Wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann er davon freigestellt werden, ansonsten nicht.
A hat Gleitzeit mit verpflichtender Anwesenheit von 11-13 Uhr. Er kann nur von 11-13 Uhr freigestellt werden.
B hat Schichtdienst. Am fraglichen Tag hat B von 8-14 Uhr Schicht. Er kann nur von 8-14 Uhr freigestellt werden.
C hat fixe Arbeitszeiten täglich von 8-12 und von 13-17 Uhr. Er kann nur in den Zeiten 8-12 und 13-17 Uhr freigestellt werden.
Auch wenn A, B oder C die Möglichkeit haben, die Arbeitspflicht durch den Einsatz eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto aufheben zu lassen, kann es dazu keinen Zwang geben, weil es der bezahlten Freistellung widerspräche. Das wäre nämlich nichts anderes, als bspw. C den Arztbesuch von 9-11 in der Zeit von 17-19 Uhr nacharbeiten zu lassen.
Maßgeblich ist also die konkrete Pflicht zur Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, ansonsten kann überhaupt keine Freistellung erfolgen. Maßgeblich dafür, ob im konkreten Fall bezahlt freizustellen ist, ist, ob das eine Freistellung dem Grunde nach gebietende Ereignis zu einem Zeitpunkt stattfinden muss, zu dem eine Arbeitspflicht bestünde. Die Einschätzungsprärogative obliegt dabei zunächst dem Arbeitnehmer. Dieser muss den Arbeitgeber auch nicht um Erlaubnis fragen, sondern ihm nur sein Fernbleiben so zeitgerecht es ihm möglich ist anzeigen. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer für die Entgeltfortzahlung die Glaubhaftmachung dessen verlangen. Dies kann bspw. durch eine entsprechende Einlassung dessen, der die ärztliche Behandlung vornimmt, geschehen. Im Streitfall wird sich ein ArbG damit befassen müssen.