinen zahlreichen Beiträgen gezeigt hast.

Leidest du schon unter Demenz Opa? Ich habe mich nur gegen Einmalzahlung ausgesprochen und das mehrfach.

Außerdem handelt es sich bei dem Vergleich um einfaches rechnen. Das wirst du sicherlich in den 50ern in der Volksschule gelernt haben.

Aber danke für die völlig unnötige Beleidigung. 

AnnaLena1990

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 30
Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4784 am: 24.03.2023 08:12 »
Montag schon wieder Streik.

Das wars. Werde mich weg bewerben. Jemand ne Empfehlung welche Stelle für jemanden mit brillanten schriftlichen Fertigkeiten, gutem logischen Denkvermögen und Entschlussfreudigkeit in Frage käme?

Teamfähigkeit und Handwerk nicht so meins.

Schließer in der JVA Hameln. Oder ab sofort kein öD mehr für dich? Die 3.000€ werden aber selbstverständlich noch eingepackt oder?