Autor Thema: Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L  (Read 2171 times)

AnInf

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Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« am: 26.01.2023 22:26 »
Hallo Leute,

ich hätte gerne eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Im August 2016 habe ich eine Stelle als technischer Mitarbeiter an einer Hochschule in Bayern angetreten, die mit E10 eingruppiert ist. Im August 2017 ist der Aufstieg in E10 Stufe 2 erfolgt.

Zum November 2017 habe ich eine neue Stelle beim gleichen Arbeitgeber als wissenschaftlicher Mitarbeiter angetreten, wobei ich in E13 Stufe 1 eingruppiert wurde. Zu Beginn der neuen Stelle wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen und der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben.

Meine Fragen:
1. Handelt es sich bei dem oben beschriebenen Vorgang um eine Höhergruppierung gem. §17 Absatz 4 TV-L?
2. Hätte ich in diesem Fall nicht in E13 Stufe 2 eingruppiert werden müssen? Siehe Alternative 2
3. Wie kann ich die Eingruppierung ggf. überprüfen und korrigieren lassen?
4. Hat der neue Arbeitsvertrag eine Relevanz für die Einschätzung, ob es sich um eine Höhergruppierung handelt oder nicht?

Aus §17 Absatz 4 TV-L?:
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte."

Dem Absatz entnehme ich, dass die Eingruppierung fiktiv nacheinander für jede einzelne Entgeltgruppe von E10 bis E13 vorgenommen wird. Mit jeder fiktiven Höhergruppierung müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:
Bedingung 1. Die Stufe der neuen Entgeltgruppe muss mindestens zum gleichen Tabellenentgelt führen
Bedingung 2. Es wird mindestens in Stufe 2 eingruppiert

Bei der folgenden Alternative 1, ist die Bedingung 1 erfüllt, nachdem das Tabellenentgelt von E13/1 höher ist, als das Tabellenentgelt von E12/2 (Tabelle 2017). Die Bedingung 2 jedoch nicht. Gilt die Bedingung 2 in diesem Fall für jeden der fiktiven Stufenaufstiege oder nur für den ersten?

Die Alternative 2 würde beide Bedingungen erfüllen.

Alternative 1: E10/2 --> E11/2 --> E12/2 --> E13/1
Alternative 2: E10/2 --> E11/2 --> E12/2 --> E13/2

Die folgende Seite hat mich dazu leider nicht weitergebracht: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

Ich hoffe mein Anliegen halbwegs verständlich formuliert zu haben und Bedanke mich für Anregungen und Hinweise.

Viele Grüße
AnInf


E15TVL

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #1 am: 26.01.2023 22:57 »
http://hg-tvl.bplaced.net/
Höhergruppierungen führen immer mindestens in Stufe 2 (in deinem Fall also E13/2).

Warum wurde im November 2017 ein neuer Vertrag geschlossen?

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #2 am: 26.01.2023 22:59 »
Hallo E15TVL,

danke für deine Antwort. Handelt es sich denn nach deiner Einschätzung um eine Höhergruppierung?

Die Kombination aus Aufhebungsvertrag und neuem Vertrag im November 2017 kam zustande, weil der bisherige befristete Vertrag noch eine weitere Laufzeit hatte. Das wurde mir gegenüber mit der Notwendigkeit für die neue Stelle begründet.

Viele Grüße
AnInf

E15TVL

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #3 am: 26.01.2023 23:02 »
Wenn es ein neuer Vertrag ist, ist es keine Höhergruppierung. E13/1 wäre korrekt sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Mir erschließt sich nur nicht, wieso ein neuer Vertrag geschlossen wurde?

Edit:
Okay, bei Befristungen müssten die Profis hier mal ran. Aber grundsätzlich hätte eine Höhergruppierung zu E13/2 geführt und ein neuer AV zu E13/1. Ob das mit dem neuen AV „richtig“ oder rechtens ist, müssen andere hier einschätzen :)

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #4 am: 26.01.2023 23:10 »
Mir gegenüber wurde der neue Vertrag als Notwendigkeit für die neue Stelle kommuniziert. Ich hatte das leider nicht genauer hinterfragt.

Es ist zu erwähnen, dass die Befristung bei Verträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht unüblich ist. Die Befristung läuft dabei in der Regel über die Projektlaufzeit und kann bei Bedarf verlängert werden.

Der Vertrag als technischer Mitarbeiter war nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet. Die neue Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

Welche Voraussetzungen müssen denn vorliegen, damit eine Höhergruppierung gegeben ist? Ich habe leider keine Definition dazu finden können.
« Last Edit: 26.01.2023 23:16 von AnInf »

Isie

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #5 am: 26.01.2023 23:18 »
Wenn während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit übertragen wird, die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, handelt es sich um eine Höhergruppierung.

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #6 am: 26.01.2023 23:31 »
Danke für eure Informationen. Wie läuft es denn normal ab, wenn eine Höhergruppierung stattfindet? Nachdem der Arbeitsvertrag die Eingruppierung enthält, muss dieser doch geändert werden. Wir in diesem Fall eine Vertragsänderung durchgeführt?

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #7 am: 27.01.2023 08:05 »
danke für deine Antwort. Handelt es sich denn nach deiner Einschätzung um eine Höhergruppierung?
Wurden alle Ansprüche aus dem altem Vertrag abgegolten (also Urlaubstage, Zeitguthaben etc.?) oder wurde diese in den neuen übernommen?
Danke für eure Informationen. Wie läuft es denn normal ab, wenn eine Höhergruppierung stattfindet? Nachdem der Arbeitsvertrag die Eingruppierung enthält, muss dieser doch geändert werden. Wir in diesem Fall eine Vertragsänderung durchgeführt?
Normal läuft es so ab, dass dir die neuen auszuübenden Tätigkeiten übertragen werden und du dann diese ausübst und damit ist die Vertragsänderung beschlossen.

Im Kern braucht es dazu kein neuen Vertrag. Ein Änderungsvertrag kann man machen. Man kann aber einfach einen Wisch der Akte beilegen in dem die neuen übertragenden Tätigkeiten drin stehen (da daraus sich ja automatisch die EG ergibt) oder drin steht, dass dir Tätigkeiten der EG13 übertragen wurden.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #8 am: 27.01.2023 08:49 »
Das ist ja schon 5 Jahre her und das ist Dir jetzt erst aufgefallen?

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #9 am: 27.01.2023 09:50 »
Wurden alle Ansprüche aus dem altem Vertrag abgegolten (also Urlaubstage, Zeitguthaben etc.?) oder wurde diese in den neuen übernommen?
Die Urlaubstage wurden aus dem neuen Vertrag übernommen. Das Zeitguthaben hatte einen Saldo von null, wenn ich mich recht erinnere und in der neuen Stelle gibt es Vertrauensabreitszeit.

Normal läuft es so ab, dass dir die neuen auszuübenden Tätigkeiten übertragen werden und du dann diese ausübst und damit ist die Vertragsänderung beschlossen.

Im Kern braucht es dazu kein neuen Vertrag. Ein Änderungsvertrag kann man machen. Man kann aber einfach einen Wisch der Akte beilegen in dem die neuen übertragenden Tätigkeiten drin stehen (da daraus sich ja automatisch die EG ergibt) oder drin steht, dass dir Tätigkeiten der EG13 übertragen wurden.
Danke. Das ist interessant. Dann stellt sich die berechtigte Frage, warum man diesen weg geht, wenn das für den Arbeitnehmer nachteilig ist.

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #10 am: 27.01.2023 09:53 »
Das ist ja schon 5 Jahre her und das ist Dir jetzt erst aufgefallen?
Tatsächlich war ich bereits mit dem Wechsel von E10/2 auf E13/1 der Meinung, falsch eingruppiert worden zu sein. Von der Personalabteilung wurde mir das als richtig verkauft und ich kannte mich noch überhaupt nicht mit dem Tarifvertrag aus. Deshalb hatte ich es damals dabei bewenden lassen.

Nun ist das Thema nochmal aufgekommen, nachdem ich eigentlich bereits den Stufenaufstieg von E13/3 auf E13/4 erreicht hätte.

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #11 am: 27.01.2023 09:55 »
An wen kann ich mich wenden, um die Einstufung überprüfen zu lassen? Ist da unser Personalrat zuständig?

SVAbackagain

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #12 am: 27.01.2023 09:58 »
An das zuständige Arbeitsgericht.

AnInf

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #13 am: 27.01.2023 10:09 »
An das zuständige Arbeitsgericht.
Danke. Ist das Arbeitsgericht wirklich die nächste Eskalationsstufe? Mir wäre es lieber, wenn die Personalabteilung angehalten wird den Fall zu prüfen und ggf. eine Neueinstufung vorzunehmen.

SVAbackagain

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Antw:Höhergruppierung: E10/2 nach E13/? TV-L
« Antwort #14 am: 27.01.2023 10:12 »
Du hast einen Dissens mit Deinem Arbeitgeber über die Dir zustehende Vergütung. Einen solchen Dissens löst ein ArbG. Alles andere ist fruchtloser Schriftverkehr mit anderen Arbeitnehmern Deines Arbeitgebers.