TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit

Begonnen von verwalti, 06.01.2023 17:34

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verwalti

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen.

Ich bin seit 1.12.2018 in der E5 Stufe 4 TVöD Bund.

Seit dem 01.09.2022 nehme ich eine vorrübergehende höherwertige Tätigkeit der E9a war.

Das Erreichen der nächsten Stufe 5 in der E5 zum 1.12.2022 (laufzeit 4 Jahre) wurde mir mit der Begründung der vorrübergehenden Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit nach E9a verwehrt. Lt. Aussage
des Sachbearbeiters wird das Erreichen der Stufe 5 dadurch ausgebremst.

Bitte um Hilfe.

Danke


Wabi Sabi

§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe f TVöD dürfte hier weiterhelfen:

"Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich: ... Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit."

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf;jsessionid=E910847064AC6FD30ABAEBF909032224.2_cid350?__blob=publicationFile&v=9
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

verwalti

Danke dafür, aber was heißt das nun konkret? Erst wenn ich wieder zurück auf meinen alten DP gehe, läuft die Zeit für die Voraussetzung der Stufe 5 weiter? Dann will ich früher zurück, weil Nachteil.

Beste Grüße

Wabi Sabi

Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterbrechen die Stufenlaufzeit nicht, sondern werden im vollen Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Siehe auch Rundschreiben des BMI vom 17. Juni 2021:

"Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Die Tarifbeschäftigten bleiben in ihrer Entgeltgruppe, die Stufenlaufzeit läuft regulär weiter. Nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet auch die Zahlung der Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD."

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4


Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!