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Mail an alle wegen Krankmeldung einer Person
SVAbackagain:
--- Zitat von: Opa am 26.01.2023 09:02 ---In diesem Fall bleibe ich bei meiner Antwort:
--- Zitat von: Opa am 25.01.2023 13:06 ---Die Information, dass jemand krank ist, geht streng genommen nur zwei Personen im Haus etwas an: Die unmittelbare Führungskraft und den zuständigen Personalsachbearbeiter.
Alles, was sich mittelbar aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt (insbesondere Verteilung der Aufgaben der erkrankten Person) ist mit Abwesenheit ohne nähere Erläuterung des konkreten Grunds zu erklären.
Eine Mail an Kollegen wie im Sachverhalt beschrieben stellt eine einfache bis mittelschwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, die auf einem Datenschutzverstoß basiert. Neben einem Bußgeld kommen also auch zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Zulässig wäre eine derartige Mail eventuell, wenn die erkrankte Person im konkreten Einzelfall dem Versand der Mail an einen genau bestimmten Personenkreis zugestimmt hätte.
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Ohne das Hinzutreten weiterer Gründe sehe ich auch keine Notwendigkeit der Kenntnis der unmittelbaren Führungskraft. Der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers hingegen hat auch ohne weiteres Anspruch auf die Information kraft seiner Stellung. Da stellt eher die Frage, ob es ihn interessiert.
SVAbackagain:
--- Zitat von: WasDennNun am 26.01.2023 09:08 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 26.01.2023 08:31 ---Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist eine notwendige Information, da so aus einem mindestens potenziell Mitarbeitenden ein Mitarbeiter wird, der für Mitarbeit nicht verfügbar ist.
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Das bestreite ich ja auch nicht. Dem AG und die von diesem Umstand unmittelbar Betroffenen sollen und dürfen und müssen diese Info haben. Und die einmalige tägliche Verteilung eine Liste dürfte auch verhältnismäßig sein.
--- Zitat ---Weder aus der planmäßigen noch aus der unplanmäßigen Abwesenheit ergeben sich weitergehende Informationen.
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Richtig! Für die obige notwendige Information ergeben sich durch das nicht hinzufügen der Information unplanmäßig kein Mehrwert.
Unabhängig von der Bewertung wie tief oder ob überhaupt diese unnötige Zusatzinformation in die Persönlichkeitsrecht eingreift, ist sie kritisch zu betrachten, insbesondere da sie unnötigerweise an alle Mitarbeiter gesendet wird.
Das wird gerne vergessen!
Daher sollte man diese unnötige Informationsanreichung organisatorisch lösen und damit die unnötige Übertragung dieser personebezogenen Daten unterbinden.
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Welche Informationsanreicherung?
Opa:
--- Zitat von: SVAbackagain am 26.01.2023 09:14 ---Ohne das Hinzutreten weiterer Gründe sehe ich auch keine Notwendigkeit der Kenntnis der unmittelbaren Führungskraft. Der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers hingegen hat auch ohne weiteres Anspruch auf die Information kraft seiner Stellung. Da stellt eher die Frage, ob es ihn interessiert.
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Die Disposition der eigentlich durch den erkrankten Mitarbeiter zu erledigenden Arbeit dürfte regelmäßig zu den Aufgaben der Führungskraft gehören. Darin sehe ich ein berechtigtes Interesse an der Information, dass der Mitarbeiter ab Tag X bis voraussichtlich Tag Y abwesend sein wird. Soweit -wie allgemein üblich- der Führungskraft die Entscheidung über disponible Abwesenheiten wie Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung übertragen ist oder sie zumindest an diesen Entscheidungsprozessen beteiligt ist, wird Falle der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich, dass es sich um eine solche handelt. Es besteht mithin kein praktischer Grund, den Sachverhalt anders zu benennen.
In der Tat kann bei strenger rechtlicher Würdigung auch diese Information problematisch sein, wird aber aufgrund der voran stehenden pragmatischen Betrachtung kaum zur ernsthaften Beanstandung führen.
WasDennNun:
--- Zitat von: SVAbackagain am 26.01.2023 09:18 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 26.01.2023 09:08 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 26.01.2023 08:31 ---Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist eine notwendige Information, da so aus einem mindestens potenziell Mitarbeitenden ein Mitarbeiter wird, der für Mitarbeit nicht verfügbar ist.
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Das bestreite ich ja auch nicht. Dem AG und die von diesem Umstand unmittelbar Betroffenen sollen und dürfen und müssen diese Info haben. Und die einmalige tägliche Verteilung eine Liste dürfte auch verhältnismäßig sein.
--- Zitat ---Weder aus der planmäßigen noch aus der unplanmäßigen Abwesenheit ergeben sich weitergehende Informationen.
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Richtig! Für die obige notwendige Information ergeben sich durch das nicht hinzufügen der Information unplanmäßig kein Mehrwert.
Unabhängig von der Bewertung wie tief oder ob überhaupt diese unnötige Zusatzinformation in die Persönlichkeitsrecht eingreift, ist sie kritisch zu betrachten, insbesondere da sie unnötigerweise an alle Mitarbeiter gesendet wird.
Das wird gerne vergessen!
Daher sollte man diese unnötige Informationsanreichung organisatorisch lösen und damit die unnötige Übertragung dieser personebezogenen Daten unterbinden.
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Welche Informationsanreicherung?
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Die Information, dass es eine außerplanmäßiger Fehltag ist.
SVAbackagain:
Das ist ja keine Information, die durch die zeitliche Lage der Mitteilung gegeben wird, sondern eine Vermutung, die ein Empfänger aufgrund der zeitlichen Lage der Mitteilung haben kann. Und das ist ein wesentlicher Unterschied.
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