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Deutsches Recht folgt deutscher Flagge...
Opa:
Es besteht Rechtswahl für deutsches Botschaftspersonal bezüglich der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Nachzulesen in der Rom-I-VO, insbes. Art. 3 und 8.
Wer deutsches Arbeitsrecht will, muss dies demnach vertraglich vereinbaren.
Die Ortskräfte unterliegen i.d.R. dem jeweiligen inländischen Recht.
Gruenhorn:
Danke für die Information Opa.
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