Autor Thema: Stufenaufstieg während höherwertiger Tätigkeit  (Read 1185 times)

ET im TVL

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Hallo Zusammen,

ich hätte gerne weitere Meinungen zu folgendem Thema.

Ich war in der E9a S4 und führe eine höherwertige Tätigkeit aus, die einer E10 entspricht. Eingestuft wurde ich in die E10 S2 und bekomme eine Zulage von 237,58 €. (bis November 2022) Alles ok soweit.

Jetzt erfolgte Stufenaufstieg in die E9a S5 und führe weiterhin höherwertige Tätigkeit einer E10 aus. Neue Zulage entsprechend einer E10 S3 in Höhe von 101,81€. Greift in diesem Fall nicht der Garantiebetrag von 180€ oder gilt dieser nur bei Erstbewertung zum Start der höherwertigen Tätigkeit?
Bei der höherwertigen Tätigkeit handelt es sich um eine Dauerhafte.

Wäre für Kommentare dankbar.
Danke! ET

SVAbackagain

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Antw:Stufenaufstieg während höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 20.01.2023 22:06 »
Wenn Dir eine höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, erhältst Du keine Zulage, sondern bist entsprechend eingruppiert.

Isie

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Antw:Stufenaufstieg während höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 20.01.2023 22:47 »
Ob die höherwertige Tätigkeit eine dauerhafte Tätigkeit ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob sie dir dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen wurde. Wenn sie dir dauerhaft übertragen wurde, bist du eingruppiert, wie SVA bereits geschrieben hat. Wenn dir die Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wurde, steht dir eine Zulage zu, die ab deinem Stufenaufstieg so berechnet werden muss, als ob du aus dieser Stufe höhergruppiert würdest. Dabei greift auch der Garantiebetrag.

ET im TVL

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Antw:Stufenaufstieg während höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 23.01.2023 05:07 »
Vielen dank für Eure Beiträge.