Autor Thema: VBLextra - Entgeltumwandlung- ZuschlagAG  (Read 4262 times)

pallas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:VBLextra - Entgeltumwandlung- ZuschlagAG
« Antwort #15 am: 20.01.2023 12:01 »
Also, ich habe mit der VBL telefoniert, die Kolleginnen dort mussten auch erst Rücksprache halten.

In meinem Fall liegt, Stand 20. Januar, der VBL überhaupt noch nichts von meiner Bezügestelle, der LBV NRW, vor (!).

Wenn die Meldung dort eingegangen ist, erhalte ich die Unterlagen für einen zusätzlichen, neuen Vertrag nach den aktuell gültigen Bedingungen, der dann mit dem Arbeitgeber-Zuschuss (bei mir 15 EUR pro Monat) bespart werden wird (wie schon weiter oben beschrieben).

Es ist NICHT möglich, eigene Einzahlungen in den Altvertrag durch den AG Zuschuss zu ersetzen. Auch muss hingenommen werden, dass der AG Zuschuss besteuert wird und dadurch das Netto-Gehalt ggfs. gemindert wird (bei mir monatlich 5 EUR).


PS Und ja, ich bin am maximalen Rand der Steuer-Freibeträge, auch mit VBL-Riester, da mir diese Art der Altersvorsorge aufgrund jahrzehntelanger prekärer Beschäftigung das einzig Vernünftige schien ... jetzt bin ich wirklich froh, dass ich die Altverträge noch habe.

Isie

  • Gast
Antw:VBLextra - Entgeltumwandlung- ZuschlagAG
« Antwort #16 am: 20.01.2023 14:39 »
...
Es ist NICHT möglich, eigene Einzahlungen in den Altvertrag durch den AG Zuschuss zu ersetzen. Auch muss hingenommen werden, dass der AG Zuschuss besteuert wird und dadurch das Netto-Gehalt ggfs. gemindert wird (bei mir monatlich 5 EUR).
...

Diese Aussage der VBL widerspricht den Angaben in der VBL info 10/2021 (https://www.vbl.de/documents/20142/5de8480c-1b96-ac5c-da7c-d20d00aa251a).

Dort heißt es unter Punkt 2b):

"Verwendung zur Anrechnung.
Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeberzuschuss auf den Sparbeitrag angerechnet wird. Dies führt zu einer Absenkung des Versichertenbeitrags.
In diesem Fall kann der Arbeitgeberzuschuss ausnahmsweise zusammen mit dem Versichertenbeitrag in einer
gemeinsamen Überweisung an die VBL entrichtet werden.
Dies gilt auch, wenn für die Entgeltumwandlung einer der Alttarife AVBextra 01 bis 03 zur Anwendung kommt."

pallas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:VBLextra - Entgeltumwandlung- ZuschlagAG
« Antwort #17 am: 20.01.2023 16:20 »
Oh ja, tatsächlich, danke (ich habs erst jetzt richtig verstanden, der wichtige Hinweis kam ja schon früher hier im Thread ::) )

Nun habe ich die LBV angeschrieben, aber ich verstehe die  VBL info 10/2021 so, dass der Arbeitgeber sich anscheinend aussuchen kann, welches Verfahren (2a oder 2b) er anwendet. Mal sehen, wie die Antwort ausfällt.

pallas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:VBLextra - Entgeltumwandlung- ZuschlagAG
« Antwort #18 am: 03.02.2023 18:10 »
Um das hier zum Abschluss zu bringen:

die LBV hat mir nach 10 Tagen (Nachhaken war erforderlich) per Email mitgeteilt, warum und wieso die Nachberechnungen gemacht wurden, und warum die Besteuerung rechtens sei, was ich gar nicht angezweifelt hatte (#).

Am Ende hiess es:
Zitat
Die Arbeitgeberzuschüsse wurden bereits an die VBL entrichtet. Die Verbuchung dieser Beiträge erfolgt im Februar 2023. Die Rückrechnung entnehmen Sie den Bezügemitteilungen für 12/2022 + 01/2023.
 
Für Vertragsanpassungen bzw. Beitragsanpassungen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber und die VBL.

Ich geb' auf und zahle halt die 5 Euro Steuern extra ... eine Bezügemitteilung für Januar habe ich noch nicht.

Stand heute (3.2.2023) hat mir die VBL bisher auch noch nicht mitgeteilt, was sie mit den zusätzlichen 15 EUR monatlich anfangen wird.



(#) Falls das jemanden interessiert
Zitat
Zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert. Unter anderem sind hierzu die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anreize zur Vereinbarung der Entgeltumwandlung ausgebaut worden. Bei Verträgen zur Entgeltumwandlung mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2019 haben die Arbeitgeber ihre eingesparten Sozialversicherungsbeiträge über einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von bis zu 15 Prozent in die jeweiligen Verträge weiterzugeben. Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2022 also zwischen 4.837,50 Euro und 7.050 Euro) beträgt der Arbeitgeberzuschuss 10,5 % des Umwandlungsbetrags.

Soweit der steuerrechtliche Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. der sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 SvEv überschritten ist, ist der Arbeitgeberzuschuss als Arbeitgeberzahlung für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung steuerpflichtig bzw. in der Sozialversicherung beitragspflichtig.