Ihr habt also den Arbeitgeber aufgefordert, Dir für den Zeitraum ab tt.mm.jjjj ein Entgelt der Entgeltgruppe X Stufe Y bzw. in Höhe von ZZZZ,ZZ € nachzuzahlen und für die Zukunft zu zahlen? Da bin ich aber beruhigt, bislang klang das nicht nach der Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber war und ist nicht zur Fertigung oder gar Aushändigung einer Stellenbeschreibung verpflichtet. Stellen sowie deren Beschreibung und Bewertung sind schließlich tariflich unbeachtlich, seiner arbeitsrechtlichen Pflicht zur Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit kann der Arbeitgeber auch anders nachkommen. Die Erfüllung dieser Pflicht führt zumeist nicht zu einem Ergebnis, das genügte, um sich eine fundierte Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden.