Autor Thema: Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten  (Read 3154 times)

Aratrim

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Meine sehr geehrten Mitbeamtinnen und Beamten,

ich danke erstmal für viel Lesestoff und oft wirklich tolles Fachwissen.
Da ich selber erst ein paar Monate auf euren Pfaden wandele und die entsprechenden Themen im Studium g.D. so früh nicht dran gekommen sind, brauche ich bei dem Thema ruhegehaltsfähige Dienstzeiten und dem resultierenden Ruhegehaltssatz etwas (nach)Hilfe.
Natürlich auch um etwas egoistisch für meinen Fall mal mit Zahlen zu spielen und die Thematik der letzten Forumseinträge besser zu verstehen.
Es wäre schön wenn ihr mir bei den Fragen am Ende weiterhelfen könntet:

Daten:
Ehemaliger Soldat auf Zeit, Beamtenanwärter seit 01.10.2022
Jeweils mit einer Version a und b je nach einer zukünftigen Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten.

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2022):
a)Mindestens 16 Jahre 9 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit (Nur Anerkennung Wehrdienst) = 16,75 Jahre
b)Maximal 22 Jahre 6 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit (Volle Anerkennung aller sonstigen Zeiten) = 22,5 Jahre
Besondere Altersgrenze: 67 Jahre
Geburtsjahr: 1980
Keine Ausfallzeiten / Teilzeit / Kinderzeit.

Variationen:

1)   Erreichung besondere Altersgrenze zum 1.10.2047 (67 Jahre)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2047):
a)   Dienstzeit 41,75 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 41,75 x 1,79375 = 74,89 v. H.
b)   Dienstzeit 47,5   Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 47,50 x 1,79375 = 85,20 v. H.
Abzüge : 0 %
Ergebnis :
Der Ruhegehaltssatz beträgt die in Summe maximal zulässigen 71,75 Prozent


2) Versetzung in den Ruhestand auf Antrag 1.10.2043 (63 Jahre)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2043):
a)   Dienstzeit 36,75 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 36,75 x 1,79375 = 65,92 v. H.
b)   Dienstzeit 42,5   Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 42,50 x 1,79375 = 78,02 v. H.
Abzüge :  -14,4 % Versorgungsabschlag
Ergebnis :
Der Ruhegehaltssatz vermindert sich um den Versorgungsabschlag von -14,4 % auf a) 51,52 v. H. / b) 61,83 v. H,


3) Versetzung in den Ruhestand nach Dienstunfähigkeit 1.10.2038 (58 Jahre)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2038):
a)   Dienstzeit 31,75 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 31,75 x 1,79375 = 56,95 v. H.
b)   Dienstzeit 37,5   Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 37,50 x 1,79375 = 67,27 v. H.
Abzüge :  -10,8 % Versorgungsabschlag da unter 40 Dienstjahre und unter 63 Jahre
Ergebnis :
Der Ruhegehaltssatz vermindert sich um den Versorgungsabschlag von -10,8 % auf a) 46,15 v. H. / b) 56,47 v. H,


4) Versetzung in den Ruhestand nach Dienstunfall 1.10.2038 (58 Jahre)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2038):
a)   Dienstzeit 31,75 Jahre ruhegehal3tfähige Dienstzeit = 31,75 x 1,2 x 1,79375 = 68,34 v. H
b)   Dienstzeit 37,5   Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 37,50 x 1,2 x 1,79375 = 80,71 v. H
Abzüge : Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 20%,  -10,8 % Versorgungsabschlag da unter 40 Dienstjahre und unter 63 Jahre
Ergebnis :
Der erhöhrte Ruhegehaltssatz vermindert sich um den Versorgungsabschlag von -10,8 % auf a) 57,54 v. H. / b) 69,91 v. H,


5) Versetzung in den Ruhestand nach Dienstunfähigkeit 1.10.2043 (63 Jahre)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (01.10.2043):
a)   Dienstzeit 36,75 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 36,75 x 1,79375 = 65,92 v. H.
b)   Dienstzeit 42,5   Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit = 42,50 x 1,79375 = 78,02 v. H.
Abzüge :  -10,8 % auf a) , 0% auf b) da 40 Dienstjahre und 63 Jahre oder älter.
Ergebnis :
Der Ruhegehaltssatz a) vermindert sich um den Versorgungsabschlag von -10,8 % auf a) 55,12 v. H.
Der Ruhegehaltssatz b) vermindert sich durch die Erfüllung der 40 Dienstjahre bei 63 Jahren nicht und beträgt höchstens 71,75 v. H.


Fragen :
+ Ist bei Variation 1) eine unschädliche Reduzierung der Arbeitszeit in den letzten Dienstjahren bei einem gleichzeitigen Erhalt des Ruhegehaltsatz von 71,75 % wie errechnet möglich oder empfehlenswert?
+ Bleibt es bei 2)b) und einer vollen Anerkennung aller Zeiten und bei einer Versetzung in den Ruhestand mit 63 Jahren bei einem Ruhegehaltssatz von 61,83 %?
+ Wie wird bei einem vorzeitigem Ruhestand bei 3) und 5) die Zurechnungszeit ermittelt? 2/3 von 2 Jahre bei 3) und 0 bei 5)?
+ Gilt die Zurechnungszeit auch bei Fällen eines qualifizierten Dienstunfalles nach 4)?

Falls ich die Daten richtig deute wäre einerseits über eine abschlagsfreie Teilzeitlösung in späten Dienstjahren durch die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten oder Versetzung in den Ruhestand mit geringen Abzügen möglich.
Die Rechnerei ist echt pain ~lach~

Danke für eure Zeit und Liebe Grüße in die Runde
Aratrim

Asperatus

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #1 am: 11.01.2023 22:47 »
Vorab:
zu Begrifflichkeiten:
Du bist schon Beamter (auf Widerruf) und damit nicht Beamtenanwärter. Das Wort Anwärter leitet sich von der Anwartschaft auf das Statusamt ab, nicht auf den Beamtenstatus.
Eine besondere Altersgrenze gibt es bei Soldaten. Bei Beamten gibt es nur eine für zwischen 1952 und 1963 Geborene.
zur Rechtslage:
Wer weiß, ob diese zum Zeitpunkt des Pensionseintritts noch so ist.

Zu Frage 1: Möglich ja: Beim Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist das Ruhegehalt nicht zu mindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfüllt hat. Vorsichtig: Es werden aber nicht alle Zeiten berücksichtigt, zum Beispiel keine Ausbildungszeiten. Näheres siehe § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG. Ansonsten spricht aus meiner Sicht nichts dagegen.

Zu Frage 2: Im Fall 2b wären von den höchsten erreichbaren 71,75 Prozent die 14,4 Prozent abzuziehen, was 57,35 Prozent ergibt. Wenn du bei den "sonstigen Zeiten" in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hast, könnte jedoch zusätzlich eine Rente gezahlt werden, die nicht auf die Pension angerechnet werden.

Frage 3: Richtig

Frage 4: Dies ergibt sich aus § 36 BeamtVG. Es wird nur die Hälfte der Zurechungszeit hinzugerechnet. Wirkt im ersten Moment wie eine Schlechterstellung, wobei doch die durch den Dienst verursachte Dienstunfähigkeit privilegiert werden sollte. Lässt sich aber mit dem um 20 Prozent höheren Ruhegehaltssatz erklären.

Ein "besonders qualifizierter Dienstunfall" ist noch in § 37 BeamtVG geregelt. Für eine besondere Hingabe und Opferbereitschaft des Beamten zeigt sich der Dienstherrn im Gegenzug bei dem Ruhegehalt großzügig.

Welche sonstigen Zeiten liegen bei dir vor? Vielleicht ließe sich dann eine Aussage über deren Anerkennbarkeit machen und ob jeweils a), b) oder etwas dazwischen gilt.

Matze1986

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #2 am: 12.01.2023 07:25 »
Ergänzend noch der Hinweis an ehemalige Soldaten:

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können als ruhegaltsfähige Dienstzeit doppelt angerechnet werden, falls evtl. Zeiten fehlen sollten.

Wenn beispielsweise ein Jahr fehlen sollte, der ehemalige Soldat 400 Einsatztage hat, kann dieses fehlende Jahr ausgeglichen werden.

Aratrim

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #3 am: 12.01.2023 11:47 »
Guten Morgen , danke für die Antworten und Zeit.

Ist es dann nicht durch den Vorbereitungsdienst die Anwartschaft auf das Statusamt A9 g.D.?
Wobei ja keine Einstellung im Hause sondern irgendwo später mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung erfolgt.
Egal.
Ah , stimmt. Also die Regelaltersgrenze(n).
Und da wir noch nicht mal wissen in welche Richtung es bei der ersten Tarifrunde geht und ob sich im Bereich amtsangemessen Alimentation etwas bewegt, wollen wir mal brav auf einen gütigen Pensionseintritt hoffen.

Somit wäre das mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bei 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine weitere Möglichkeit ohne Minderung auszuscheiden.
Es ist dann etwas Zahlenspielerei und kann sinnvoll sein eine überproportionale Dienstzeit am Ende durch eine Teilzeit abzuschmelzen oder das 65. Lebensjahr mit 45 anzustreben?

Zu 2 wurden die ersten 8 Jahre durch das BMVg in die gesetzliche Rentenversicherung nachgezahlt und werden später gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit 67 Jahren mit um die 250 Euro angerechnet, haha. Ich war so frei es zur Vereinfachung weg zu lassen.

Zu 4:
Ist es dann Unfallruhegehalt + 1/2 Zurechnungszeit x 1,2 (Erhöhungssatz 20%)
oder Ruhegehaltssatz x 1,2 (Erhöhungssatz 20%) +  + 1/2 Zurechnungszeit.
Letztlich klingt es durch das Fenster min 66,67 % - max 75 % des Unfallruhegehaltes wie Schmuck am Nachthemd wie es genau berechnet wird.
Gibt es eigentlich, nice to know, irgendwo Ausführungen oder Beispiele was Dienstunfälle genau sind.
Ich denke in der Sache gab es die ein oder andere Klage (Wegeunfall etc).
Wäre der qualifizierte Dienstunfall dann der klassische Polizist mit Vorfall im Einsatz als äquivalent zum vielleicht angesprengten Soldaten im Ausland ?
Für den Wald- und Wiesenbeamten wohl ein recht spezieller Fall (GGf. BND, BMZ,AA schätze ich).

Die Sonstigen Zeiten habe ich die Tage noch aufgeschrieben und mir auch Gedanken über eine mögliche Anrechenbarkeit mit Rechtsquelle und Zeiten gemacht :

01.08.1999 - 25.01.2003 Ausbildung Karosseriebau (3 Jahre, 5 Monate, 24 Tage) 
Ausbildungzeit § 12 BeamtVG?

01.04.2003 – 31.03.11 Erste Wehrdienstzeit SAZ 8 mit Einstellung mit erhöhten Dienstgrad (8 Jahre)
Wehrdienstzeit § 8 BeamtVG?

31.03.2011 – 12.12.11 BwFachschule (8 Monate 12 Tage)
Befähigung zum Beginn Vorbereitungsdienst g.D?
Teilweise schon während der Wehrdienstzeit begonnen (Freistellung BFD) habe ich die doppelten Zeiten Wehrdienst/ BFD Schule weggelassen da diese nicht doppelt angerechnet werden können?.

03.01.2012 – 30.07-2012 Praktikum Arbeitsplatzorientierte Bildungsmaßnahme Oldtimerrestauration US Fahrzeuge durch Förderungsbescheid Berufsförderungsdienst 
(6 Monate, 27 Tage )
(Anerkennung Unwahrscheinlich ?)

07.08.2012 – 09.12.2012  Praktikum Arbeitsplatzorientierte Bildungsmaßnahme Oldtimerrestauration italienische Fahrzeuge durch Förderungsbescheid Berufsförderungsdienst   
(4 Monate, 2 Tage)
(Anerkennung Unwahrscheinlich ?)

13.12.2012 – 28.12.2012 Lehrgang Oldtimerlackierung                         
(15 Tage)
Durch Förderungsbescheid Berufsförderungsdienst
(Anerkennung Unwahrscheinlich ?)

01.01.13 – 31.12.13  Sabbatical/ Bewerbungen etc.

01.01.2014 – 31.09.2022 Zweite Wehrdienstzeit SAZ 20, Einstellung mit erhöhten Dienstgrad auf Grund Berufsausbildung                           
(8 Jahre, 8 Monate, 29 Tage)
§8 BeamtVG?


Teilweise haben Berufssoldaten Offz. mil F.D. / Unteroffiziere m. P.  die Möglichkeit gehabt ihre Zeiten der Berufsausbildung förderlich vom BAPersBw anerkennen zu lassen (Max 4 Jahre).
Dies ist in meinem Fall durch den Wechsel in den g.D. nichttechnischen Dienst des Bundes wahrscheinlich nicht mehr förderlich ?
Weiterhin fehlt ein IHK Industriemeister Metall 2019/2021 während der Dienstzeit als Fortbildungsmaßnahme im Dienst da ich denke dass hierbei eine Anerkennung der Zeit durch §8 BeamtVG schon stattfindet.

Hinzu kommen wie @Matze1986 schön ergänzt hat Zeiten im Auslandseinsatz von ca 10 Monaten und 25 Tagen (3 Stück min 30 Tage etc etc.) die doppelt anrechenbar wären.

Somit wäre ich bei einer vollen Anrechenbarkeit bei b) (Rechenfehler zum Ursprungspost 22,5 setze 22,75X)
19 Jahre, 41 Monate, 134 Tage entspricht = 19 Jahre, 45 Monate, 14 Tage, = 22 Jahre, 9 Monate, 14 Tage.
A) wären hierbei die 16 Jahre 9 Monate Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag gemaß Wehrdienstbescheinigung.
Ich denke irgendwo zwischen a) und b) wird die Festsetzung durch die dem Studidum folgende Dienstbehörde erfolgen. So wie ich das aber mitbekommen habe hängt das ganze auch etwas von der Leseart und Willen der Personalabteilung ab. Hier im Forum gibt es da ja die wildesten Beispiele. Weiterhin denke ich, dass eine Vorbereitung und Aufstellung der eigenen Zeiten durch das Widerrufszeitfenster des Bescheides ganz Sinnvoll ist.

@Matze : Hast du eine Empfehlung wie man die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i.d.R. nachweisen sollte ? Ich habe von "Zeiten der Dankesurkunde" über "Nimm den SAP Auszug" zu "Steht doch auf den Beurteilungszeiträumen" alles gehört ~lach~ Meist schaut man bei der Frage in große Augen bei Personalern.
Derzeit überlege ich als ehemaliger Soldat das BAPersBw um eine entsprechende Bescheinigung zu bitten.

Wie ist denn die Realität bei Beamten mit hohen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als Soldat oder den ähnlichen Zeiten im Sinne §13 BeamtVG vielleicht nach eine Entsendung AA, BMZ o.ä.in eine unschöne Klimazone?
Gehen diese dann in Teilzeit die letzten Jahre ?
Früher raus ist durch die Hürden mit dem "und" im Bezug auf das Lebensalter im Gesetz auch bei einer hohen Anzahl einer anrechenbaren Dienstzeit ja keine gute Option.
Hierbei verstehe ich auch den Sinn der doppelten Anrechenbarkeit als "Dank des Dienstherren" nach solchen Einsätzen nicht wirklich.


Matze1986

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #4 am: 12.01.2023 13:57 »

@Matze : Hast du eine Empfehlung wie man die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i.d.R. nachweisen sollte ? Ich habe von "Zeiten der Dankesurkunde" über "Nimm den SAP Auszug" zu "Steht doch auf den Beurteilungszeiträumen" alles gehört ~lach~ Meist schaut man bei der Frage in große Augen bei Personalern.
Derzeit überlege ich als ehemaliger Soldat das BAPersBw um eine entsprechende Bescheinigung zu bitten.


"Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, die für Berufssoldaten doppelt ruhegehaltfähig wären, sind nach § 13 Abs, 2 BeamtVG auch für Beamte doppelt ruhegehaltfähig. Das gilt nach der aktuellen BeamtVGVwV auch für Einsatzzeiten aus dem Dienstverhältnis als Soldat."

(ACHTUNG: Diese Zeiten werden NUR herangezogen und doppelt angerechnet, wenn irgendwo Zeiten fehlen. )

Meine Abfrage lief auf dem Dienstweg,
letztendlich gab mir die Generalzolldirektion, Abteilung Auskünfte Beamte und Soldaten in Stuttgart die konkreten Informationen.
Woher diese die Informationen hatte, wurde mir nicht mitgeteilt.
Ich gehe von einer Übermittlung aus SAP aus.

Die konkrete Mailadresse schicke ich per PN (wenn das hier geht).

Asperatus

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #5 am: 12.01.2023 18:39 »
Eine (Alters-)Teilzeit, um nicht zu viele nicht ruhegehaltsfähige Dienstzeiten abzuleisten, wäre sicherlich opportun, sofern man auf das Gehalt verzichten kann.

Beim Renteneintritt vor der Vollendung des 67. Lebensjahres wird die Pension voll gezahlt, ab Beginn des Rentenanspruchs dann entsprechend der Rentenhöhe reduziert.

Im Falle des Unfallruhegehalts wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) um die Zurechnungszeit erhöht. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) werden mit 1,2 multipliziert. Dann wird das Ruhegehalt nach § 14 BeamtVG bestimmt.

Wehrdienstzeiten gelten als ruhegehaltfähig in vollem Umfang. Die von dir als unwahrscheinlich beschriebenen Zeiten können meines Erachtens keine Anerkennung finden. Die Ausbildung ebenso nicht, da sie nicht vorgeschrieben ist. Der Zugang zur Laufbahnausbildung zum gD ist mit der allgemeinen Hochschulreife eröffnet, die mit der allgemeinen Schulbildung erworben wird. Durch § 12 BeamtVG könnte eine (Fach-)Hochschulausbildung berücksichtigt werden, die erforderlich wäre, wenn man die Laufbahnbefähigung nicht durch das erfolgreiche Absolvieren einer Laufbahnausbildung erlangt.

Ein Industriemeister Metall scheint mir insbesondere von der Art der Tätigkeit (nichttechnischer Verwaltungsdienst) nicht förderlich.

Zeiten nach § 13 BeamtVG tragen nicht dazu bei, dass man abschlagsfrei nach 45 Jahren und nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann. Dies ist einer der Fälle, wo ich in meinem Beitrag zur Vorsicht geraten und auf § 14 Abs. 3 S. 3 BeamtVG verwiesen hatte.

Firematthias

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #6 am: 12.01.2023 21:53 »
Hallo,

beim Überfliegen soweit richtig und auch schon sehr gut erklärt und ergänzt. Deshalb nur noch eine kurze Ergänzung zu den Dienstzeiten. Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ergeben sich hier nur die Wehrdienstzeiten. Zeiten nach § 12 BeamtVG ergeben sich nur bei Beamten im Vollzugsdienst. Da hier immer vom nichttechnischem Dienst die Rede war, schließe ich das aus. Oder aber, wenn die Laufbahnbefähigung teilweise durch Studien- oder Schulzeiten erreicht wird. Wer im gehobenen Dienst die Laufbahnbefähigung über einen vollständigen Vorbereitungsdienst von in der Regel 3 Jahren erlangt, kommt nicht in die Verlegenheit.

Über die Anerkennung der Zeiten nach § 13 (2) auch oft als Tropenzeiten betitelt gibt es in der Tat eine sehr praktische Auslegung. Kommt man normal auf die 40 Jahre und landet bei 71,75% denke ich eigentlich nicht mehr groß drüber nach. Denn das Zählen frisst Zeit, die dann keine Auswirkungen mehr hat. Wer auf seinem Antrag auf Prüfung besteht, dem erfüllt man natürlich seinen Wunsch auch bei Wirkungslosigkeit. 

Mein Tipp: Nach Ernennung zum Beamten auf Probe eine Vorwegentscheidung mit Hinweis auf die §§ 11-13 stellen, einen "Lebenslauf Bundeswehr" (Einsätze etc. nennen) und das Ergebnis abwarten und eine Auskunft machen lassen. Der Rest sollte sich aus Personalakte und unter Mithilfe von Stuttgart lösen lassen. Ich bin ganz ehrlich, so oft kommt das mit den Einsatzzeiten einfach noch nicht vor. Der überwiegende Teil der heutigen Ruheständler mit Bund Vergangenheit hat seine Dienstzeit noch vollständig auf deutschem Boden absolviert. Da stellte sich das Problem nicht. Und die Berufssoldaten und Bundeswehrbeamten, wo das inzwischen sicher häufiger vorkommt, laufen ja über Stuttgart und Düsseldorf.

Wenn das Problem jetzt schlaflose Nächte bereitet, dann halte ich mal Ohr an Masse. Vielleicht hat sich so ein Einhorn bei uns tatsächlich schon eingefunden.

Hoffe ich konnte helfen.

Großes Lob für das eigenständig Erarbeiten. Wenn nur alle so wären....  ;D

Grüße aus einem GZD Service-Center




Aratrim

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #7 am: 18.01.2023 19:08 »
Hallo zusammen...
Danke für eure Antworten und Zeit.
Entschuldigte das späte reagieren aber ich hatte etwas brassel mit der Bandscheibe.
 
Zum Thema §13 direkt mal eine Frage:

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)vom 11. Februar 2021 steht unter

3
Zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

13.2.1.2
4Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1)..

Ist das Thema ruhegehaltsfähige Dienstzeiten also erst im Rahmen  "Eintritt/Versetzung in den Ruhestand" ein Thema ?
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Anerkennung dieser Dienstzeiten ein Teil der ersten Stufenfestsetzung nach der Ernennung zum BaP in der neuen Behörde ist. Wegen der Frist zur Anfechtung des VA? durch die zukünftige Behörde war ich entsprechend aufgeschreckt. Falls das Thema "Einsatzzeiten o.ä. erst beim Ruhestand zum Tragen kommt heißt es also eher zeitnah Sammeln und für eine späte Nutzung bereit halten
?

@Matze Eine klaren Passus warum diese Zeiten NUR beim Fehlen von Zeiten zu nutzen sind habe ich irgendwie nicht als solchen erkannt ~schäm~. Ist das Kommentaren dazu ?
Hast du dir die Zeiten direkt anerkennen lassen ? Ich danke für die Email.

@Asperatus , danke für die Erklärung und Einschätzung. Somit habe ich nun etwas mehr Gewissheit zur Berechnungsgrundlage und den daraus resultierenden Entscheidungen zum Thema Arbeitsende. Aber wie du schon sagst kann sich bis dahin noch einiges ändern.
Zum Thema " Zugang zur Laufbahnausbildung zum gD " ist es in meinem Fall nicht nur die allgemeine Schulbildung (BwFachschule) sondern auch der Industriemeister IHK. Beim Bund und einigen Bundesländern ist ein mittlerer Bildungsabschluss zusammen mit einem Meister eine anerkannte Voraussetzung. In meiner Nachbarklasse war auch einer der ersten die sich damals in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW mit ihrem Meister eingeklagt haben. Da in meinem Fall die Zeiten zur Erlangung des Meistertitels schon durch Anerkennung der Wehrdienstzeit abgegolten wurden stellt sich die Frage bei mir nicht wäre wohl aber ein mögliches Konstrukt bei anderen Fällen.
Hast du einen Link zum von dir angesprochen Beitrag ? Würde mich wirklich mal interessieren da ich primär auf einen Einsatz in OBB hoffe bei denen noch Zeiten nach §13 (2) dazu kommen können.
Ich stelle mir mir hier den Beamten des gehobenen Auswärtigen Dienstes vor der nach einigen Jahren auf dem afrikanischen Kontinent auch in diese Falle tappt ? Grotesk ! Oder ging es um einen anderen Kontext ?


@matthias. Danke für die Infos. Bei 40 Jahren und 71,75% würde sich die Frage ja nicht stellen. Ich denke es ist eher das Verstehen der Optionen um später einmal im Bereich Personal jemanden Empfehlungen geben zu können. Gerade weil ich wohl ähnliche Erfahrungen gemacht habe versuche ich mein späteres Handwerkszeug auch hier zu erlernen. Die § lernen ich im Studium im besten Falle.. den realen Umgang und Erfahrungen damit aber auch gerade durch solche Diskussionen und Beiträge.
Ist eine Vorwegentscheidung bei einem i.d.R. eh stattfindenden Anerkennungsprozess vor einem möglichen Einstritt überhaupt Sinnvoll ? Oder geht es nur darum dies schon wenigstens in der Personalakte zu haben?
Ich glaube dass die Personen mit Einsatzzeiten je nach Geschäftsbereich, Laufbahn und Behörden unterschiedlich oft zu finden sind. Selbst bei den gut 100 Studienplätzen im Bereich allgemeine innere Verwaltung bin ich der einzige mir bekannte frisch ausgeschiedene Soldat. Und dies bei 16 Vorbehaltsstellen. Vielleicht liegt es daran dass ehemalige Soldaten eher in Richtung BPol, Zoll etc tendieren. Selbst altgediente Dozenten vom BVA kommen bei diesem Thema ins straucheln =)
Wie wird und wurde denn in deiner Behörde bis jetzt mit Einsatztagen oder Tropenzeiten umgegangen ?
Ja hast du.


Ich danke euch allen.
Das Thema zur "normalen" Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten hat sich durch euch nun geklärt.

Asperatus

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #8 am: 20.01.2023 18:08 »
Vorsichtig: Es werden aber nicht alle Zeiten berücksichtigt, zum Beispiel keine Ausbildungszeiten. Näheres siehe § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG.

Das meinte ich mit meinem Beitrag, also hier in diesem Thema.

Ist das Thema ruhegehaltsfähige Dienstzeiten also erst im Rahmen  "Eintritt/Versetzung in den Ruhestand" ein Thema ?
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Anerkennung dieser Dienstzeiten ein Teil der ersten Stufenfestsetzung nach der Ernennung zum BaP in der neuen Behörde ist. Wegen der Frist zur Anfechtung des VA?

Ganz richtig. Es gibt keinen sachlichen, rechtlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen der Festsetzung nach § 49 BeamtVG und der Festsetzung nach § 27 f. BBesG.

Der Zeitpunkt der Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge wird zum Beispiel dadurch deutlich, dass Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen (§ 49 Abs. 2 S. 1 BeamtVG). Zur Zuständigkeit sagt die BeamtVGVwV: Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung es Beamten in den Ruhestand. (Rz. 49.1.1.1)

Möglich ist jedoch auf Antrag bei Einstellung eines Beamten, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 BeamtVG vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. (§ 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG) Der Antrag ist grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung (=Berufung ins Beamtenverhältnis bei dem Dienstherrn) zu stellen. Ob dies bei dir noch der Fall ist? Ansonsten darauf berufen, dass ggf. nicht darauf hingewiesen wurde, wie es gemäß Rz. 49.2.2.1 Satz 2 bestimmt ist. Der Hinweis ist sogar zur Personalakte zu nehmen. Dann hättest du wegen der Ausbildungszeiten Gewissheit.

Matze1986

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Antw:Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
« Antwort #9 am: 23.01.2023 06:32 »
@Matze Eine klaren Passus warum diese Zeiten NUR beim Fehlen von Zeiten zu nutzen sind habe ich irgendwie nicht als solchen erkannt ~schäm~. Ist das Kommentaren dazu ?
Hast du dir die Zeiten direkt anerkennen lassen ? Ich danke für die Email.

Hier gilt die Aussage von Asperatus. Die Zeiten werden erst relevant, wenn bei der notwendigen Berechnung Zeiten fehlen. Sie dienen lediglich als Ausgleich im Bedarfsfall.

Anbei ein Zitat aus der letzten Korrespondenz mit der Generalzolldirektion:
"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

bei XXX Einsatztagen ist eine Doppelanrechnung nach § 13 Abs. 2 BeamtVG auf Antrag nach heute geltendem Recht möglich. Zu Entscheiden ist darüber bei Eintritt in den Ruhestand.

Jede Art von Zusicherung über die Anrechnung von Dienstzeiten ist vor Eintritt in den Ruhestand untersagt. Unabhängig davon kann natürlich auf Antrag eine Versorgungsauskunft erstellt werden."


Also bleibt die Möglichkeit eine Versorgungsauskunft einzuholen.