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Deutsches Recht folgt deutscher Flagge...

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Opa:
Es besteht Rechtswahl für deutsches Botschaftspersonal bezüglich der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Nachzulesen in der Rom-I-VO, insbes. Art. 3 und 8.

Wer deutsches Arbeitsrecht will, muss dies demnach vertraglich vereinbaren.

Die Ortskräfte unterliegen i.d.R. dem jeweiligen inländischen Recht.

Gruenhorn:
Danke für die Information Opa.

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