Autor Thema: Abschlagszahlungen, Rückforderungen, Verrechnungen  (Read 844 times)

johnny

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Hallo,

wenn man jetzt zu viel Lohn überwiesen hat, kann man den aufgrund welcher Rechtsgrundlage zurückfordern?

Oder wird das zuviel Gezahlte mit dem nächsten Lohn verrechnet, der Lohnempfänger bekommt im nächsten Monat dann weniger? Falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann man evtl. eine Abschlagszahlung tätigen? Für wie viele Wochen im Voraus kann man evtl. eine Abschlagszahlung tätigen? Falls Abschlag, dann auf Widerruf bzw. mit dem Hinweis, dass evtl. zuviel Gezahltes zurückgefordert werden darf?

Danke.

Gruß

Umlauf

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Antw:Abschlagszahlungen, Rückforderungen, Verrechnungen
« Antwort #1 am: 27.07.2023 18:35 »
Mal ein Blick zum Bund.

Das Rundschreiben für die TB konkretisiert die Anwendung der allgemein verfassten Regeln des BGB. Außerdem wird klargestellt, wann die tarifliche Ausschlussfrist nicht gilt.

Das Rundschreiben wurde vor 2 Jahren aktualisiert.
Hier auf Download klicken:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf

McOldie

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Antw:Abschlagszahlungen, Rückforderungen, Verrechnungen
« Antwort #2 am: 28.07.2023 16:43 »
Für eine Abschlagszahlung gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies wird in der Regel nur dann gemacht, wenn wegen der betrieblichen Fristen beim Lohnabrechnungsverfahren die normale Zahlung zu spät kommt. Die Abschlagszahlung sollte so bemessen werden, dass das normale Gehalt nicht erreicht wird. Damit vermeidet man Überzahlungen.

johnny

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Antw:Abschlagszahlungen, Rückforderungen, Verrechnungen
« Antwort #3 am: 28.07.2023 17:55 »
Bis wann müssen eigentlich abrechnungsrelevante Daten im System sein, damit die bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden können? Bis zum 15. oder bis eine Woche vor Ultimo? Ist das von AG zu AG unterschiedlich oder wer gibt sozusagen vor, dass man die Daten eingepflegt haben muss?

ISN

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Antw:Abschlagszahlungen, Rückforderungen, Verrechnungen
« Antwort #4 am: 28.07.2023 18:03 »
Das ist abhängig vom verwendeten Abrechnungsprogramm und von der eigenen Zeitplanung der Bezügestelle.

Ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung besteht insoweit, wie die Zahlung des Entgelts zum tariflichen Fälligkeitszeitpunkt anderweitig nicht mehr erfolgen kann.