Autor Thema: Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023  (Read 2049 times)

Moon1980

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Liebes Forum,
ich benötige euer Schwarmwissen. [Liebe Mods, das ist jetzt kein direktes TV-L-Thema, es kann gern in den richtigen Bereich verschoben werden, ich wusste nur nicht, wohin damit.]
Mein AG, Land X, hat mir mitgeteilt, dass ich zum 01.01.2023 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite und damit nicht mehr pflichtversichert bei der KV sei. Ich bin seit 07/22 befristet bis 05/23 in Vollzeit beschäftigt, es gibt keine Verlängerung. Zuvor war ich in Land Y nach TV-L teilzeitbeschäftigt. Ich müsste jetzt also für 5 Monate freiwillig versichertes Mitglied sein, und wenn ich einen neuen Job erhalte (ich will wieder Teilzeit arbeiten), falle ich zurück in die Pflichtversicherung. Ich bin jetzt ca 100 € monatlich brutto über einem Zwölftel der JAG, ohne VBL-Zuschuss. Die JAG habe ich seit 2014 nicht mehr erreicht und werde es auch in diesem Jahr nicht. Dem AG ist die Befristung bekannt, trotz dieser Prognose hält er an der Einschätzung fest. Er hält das BSG-Urteil v.7.6. 2018, B12 KR 8/16R, für nicht auf diesen Fall anwendbar. Ich will als Begleitperson mit meinem kranken Kind zu einer Reha für 4 Wochen und werde unbezahlt freigestellt. Als Pflichtversicherter profitiere ich von der kostenlosen Nachversicherung, als freiwillig Versicherter muss ich die gesamten KV-Beiträge für den Monat selbst zahlen.
Habt ihr eine Idee, wie ich pflichtversichert bleiben kann bzw Argumente gegen die Einschätzung gegenüber dem AG? Ich habe wenig Lust, mich dann gerichtlich mit meiner Krankenkasse um Beitragsbescheide zu streiten.
Vielen Dank!
Moon

Isie

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #1 am: 06.01.2023 22:51 »
Verringere dein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, indem du entweder eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Entgeltumwandlung vereinbarst. Das geht allerdings nur für die Zukunft. Aber du wirst sofort wieder kv-pflichtig, sobald du die auf den Monatsbetrag umgerechnete JAEG unterschreitest.

clarion

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #2 am: 07.01.2023 00:33 »
Hallo,

So ganz verstehe ich das Problem nicht. Die kannst doch freiwillig in der GKV bleiben. Muss denn die Reha zwingend mit unbezahlbar Freistellung laufen? Kannst Du nicht Teilzeit  beantragen und Vollzeit vorarbeiten sowie Kind-Krankentage nutzen?   

Moon1980

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #3 am: 07.01.2023 14:05 »
Danke @Isie und @Clarion.

VBL mit Entgeltumwandlung hatte ich nicht auf dem Schirm, ich beantrage es ab 01/23, der Monat ist ja noch nicht abgerechnet. Und Teilzeit ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt.
@clarion: Das wäre ein gutes Konzept auch während der Kinder-Reha, auch für eine ununterbrochene Beschäftigung, da spielt mein Chef nicht mit (...)
Zur freiwilligen KV: Da hängt soviel dran, und das nur, weil ich bis Mai/23 dieses Einkommen habe. Danach falle ich sowieso zurück in die Pflichtvers.
Und natürlich auch prinzipiell. Der AG sieht, dass ich danach dort nicht tätig bin, ich habe keinen Anschlussjob, und dennoch freiwillige KV-Einstufung. Das Rundschreiben der GKV v 20.3.2019 bezieht sich auf das BSG-Urteil v 6.7.2018 (Prognose ist einzubeziehen, hier: Mutterschutz) und sagt nur dazu "Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge." Missverständlich m.E., mein AG interpretiert das so, dass trotz Befristung das Januareinkommen mit 12 multipliziert wird (zzgl Sonderzahl.). Ich lasse dann mal die Prinzipien außer acht ;-)

Viele Grüße
Moon

RsQ

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #4 am: 09.01.2023 22:39 »
Mal aus Interesse: Wie kann man den zum 01.01. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten? Das ist doch ans Kalenderjahr gebunden, oder? (Achtung, Laie!  8)) Da fängt das Jahr doch gerade erst an. Und wenn nur bis Mai ein volles/hohes Gehalt vorliegt, kommt man doch absehbar 2023 vermutlich trotzdem nicht über die Grenze?

Fix mal gegoogelt, da heißt es:

"... Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten"

Um da zum 01.01.2023 "fällig" zu sein, muss also schon 2022 die Grenze überschritten worden sein und für 2023 das Überschreiten ebenfalls absehbar. Ist dem so? Oder wurde die Grenze bereits 2021 UND 2022 vollständig überschritten?

Isie

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #5 am: 09.01.2023 22:47 »
Das Januar-SV-Entgelt ist mit 12 zu multiplizieren und um die SV-Jahressonderzahlung zu erhöhen. Entgeltverringerungen oder Änderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, sind dabei zu ignorieren und erst ab dem tatsächlichen Eintritt der Verringerung/Änderung zu berücksichtigen.

clarion

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #6 am: 09.01.2023 23:04 »
Puh Moon, habt ihr  eine Gleichstellungsbeauftragte? Stichwort  Vereinbarkeit von Beruf und Familie?

Moon1980

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Antw:Versicherungsfreiheit Krankenversicherung ab 2023
« Antwort #7 am: 22.01.2023 14:17 »
Nochmals DANKE an alle.
Ich bin wie zuvor geplant mit meinen Stunden runtergegangen auf "vollzeitnahe Teilzeittätigkeit". Zu tief kann ich nicht gehen, weil ich das Geld brauche und das letzte Bruttogehalt auch das Bemessungsgehalt bei der Arbeitsagentur bei Vermittlungsversuchen ist, falls ich nicht vorher etwas Neues finde.
Und @clarion, ich mache da keine neue Baustelle mit Gleichstellung etc auf für diesen Rest der Zeit, ich brauche ein ordentliches Arbeitszeugnis, auch, falls mal einer zum Hörer greift.
Da es Geschmäckle hat, wenn mein Arbeitgeber eine komplette Jahressonderzahlung mit aufs Entgelt bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Januar aufs Jahr 2023 schlägt und zugleich schon die Mitteilung sendet, dass mein Arbeitsvertrag (Elternzeitvertr) nicht verlängert werde, ziehe ich es mit der Krankenkasse und notfalls vor den Sozialgerichten durch. Zahlungen als "freiwillig" versichertes Mitglied erfolgen dann eben durch mich unter Vorbehalt. In ein paar Jahren kann ich ja berichten, ob es wie das BSG-Urteil zu Mutterschutz-Zeiten (mein erster Post) entschieden wurde oder abweichend.