Ohne genauere Angaben (Besoldungsgruppe; -stufe, ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Anspruch auf ruhegehaltsfähige Zuschläge; ob freiwillige Beiträge in die DRV eingezahlt wurden etc.) kann man nur allgemeine Auskunft geben.
Gem. Beamtenversorgungsgesetz wird die Rente der DRV auf die Beamtenversorgung angerechnet (§ 55 BeamtVG).
Übersteigt die Gesamtversorgung (Pension + Rente) die Höchstgrenze ruht die Pension in Höhe des übersteigenden Betrages.
Höchstgrenze ist dabei maximal 71,71 % der Endstufe der Besoldungsgruppe.
Genau für den Einzelfall könnte man dies nur unter Heranziehung der jeweiligen persönlicher Daten ermitteln. Zwar kann man aus dem angegeben Ruhegehaltssatz (RGS) die Dienstzeit berechnen, aber aus den Entgeltpunkten(EP) der DRV nicht die dahinterstehende Zeit.
Nehmen wir mal als Beispiel einen Beamten der mit A 12 zum Erreichen seiner Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Somit ist auch kein Versorgungsabschlag fällig.
Rentendaten und RGS wie corilo
Ich unterstelle mal, dass hier wahrscheinlich 71,75 % als Höchstgrenze (HG) gelten müsste.
Somit Höchstgrenze = 71,75 % von 5.322,29 € = 3.818,74 € (Zuschläge habe ich weggelassen, da dazu keine Daten vorliegen).
Der HG stellt man nun die Gesamtversorgung gegenüber.
Bei einem RGS von 48,54 % würde die Pension (ohne Zulagen) bei A 12 Endstufe 2.583,44 € betragen.
Die Rente würde beim aktl. Rentenwert von 36,02 € je Entgeltpunkt 1.131,03 € betragen. Freiwillige Beitragszeiten liegen nicht vor (EP aus freiwilligen Zeiten wären nicht anzurechnen, sofern öD Arbeitgeber nicht dazugezahlt hat).
Somit haben wir eine Gesamtversorgung von 3.714,47 €.
Da die Gesamtversorgung die HG nicht überschreitet käme es in dieser Konstellation also zu keinem Ruhen der Versorgungsbezüge gem. § 68 BeamtVG.
Als Abwandlung gehen wir mal fiktiv davon aus, dass die Rente der DRV 1.300 € betragen würde.
Nun bestünde eine Gesamtversorgung von 3.883,44.
Somit wäre die HG um 64,70 € überschritten.
Die Versorgungsbezüge würden also um diesen Betrag gekürzt werden.
Die lfd. Brutto Versorgung betrüge dann 2.518,74 € (2853,44 - 64,70).
Eine vorübergehende Erhöhung des RGS kommt nur unterbestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Ganz vereinfacht gesprochen müsste man dafür wegen Dienstunfähigkeit oder wegen einer besonderen Altersgrenze (z.B. Feuerwehrbeamte, Polizisten) vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten und noch nicht einen RGS von 66,97 % erreicht haben.
Wie der Name allerdings sagt, hilft das nicht wirklich hinsichtlich der Betrachtung der Rentenanrechnung oder bei der Frage ob man insgesamt ausreichend versorgt ist, sondern soll nur in den bezeichneten Sonderfällen eben die Zeit bis man seine gesetzliche Rente beziehen kann (teilweise) überbrücken.
Wie die genaue Versorgung voraussichtlich aussehen wird, kann man sich auch von seinem Dienstherren ausrechnen lassen.
Gem. § 49 Absatz 10 BeamtVG hat man Anspruch auf eine Auskunft zu seinem Anspruch auf Versorgungsbezüge. Im Regelfall werden dabei auch Rentenanrechnungen berücksichtigt, sofern man auch der Berechnungsstelle die nötigen Daten mitteilt (aktl. Rentenauskunft).
Bei der Frage was es genau kostet und bringt noch freiwillig in die DRV einzuzahlen, um zusätzliche (freiwillige EP) zu erhalten kannst du dich bei den DRV Beratungsstellen beraten lassen.
Meiner Erfahrung nach macht das allenfalls Sinn, wenn man noch nicht ganz die vollen 60 Beitragsmonate voll hat und somit sonst gar keinen Rentenanspruch realisieren könnte (für Beamte natürlich (fast) nur sinnvoll, wenn noch kein RGS von 71,75%.
Die EP sind im Vergleich zum "Nutzen" recht teuer und man fährt oft mit anderen Arten der Vermögensanlage besser.
Da musst du dich aber individuell beraten lassen und eine eigene Entscheidung treffen.