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Angleichungszulage für Seiteneinsteiger

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Matsen:
Sportwissenschaften /Diplom
Damit dürfte der Anspruch gerechtfertigt sein.
Das Schulamt lehnt ab.
Gibt es Empfehlungen für weiteres Vorgehen?
Gruß

Wabi Sabi:
Welcher Grund wird denn für die Ablehnung genannt?
Handelt es sich wirklich um eine "wissenschaftliche" Hochschulbildung mit entsprechendem Abschluss? Also mehr als 6 Semester (ohne Prüfungs- und Praxissemester) an einer Universität oder vergleichbaren Einrichtung nach Landesrecht und nicht an einer Fachhochschule? Siehe hierzu die einschlägigen Protokollerklärungen am Ende des o. g. Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte.
Näheres zum Vertiefen hier:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/108603/Durchfuehrungshinweise_der_TdL_vom_13._Oktober_2015_in_der_fuer_Niedersachsen_geltenden_Fassung_vom_30.06.2016_zum_Tarifvertrag_ueber_die_Eingruppierung_und_die_Entgeltordnung_fuer_die_Lehrkraefte_der_Laender_TV_EntgO-L_vom_28.03.2015.pdf

Matsen:
Ich habe Diplom-Sportwissenschaften (8 Semester) studiert an der Universität BO, ebendieser Abschluss.
Zu meiner Zeit gab es noch keinen Bachelor/Master o.ä.

Der Ablehungsgrund lautet: Die Antragsfrist ist zum 31.7.2017 abgelaufen, die Zulage konnte nur bis dahin beantragt werden.

>Mein Vertrag in Herne begann am 1.2.2019 :-)
Ich habe nun die Gewerkschaft mal mit ins Boot geholt....

LG

Wabi Sabi:
Wie breits dargestellt bedurfte es keines Antrages bei einer Neueinstellung im Jahre 2019.

Die zitierte Frist des 31. Juli 2017 bezieht sich wohl auf § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L:
"Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück."

Dieser Absatz 3 Satz 5 lautet wiederum:
"Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend."

Und weiter (zuvor genannter Satz 1):
"Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt."

Und noch weiter (zuvor genannter Absatz 2 Satz 1):
"In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt."

Durch diese etwas "verschlungene" Verweisungskette wird somit klar, dass die o. g. Ausschlussfrist (31. Juli 2017) lediglich für die zuvor genannten übergeleiteten ("Bestands-") Lehrkräfte gilt und gerade nicht für Neueinstellungen ab dem 1. August 2015.

Siehe:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf

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