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Höhergruppierung und Versetzung in eine andere Behörde

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E15TVL:
Es gibt bei der Höhergruppierung keinen Verhandlungsspielraum. Die Stufenzuordnung ist abschließend geregelt. Ansonsten stehen die Möglichkeiten offen, die auch sonst, also außerhalb der Höhergruppierung, offenstehen (z. B. § 16 Abs 5.)

Andre4s:
Vielen Dank. Ich meinte mit Verhandlungsspielraum, dass man statt der eigentlich zustehenden Stufe in die nächsthöhere Stufe eingruppiert wird.

§ 16 Abs 5:
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

Demnach wäre es möglich, wenn der AG dem zustimmen würde.

WasDennNun:
16.5 kann man jederzeit fordern und dem AG drohen zu gehen, wenn man die Zulage nicht bekommt.
Dazu muss keine Versetzung im Spiel sein.

Isie:
Man kann auch eine Stufenlaufzeitverkürzung fordern. Aber warum sollte der Arbeitgeber sich bei einer Versetzung darauf einlassen?

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