Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L §30 Abs. 5: Begriffdefinition von "Arbeitsverhältnis von [Zeitspanne]"
WasDennNun:
Bei mir war es nur eine Fehlerfortpflanzung, habe nicht selber gerechnet. ::)
BahnBrechend:
Hallo zusammen,
danke nochmal für eure Antworten, ich hatte parallel auch die Juristin meines Vertrauens gefragt, welche im Kommentar nachgeschaut hat und eure Auffassung bestätigt: Mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist die Zeit im Job gemeint.
Interessant: Kündigungsfristen sind nur für Beschäftigungsdauern ab 6 Monaten festgelegt, so dass man in der Zwischenzeit nach Ablauf der Probezeit und vor den 6 Monaten auf § 622 BGB zurückfällt, d.h. es kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
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