Autor Thema: $ 16 Absatz 5 Höherstufungen beliebig oft?  (Read 2393 times)

FrankFurter

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$ 16 Absatz 5 Höherstufungen beliebig oft?
« am: 04.01.2023 16:44 »
Hallo liebe Community,

kann man oben genannten Absatz beliebig anwenden? Jemanden im September die Stufe 4 aufgrund von "Bindung von qualifizierten Fachkräften" und jetzt im Januar den nochmal anwenden und wegen "Deckung des Personalbedarf"  nochmal 1 bis 2 Stufen, also die 6 geben?  Oder gar beide mit den gleichen Grund?
Oder, was ich auch hier? gelesen habe, der AG ist völlig frei in seiner Entscheidung und kann (wahrscheinlich unter Berücksichtigung von Gleichbehandlung) einem geben was er will? (wenn letzteres, wozu gibt es dann den Paragrafen?)

Danke FrankFurter

WasDennNun

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« Antwort #1 am: 04.01.2023 17:43 »
Steht da doch:
1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.


Also man kann nur zwei Stufen mehr Entgelt erhalten.

Allerdings, wenn man dadurch das Entgelt der Stufe 6 erhält, dann könnte man noch Satz 2 nehmen:

2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten

Wobei die Masse der AGs es so interpretiert, dass man das erst bekommt wenn man in der Stufe 6 ist.

Insofern kann er in der monetären Spanne von 2 Stufen einem alles an mehr geben wie er es will (vorbehaltlich der Zustimmung vom PR, die in einigen Ländern da in der Mitbestimmung sind)

FrankFurter

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Antw:$ 16 Absatz 5 Höherstufungen beliebig oft?
« Antwort #2 am: 04.01.2023 19:01 »
Hallo WasDennNun,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Deine Antwort habe ich verstanden. Die Formulierung "ganz oder vorweg gewährt werden", hatte ich so nicht auf den Schirm und ich versuche noch die Bedeutung zu ergründen. Nochmal anders formuliert: Wenn er im September schonmal 2 Stufen mehr bekommen hat, zwecks Bindung Fachkräfte, kann er NICHT jetzt nochmal 2 Stufen im Januar bekommen, weil er dann ja 4 Stufen vorweggewährt bekäme? Was könnte hier ganz oder teilweise bedeuten? Ist da der Unterschied die Stufenlaufzeitanrechnung? Wenn er im September die 2 Stufen ganz gewährt wurden, startet die 4 ab dann ? Wenn die vorweg gewährt werden, bleibt die bisherige erhalten und er würde erst in die 5 wechseln, wenn er gedanklich die 2 und 3 und 4 durchgearbeitet hätte (also mindestens 7 Jahre in der 4 bleiben?)?
Oder habe ich deine Antwort und Betonung auf ODER falsch verstanden und er kann im September die 2 Stufen nach Grund 1 und paar Monate? später die 2 Stufen nach Grund 2 bekommen, also dein ODER sich auf die Notwendigkeit der 2 verschiedenen Gründe bezieht?

Vielen Dank im Voraus

FrankFurter

WasDennNun

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« Antwort #3 am: 04.01.2023 21:36 »

Es ist eine monetäre Zulage keine Höherstufung!

Er kann aus einem der genannte Gründen eine Stufenzulage bekommen.(Weil oder dort steht)
Und nicht eine Stufenzulagen wegen Bindung UND eine Zulage wegen Personalbedarf und eine Zualge wegen Lebenshaltung (denn es steht dort kein UND am Ende).
Also kann man nur eine Zulage erhalten.

Diese Zulage in maximaler Höher von Geld der zwei Stufen kann man ganz (also zwei Stufen voll ausgezahlt) oder teilweise (also 1,5 Stufen oder 111€ oder eine Stufe oder...) bekommen.

Er bleibt aber stets in seiner alten Stufe.

Beispiel:
Wenn er eine Stufenzulage in Höhe von zwei Stufen bekommt und in Stufe 3 ist, dann bekommt er das Entgelt in Höhe der Stufe 5 ausgezahlt, bleibt aber in der Stufe 3 und wird dann nach max 3 Jahren in die Stufe 4 aufsteigen, und dann das Entgelt der Stufe 6 ausgezahlt bekommen.

Das alles ist stets widerruflich!
Und man kann es dynamisch ausgestalten (Geld von 2 höheren Stufen max der Stufe 6)
Oder abschmelzend (Zulage in Höher der Differenz zur Stufe 5)
Oder einen fixen Wert 200€ (sofern er niedriger als 2 Stufen mehr ist)


FrankFurter

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« Antwort #4 am: 05.01.2023 09:57 »
Hallo WasDennNun,

jetzt habe ich es verstanden. Dann wird das hier völlig falsch gehandhabt. Auf der Gehaltsmitteilung ist derjenige in der Eg8 Stufe 4 mit dem Grundentgelt entsprechend der Stufe, aber richtigerweise wäre er weiterhin in der Stufe 2, mit einer Zulage zur 4 und er würde wenn diese 2 Jahre um wären in die 3 kommen mit entsprechender Zulage z.B. in die 5. Jetzt habe ich es verstanden.

Das hat mir sehr weiter geholfen,

Danke.

FrankFurter

WasDennNun

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« Antwort #5 am: 05.01.2023 10:07 »
Hallo WasDennNun,

jetzt habe ich es verstanden. Dann wird das hier völlig falsch gehandhabt. Auf der Gehaltsmitteilung ist derjenige in der Eg8 Stufe 4 mit dem Grundentgelt entsprechend der Stufe, aber richtigerweise wäre er weiterhin in der Stufe 2, mit einer Zulage zur 4 und er würde wenn diese 2 Jahre um wären in die 3 kommen mit entsprechender Zulage z.B. in die 5. Jetzt habe ich es verstanden.
Korrekt oder mit Zulage zur 4, je nachdem wie die Zulage ausgestaltet ist.
Oder weiterhin mit der fixen Zulage der Differenz zwischen zwischen Stufe 2 und 4

Isie

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« Antwort #6 am: 05.01.2023 10:25 »
Die falsche Darstellung in der Gehaltsmitteilung kann daran liegen, dass das Bezügeabrechnungsprogramn unkomfortabel ist und die Zulage nicht berechnen kann. Oder es ist schlicht eine falsche Anwendung der Vorschrift.

WasDennNun

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« Antwort #7 am: 05.01.2023 10:48 »
Die falsche Darstellung in der Gehaltsmitteilung kann daran liegen, dass das Bezügeabrechnungsprogramn unkomfortabel ist und die Zulage nicht berechnen kann. Oder es ist schlicht eine falsche Anwendung der Vorschrift.
Naja solange der Mensch nicht ein Stufenanstieg hat, ist es ja im Ergebnis wumpe.
Aber halt ein Falsche Info (für z.B. eine Bank, die glaub er wäre dann fix Stufe 4 obwohl er nur eine widerrufliche Zulage hat)
Wenn die dann manuell dort entsprechend das nachtragen, ebenfalls.

Isie

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« Antwort #8 am: 05.01.2023 10:55 »
Der nächste Stufenaufstieg ist der entscheidende Punkt. Wenn dieser im September 2026 erfolgt, ist es falsche Rechtsanwendung. Wenn der Stufenaufstieg unterbunden wurde, ist die Darstellung zwar nicht richtig, aber in Bezug auf die Höhe der Entgeltzahlung unschädlich. Man sollte überprüfen, ob das Bezügeabrechnungsprogramm keine bessere Möglichkeit bietet.

TVWaldschrat

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« Antwort #9 am: 05.01.2023 15:55 »
Die Software für Bezüge wäre ganz schön ungeeignet für den öD, wenn es keinen Punkt für sonstiges oder Zulagen gibt. Wie werden denn sonst Überstunden und Schichtzulagen abgerechnet?

Isie

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« Antwort #10 am: 05.01.2023 16:11 »
Sicherlich gibt es Bezugsarten für Zulagen, aber diese waren/sind nicht unbedingt so programmiert, dass sie Differenzen zwischen den Tabellenentgelten berechnen können. Also müssen sie ggf. manuell berechnet und betragsmäßig erfasst und bei Tariferhöhungen manuell neu berechnet werden. Wenn das allerdings nach über 16 Jahren TV-L immer noch so ist, ist die Software ziemlich unkomfortabel.

TVWaldschrat

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« Antwort #11 am: 05.01.2023 16:29 »
Vielleicht fragt das Bezügeamt mal in Niedersachsen beim NLBV nach. In meiner Abrechnung taucht die Z.Vorweggewährung als separater Punkt unter dem Grundentgelt auf, meine Tarifgruppe und Stufe wurde dabei nicht berührt.

Isie

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« Antwort #12 am: 05.01.2023 17:14 »
Niedersachsen arbeitet mit KIDICAP. KIDICAP kann das.

WasDennNun

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« Antwort #13 am: 05.01.2023 18:35 »
Niedersachsen arbeitet mit KIDICAP. KIDICAP kann das.
Kann ich bestätigen, muss ich nur auf meine alten Lohnzettel kucken.

TVWaldschrat

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« Antwort #14 am: 05.01.2023 21:37 »
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/entgelt/gehaltsmitteilung_muster/muster-einer-gehaltsmitteilung-fuer-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-114051.html

Das NLBV schreibt auch, dass die von KIDICAP stammen. Also falls jemand nach einer Software für sein Land sucht... Meine Lohnzettel funktionieren ;)