Ein Arbeitnehmer, Abitur und gelernter Bankkaufmann bewirbt sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst.
Vorausgesetzt wird der Verwaltungslehrgang 1 oder Bankausbildung. Eingruppierung erfolgt in 9a.
Nach Jobantritt fällt dem Arbeitnehmer auf, dass die Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich ausgeführte Arbeit aber 9c entspricht.
Der Arbeitgeber lehnt eine Höhergruppierung ab, mit der Begründung, dass für die Eingruppierung in 9c eine Hochschulausbildung bzw. der Verwaltungslehrgang 2 vorausgesetzt wird.
Der Arbeitnehmer bleibt aber weiterhin auf der Stelle. Gibt es für den Arbeitnehmer ein Recht auf Höhergruppierung?