Autor Thema: Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie  (Read 6471 times)

SVAbackagain

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #15 am: 19.01.2023 12:11 »
Was nur interessierte, wenn keines der genannten Tarifregime Anwendung findet.

WasDennNun

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #16 am: 19.01.2023 13:22 »
Wie ist es denn zu werten, wenn da in der DV drin steht:
Für private Erledigungen sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenen Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Pausen, Funktionszeit) zu nutzen.

Wird dadurch § 29 Abs. 1 Buchst. f ausgehebelt?
Oder kann man trotzdem, sofern kein Termin außerhalb der Funktionszeit möglich war, § 29 Abs. 1 Buchst. f  als Grund für die bezahlte Abwesenheit geltend machen?

FearOfTheDuck

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #17 am: 19.01.2023 13:45 »
Um den § 29 Abs. 1 f auszuhebeln, müsste Tarifbindung vorliegen. Wäre, wenn der Tarifvertrag Anwendung findet, eine solche DV zumindest für dem § entgehenstehende Regelungen nicht ungültig?

SVAbackagain

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #18 am: 19.01.2023 14:23 »
Es bedarf keiner Tarifbindung, es genügt, wenn der entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Findet er Anwendung, ist der Arbeitnehmer für die Zeit einer ärztlichen Behandlung im Tarifsinne freigestellt. Der Sachverhalt ist somit abschließend tariflich geregelt und einer Dienstvereinbarung mithin überhaupt nicht zugänglich.

Opa

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #19 am: 19.01.2023 15:05 »
Dadurch wird nichts ausgehebelt, da diese Formulierung der tariflichen Regelung in keiner Weise entgegenstünde. Vielmehr wäre es eine klarstellende Erläuterung zu der tariflichen Formulierung „…ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss“.
Daraus folgt doch im Umkehrschluss, dass es keine Arbeitsbefreiung gibt, soweit die ärztliche Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.

SVAbackagain

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #20 am: 19.01.2023 15:13 »
Da es um Freistellung geht, kann eine solche ohnehin nur erfolgen, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit zu dieser Zeit bestünde. Die Frage von WasDennNun beinhaltete aber explizit den Zwang, Zeitausgleich nehmen zu müssen. Dies steht einer bezahlten Freistellung entgegen.

Opa

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #21 am: 19.01.2023 15:20 »
In punkto Zeitausgleich stimme ich dir zu. Insbesondere jedoch die Gleitzeitregelung einschließlich verlängerter Pausenzeiten ist m.E. vorrangig gegenüber einer bezahlten Freistellung, da sie neben der Nivellierung von Belastungsspitzen / -flauten ja gerade den Zweck hat, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit zugunsten des Privatkrams  disponieren kann. Darauf zielte ich in erster Linie ab.
Die Erwähnung von Funktionszeit in dem Zusammenhang ist wohl zu ignorieren, da allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zum Thema besteht.
Edit: Vermutlich steht der Zeitausgleich mit drin, weil es eine generelle Formulierung ist, die über die Frage der bezahlten Freistellung hinausgeht.

WasDennNun

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #22 am: 19.01.2023 15:23 »
Wie definiert sich denn da die Arbeitszeit?
Wenn z.B. die Funktionszeit 9:00-12:00 14:00-15:30 ist, kann man da vom AN erwarten, dass er nach 15:30 einen Termin war nimmt und idR eben nicht § 29 Abs. 1 f anwenden kann (da er ja nicht muss) ?
Und wenn er einen Termin hat, der um 15:30 stattfinden muss  (im Sinne von §29) und er um 15:00 geht und 16:30 wieder da ist, dass er dann nur 30 min wegen § 29 Abs. 1 f angerechnet bekommt, da nach 15:30 keine Arbeitszeit mehr ist?

Oder steht es dem AN frei den erstbesten Termin beim Arzt zu nehmen und die volle Abwesenheit wg. § 29 Abs. 1 f gutgeschrieben zu bekommen, ohne das er sich darum kümmern müsste, einen Termin außerhalb der Funktionszeit zu bekommen?


btw: Die Funktionszeit beinhaltet keine Anwesenheitspflicht, sie besagt nur, dass während dieser Zeit das Telefon besetzt sein muss, bzw. der Vertreter bescheid weiß.

WasDennNun

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #23 am: 19.01.2023 15:31 »
Da es um Freistellung geht, kann eine solche ohnehin nur erfolgen, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit zu dieser Zeit bestünde. Die Frage von WasDennNun beinhaltete aber explizit den Zwang, Zeitausgleich nehmen zu müssen. Dies steht einer bezahlten Freistellung entgegen.
Ist es so zu verstehen, dass wenn man keine Anwesenheitspflicht (im Sinne von Arbeitszeit zu gewissen Zeiten, also Kernarbeitszeit oder so etwas) in Persona hat (da flexible Gleitzeitvereinbarung), dann ist § 29 Abs. 1 f nicht anwendbar, da man ja keine Arbeitszeit hat, zu der man freigestellt werden könnte?

SVAbackagain

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #24 am: 19.01.2023 15:40 »
Wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann er davon freigestellt werden, ansonsten nicht.

A hat Gleitzeit mit verpflichtender Anwesenheit von 11-13 Uhr. Er kann nur von 11-13 Uhr freigestellt werden.
B hat Schichtdienst. Am fraglichen Tag hat B von 8-14 Uhr Schicht. Er kann nur von 8-14 Uhr freigestellt werden.
C hat fixe Arbeitszeiten täglich von 8-12 und von 13-17 Uhr. Er kann nur in den Zeiten 8-12 und 13-17 Uhr freigestellt werden.

Auch wenn A, B oder C die Möglichkeit haben, die Arbeitspflicht durch den Einsatz eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto aufheben zu lassen, kann es dazu keinen Zwang geben, weil es der bezahlten Freistellung widerspräche. Das wäre nämlich nichts anderes, als bspw. C den Arztbesuch von 9-11 in der Zeit von 17-19 Uhr nacharbeiten zu lassen.

Maßgeblich ist also die konkrete Pflicht zur Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, ansonsten kann überhaupt keine Freistellung erfolgen. Maßgeblich dafür, ob im konkreten Fall bezahlt freizustellen ist, ist, ob das eine Freistellung dem Grunde nach gebietende Ereignis zu einem Zeitpunkt stattfinden muss, zu dem eine Arbeitspflicht bestünde. Die Einschätzungsprärogative obliegt dabei zunächst dem Arbeitnehmer. Dieser muss den Arbeitgeber auch nicht um Erlaubnis fragen, sondern ihm nur sein Fernbleiben so zeitgerecht es ihm möglich ist anzeigen. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer für die Entgeltfortzahlung die Glaubhaftmachung dessen verlangen. Dies kann bspw. durch eine entsprechende Einlassung dessen, der die ärztliche Behandlung vornimmt, geschehen. Im Streitfall wird sich ein ArbG damit befassen müssen.

BAT

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #25 am: 19.01.2023 15:54 »
Mir wurde gestern bei der Ausgabe des Abführmittels für meine Darmspiegelung Folgendes erklärt:

Ich solle nächsten Dienstag ab 16 Uhr das Mittel nehmen und bitte vorher den Corona - Test machen, worauf ich einwarf dass ich bis 16 Uhr arbeiten muss (Kernzeit), also nach Corona-Test und Heimweg frühestens gegen 17 Uhr beginnen könne. Eine Krankschreibung durch das Krankenhaus darf nicht erfolgten das macht der Hausarzt wurde mir erläutert. Auf meine Frage, ob denn der Hausarzt auch nur für Stunden AU gibt, wurde mir erläutert, dass diese nur für ganze Tage geht und diese AU ja nur eine "Empfehlung" wäre (zwinkerndes Auge).

SVAbackagain

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #26 am: 19.01.2023 15:58 »
Und nu?

Schmitti

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #27 am: 19.01.2023 16:02 »
Bei einer Darmspiegelung braucht man keine AU, da reicht ein Beweisbild  ;)

WasDennNun

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #28 am: 19.01.2023 16:03 »
danke.
Dann haben AN, die Gleitzeit haben und keine verpflichtende Anwesenheit (sondern nur Zeiten wo gewünscht ist, dass man da ist, man aber selbst festlegen kann, ob man kommt ;D) keine Möglichkeit sich auf § 29 Abs. 1 f zu berufen.

Ergänzungsfrage:
Wenn der Vorgesetzte eine Besprechung ansetzt, zu der man persönlich anwesend sein soll und grade da hat man (im Vorfeld genommen) einen Arzttermin und das Treffen deswegen wird nicht verlegt, dann könnte man sich die Zeit gutschreiben, weil man in dem Fall sich ja freistellen lassen muss.
Oder ist man dann verpflichtet den Arzttermin zu verlegen?

WasDennNun

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Antw:Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
« Antwort #29 am: 19.01.2023 16:04 »
Mir wurde gestern bei der Ausgabe des Abführmittels für meine Darmspiegelung Folgendes erklärt:

Ich solle nächsten Dienstag ab 16 Uhr das Mittel nehmen und bitte vorher den Corona - Test machen, worauf ich einwarf dass ich bis 16 Uhr arbeiten muss (Kernzeit), also nach Corona-Test und Heimweg frühestens gegen 17 Uhr beginnen könne. Eine Krankschreibung durch das Krankenhaus darf nicht erfolgten das macht der Hausarzt wurde mir erläutert. Auf meine Frage, ob denn der Hausarzt auch nur für Stunden AU gibt, wurde mir erläutert, dass diese nur für ganze Tage geht und diese AU ja nur eine "Empfehlung" wäre (zwinkerndes Auge).
Dann gehst du halt um 15:00, damit du um 16:00 die Brühe schlucken kannst und bist die 1h freigestellt.