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Überstunden
blondie:
--- Zitat von: was_guckst_du am 26.01.2023 06:53 ---...meines Erachtens ist es eher so, dass man beim Abbau von Mehr/Überstunden und gleichzeitiger Erktankung Pech hat und daher keine "Verlängerung" über den ursprünglich gedachten Zeitraum möglich ist...
--- End quote ---
Verlängerung meinte ich auch nicht. Nur, ob es überhaupt nötig ist das krank sein anzuzeigen.
@ WasDennNun
wir reden von echten Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden können.
SVAbackagain:
Sowohl Schmitt/Küfner als auch Neumann-Redlin/Rambach/Zimmermann gehen im jeweiligen Kommentar davon aus, dass die Mitteilungspflicht aus § 5 EntgFG neben der Entgeltfortzahlung auch der Disposition durch den Arbeitgeber dient. Insbesondere letzteres setzt eine abstrakte Pflicht zur Arbeitsleistung voraus. Mithin kommt es auf den Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto an: ist die Freistellung zum Abbau der Überstunden widerruflich oder unwiderruflich? Nur in letzterem Fall wäre die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers nicht berührt und eine Mitteilung obsolet. In mehreren Tarifregimen des öffentlichen Dienstes sind zudem Regelungen zum Arbeitszeitkonto enthalten. Wollte der Arbeitnehmer sich bspw. auf die Regelung in § 10 Abs. 4 TVÖD berufen, muss er die dort genannten Mitteilungs- und Nachweispflichten beachten.
blondie:
Danke dir. Das hat meine Frage vollumfänglich beantwortet.
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