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Rückforderung Sonderzahlung

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Jenni:
Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich habe zum 31.11.2022 den öffentlichen Dienst verlassen und bin zurück in die freie Wirtschaft gewechselt.
Mir wurde fälschlicherweise die Sonderzahlung ausgezahlt (steht einem ja nur zu, wenn man noch zum 01.12. beschäftigt ist, das wusste ich zu dem Zeitpunkt aber auch nicht).
Im Dezember habe ich dann eine Bezügemitteilung bekommen, mit einer Forderung (klar, die Sonderzahlung), leider stand auf diesem Schreiben aber keine Bankverbindung oder sonstiges.
Da bis zum Januar auch kein Schreiben bei mir angekommen ist, habe ich beim LBV telefonisch nachgefragt und mir die Bankverbindung geben lassen, die Zahlung netto habe ich dann taggleich fertig gemacht, ich muss gestehen, auch erst am 17.01., da ich das Thema vergessen hatte.
Heute habe ich ein Schreiben vom LVB bekommen, dass man mich per 07.12.22 aufgefordert hätte den zu Unrecht gezahlten Betrag bis zum 09.01.23 zurück zu zahlen. Ebenfalls hätte man mich in dem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass man mir die auf die Forderung entfallene Steuern nur dann erstatten kann, wenn die Nettozuvielzahlung bis zum Ende des Kalenderjahrs 2022 erfolgt.
Nun erhöhe sich die Forderung um die Steuer (ca. 500€), die ich zurück zahlen müsse.
Dieses Schreiben habe ich jedoch nie erhalten (was mich selbst wundert, da die Rückabrechnung und auch das jetzige ja auch bei mir angekommen sind).
Ich habe direkt telefonisch nochmal beim LBV Kontakt aufgenommen und auch erklärt, dass ich das Schreiben nicht erhalten habe, aber die Zahlung direkt nach meinem Anruf auch taggleich fertig gemacht habe.
Tja, die nette Dame sagte mir, dass das jetzt mein Pech ist, das Steuerjahr ist abgeschlossen.

Meine Frage ist nun, gibt es die Möglichkeit hier Widerspruch einzulegen?
Vielleicht kann mir auch jemand sagen, was es mit der Steuer auf sich hat, handelt es sich dabei um die Lohnsteuer und wie muss ich dies dann bei der Steuererklärung angeben, wenn mein Widerspruch keine Einigung bringt?

Ich danke euch für eure Hilfe, ich bin leider sehr ratlos, da sich mein "Abstecher" in den öD auch auf ein halbes Jahr begrenzt hat, habe ich überhaupt keine Ahnung von den Abrechnungsthemen. Vielleicht kann mir hier ja schon jemand helfen.

Opa:
Nach erster Einschätzung würde ich sagen, dass du den vollen Betrag schuldest.

Ein Schaden sollte dir allerdings nur dann entstehen, wenn du aus irgendwelchen Gründen keine Steuererklärung abgibst. Ansonsten wird dir die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet.

Auf Schadenersatz wirst du dich nicht berufen können, da der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet war, dich zeitnah zu informieren. Zudem hat er dies nach eigenem Bekunden mit dem Schreiben vom 07.12.2022 versucht, das grundsätzlich rechtzeitig zugegangen wäre (12.12.2022). Selbst wenn hier ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden wäre, müsstest du dazu dem Anspruchsgegner nachweisen, dass dir das Schreiben nicht zugegangen ist.
Darüberhinaus hast du durch die Abgabe einer Steuererklärung die Möglichkeit, das Geld zurück zu bekommen, was im Rahmen deiner Schadensminderungspflicht dann auch vorrangig gegenüber einem Ersatzanspruch wäre.

Isie:
Das sehe ich genau so wie Opa. Falls in deiner Steuerbescheinigung für 2022 das geminderte Steuerbrutto aber der volle Betrag der Lohnsteuer enthalten ist, klappt das sogar noch mit der Einkommensteuererklärung für 2022. Wahrscheinlicher ist aber, dass das Steuerbrutto und die Steuern so bescheinigt sind, wie sie in der Gehaltsmitteilung für November bescheinigt waren. Dann bekommst du für 2023 eine negative Steuerbescheinigung oder eine Bescheinigung über zurückgezahlt steuerpflichtige Beträge.

SVAbackagain:
Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich. Ich würde den vermeintlichen Anspruch des ehemaligen Arbeitgebers zurückweisen. Wenn er denn Klage vor dem ArbG erhebt, kann man sich im Gütetermin ja ein gutes Bild davon machen, wie der Richter die Sache einschätzt und ggfs. dann immer noch leisten.

Isie:
Die mir bekannte BAG-Rechtsprechung bejaht den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttoüberzahlung.

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