Autor Thema: Fristablauf?  (Read 1633 times)

AndreasHL

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Fristablauf?
« am: 16.01.2023 13:36 »
Hallo,

eine Kollegin ist nicht damit einverstanden, dass ihr die Schreibzulage aberkannt wurde. Das war ca. April 2020. Sie hat hiergegen zwar mündlich Einspruch eingelegt und auch mit dem obersten Leiter telefoniert. Außerdem hat sie auch einen Anwalt aufgesucht. Der hat aber bis heute nichts schriftliches von sich gegeben.

Nun fällt ihr ein, dass sie ihre Zulage zurück haben möchte. Hat sich das nicht inzwischen durch Zeitablauf erledigt?

Viele Grüße

Andreas

NWB

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #1 am: 16.01.2023 13:40 »
Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

SVAbackagain

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #2 am: 16.01.2023 13:41 »
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

SVAbackagain

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #3 am: 16.01.2023 13:47 »
Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

Und sonderlich responsiv ist der upgegradete Marianne-Bot auch nicht…

AndreasHL

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #4 am: 16.01.2023 14:26 »
Ja, die Kollegin hat noch einen alten Tarifvertrag BAT, in den 90er Jahren abgeschlossen.

Dem Finanzministerium ist 2020 aufgefallen, dass ihr (und anderen) die Schreibzulage nicht mehr zusteht, und hat diese ohne Anhörung gestrichen.

Dass die Zulage dem Grunde nach nicht mehr zusteht, ist für mich klar. Aber ist das nicht eine Frage des Besitzstandes? Sie hat ca. 140 Euro weniger pro Monat, das ist noch so prickelnd.

Viele Grüße

Andreas

brian

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #5 am: 16.01.2023 14:56 »
Nein, dafür war es ja eine Zulage. Ein Nachtarbeiter, der in den Tagesdienst wechselt, kreigt ja auch keine Nachtzulage mehr.

McOldie

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #6 am: 16.01.2023 15:35 »
Ja, die Kollegin hat noch einen alten Tarifvertrag BAT, in den 90er Jahren abgeschlossen.

Dem Finanzministerium ist 2020 aufgefallen, dass ihr (und anderen) die Schreibzulage nicht mehr zusteht, und hat diese ohne Anhörung gestrichen.

Ich gehe einmal davon aus, dass sie mittlerweile einen Arbeitsvertrag nach dem TV-L pder TVöd hat. Spätesten mit Inkraftteten der neuen Entgeltordnung ist die Zulage auch nicht im Rahmen einer Besitzstandswahrung weiter zu zahlen, es sei denn sie hat eine außertarifliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich geltend zu machen. Offenbar liegt hier kein schriftlicher Antrag vor, so dass ihr auch keinen ablehnenden schriftlichen Bescheid erteilen müsst. Ansonsten greift - zumindest für die Vergangenheit - die Verjährungsfrist (offenbar am Ende 2023).
Empfehlung: liegen lassen

Johann

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Antw:Fristablauf?
« Antwort #7 am: 16.01.2023 15:53 »
Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

Und sonderlich responsiv ist der upgegradete Marianne-Bot auch nicht…

Dabei wäre es mithilfe von ChatGPT so einfach, interessante Fragen zu generieren.