Autor Thema: Urlaubsanspruch bei Abordnung von Land zu Bund  (Read 924 times)

acg146

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Hallo zusammen,

ich arbeite aktuell als unbefristeter Tarifangestellter des Landes Berlin nach in Entgeltgruppe 10 TV-L in einem Berliner Bezirksamt und wurde in einer Ausschreibung für eine unbefristete Stelle nach E11 TVöD (Bund) in einer Obersten Bundesbehörde ausgewählt. Nach Aussage der Personalsachbearbeiterin beim Vorstellungsgespräch soll die Übernahme "im Rahmen einer Abordnung vom Land Berlin" erfolgen.
Meine Frage ist, ob innerhalb dieser Abordnung der volle Urlaubsanspruchs besteht.
Meine Frau und ich planen Mitte Juni eine zweiwöchigen Reise. Bei einer Neueinstellung hätte man pro geleisteten Monat ja nur 2,5 Tage Urlaubsanspruch innerhalb der Probezeit. Das würde bei einem vrsl. Beginn zum 01.04.2023 problematisch werden.
Besteht bei einer Abordnung direkt ein voller Urlaubsanspruch, so dass man z.B. direkt einen zweiwöchtigen Urlaub nach gut 2 Monaten nehmen kann?

Vielen Dank!

SVAbackagain

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Antw:Urlaubsanspruch bei Abordnung von Land zu Bund
« Antwort #1 am: 25.01.2023 13:33 »
Eine Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Abordnung berührt also das bestehende Arbeitsverhältnis nicht und somit fragst Du im falschen Unterforum. Der Urlaubsanspruch wird durch die Abordnung nicht berührt und richtet sich, wie alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gegen den Arbeitgeber zu dem das Arbeitsverhältnis besteht.