Autor Thema: Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung  (Read 1423 times)

rw

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Moin,
ein mühsam umworbener Praktikant hat sich bei uns erfolgreich auf eine Ing.-stelle beworben. Die Stelle war mit E 12 ausgeschrieben und die mir bekannte Tätigkeitsbeschreibung war ebenfalls durch die Personalstelle mit 12 bewertet.

Im Zuge eines Gespräches erfuhr ich dann, dass wohl mit Verweis auf TVL Anlage A

Entgeltgruppe 12
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung

die tatsächlich auch nicht vorhandene Erfahrung maßgebend sei, was dazu führte das der Kollege nur in 11 eingruppiert wird und er wohl in 3 Jahren höhergruppiert wird.

Alle wissen jedoch von Spid das Beschäftigte gem. ihrer ausgeübten Tätigkeit eingruppiert werden. (Sorry, der musste sein!)

Ich frage mich gerade ob die Anlage A des TVL den § 12 "überschreiben" könnte, da Satz 3 einschlägig sein könnte/ müsste

1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der
Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm
nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.


Hat einer einen ähnlichen Fall gehabt bzw. auch Quellen zu der Antwort?!

Danke und Gruß!

SVAbackagain

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #1 am: 19.01.2023 20:11 »
§ 12 verweist doch auf Anlage A. Mir erschließt sich das Problem nicht. Im Tätigkeitsmerkmal ist eine Voraussetzung in der Person festgelegt. Die Eingruppierung erfolgt somit gem. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zur EGO in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

rw

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #2 am: 19.01.2023 20:20 »
Das/ Mein Problem ist:
Bin ein doofer Beamter und habe vom TV-L soviel Ahnung wie ein Eunuch vom....

Ich frage mich aber auch wie es sich dann mit § 14 (1) verhält, da ihm die höherwertige Tätigkeit zugeordnet ist. In meinem Verständnis könnte man ggf. etwas daraus machen, exklusive des ersten Monates?

SVAbackagain

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #3 am: 19.01.2023 20:36 »
§ 14 findet Anwendung, wenn eine höherwertige Tätigkeit lediglich vorübergehend übertragen wird. Die Zulage erfolgt zu der Entgeltgruppe, die sich bei nicht nur vorübergehender Übertragung ergäbe.

Organisator

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #4 am: 20.01.2023 08:16 »
Wenn wie im vorliegenden Fall als Tätigkeitsmerkmal langjährige Berufserfahrung genannt ist, dann ist genau diese auch Voraussetzung für eine entsprechende Eingruppierung. Die Absichten der Tarifvertragsparteien sind da recht eindeutig.

WasDennNun

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #5 am: 20.01.2023 08:49 »
Das/ Mein Problem ist:
Bin ein doofer Beamter und habe vom TV-L soviel Ahnung wie ein Eunuch vom....

Ich frage mich aber auch wie es sich dann mit § 14 (1) verhält, da ihm die höherwertige Tätigkeit zugeordnet ist. In meinem Verständnis könnte man ggf. etwas daraus machen, exklusive des ersten Monates?
Nach einem Monat bekommt man das Geld auch für diesen Monat, also nix exklusive.

QuietscheEnte

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Antw:Niedrigere Eingruppierung aufgrund fehlender Erfahrung
« Antwort #6 am: 20.01.2023 11:25 »
Aber man könnte doch einfach eine Bindungszulage zahlen oder nicht?
Sodass das selbe Entgelt rauskommt.