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Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie
SVAbackagain:
Wenn man den Termin zu einem anderen Zeitpunkt zumutbar wahrnehmen kann, muss er ja nicht zwingend während der Arbeitszeit stattfinden. Ist es einer, der notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt stattfinden muss (bspw. weil das medizinische Gerät gut ausgelastet ist und ein anderer Termin erst wieder zu einem unzumutbar späteren Zeitpunkt ausgemacht werden könnte oder der Facharzttermin erst zu einem unzumutbar späteren Termin erneut vergeben werden könnte), besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung.
BAT:
--- Zitat von: WasDennNun am 19.01.2023 16:04 ---
Dann gehst du halt um 15:00, damit du um 16:00 die Brühe schlucken kannst und bist die 1h freigestellt.
--- End quote ---
Es erfolgt an diesem Tag keine ärztliche Behandlung.
SVAbackagain:
Inwiefern? Ist die Einnahme nicht ärztlich verordnet?
Opa:
Solche Fragen hier als theoretisches Konstrukt zu stellen, ist das eine. Das Abführmittel wird sicher auch dann hinreichend wirken, wenn man es statt „ab 16 Uhr“ erst um 17 Uhr schluckt.
Wenn man sich aber einen Physiotherapeuten sucht, der nur vormittags behandelt und obendrein 65 Kilometer vom Arbeitsort entfernt ist, muss man sich über eine ungehaltene Reaktion des Arbeitgebers nicht wundern. Jedenfalls dann nicht, wenn man dafür bezahlte Freistellung fordert.
In den Regionen, die ich kenne, haben Ärzte mindestens an 2 Tagen pro Woche Früh- und Abendsprechstunden, mein Zahnarzt behandelt Donnerstags bis 21 Uhr, meine Physio-Praxis vergibt Termine Mo-Fr von 8-22 Uhr und Sa 9-15 Uhr. Mein Hausarzt ist an 4 Tagen die Woche ab 7 Uhr ohne Termin zugänglich.
Die bezahlte Freistellung ist, wie spid zutreffend erläutert hat, eine subsidiäre Regelung für den Fall, dass die Behandlung ausnahmsweise mal in der Kernarbeitszeit stattfinden muss. Also für Akuterkrankungen und Behandlungen mit geringer Terminverfügbarkeit. Nicht aber für das Abholen eines Rezepts oder andere disponible Termine.
BAT:
Nach der Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD begründen auch aufgrund ärztlicher Verordnung durchgeführte Behandlungen durch einen Dritten (z. B. durch einen Angehörigen der Heilberufe) einen Arbeitsbefreiungsanspruch. Um ärztlich verordnete Behandlungen handelt es sich z. B. bei verschriebener Physiotherapie, aber auch bei den im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung durchgeführten Anwendungen (so bereits Arbeitgeberbesprechung der BAT-Kommission am 8.10.1996).
Also meine Lösung zum Dünpfiff bekomme ich von keinem Dritten... ???
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