Autor Thema: Sonderaufgaben nach Weisung  (Read 2074 times)

ÖDyssee

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Sonderaufgaben nach Weisung
« am: 27.01.2023 20:45 »
Hallo geehrte Forenmitglieder,
 
in fast allen unserer Stellenausschreibungen und Stellenbeschreibungen findet sich unter der Rubrik "Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben", welche meist mit 5-10 % Anteil gewichtet ist, ein Punkt "Wahrnehmung von Sonderaufgaben nach Weisung".
 
Ein direkter Vorgesetzter ist stets bemüht diesen Punkt als Begründung zur Übertragung jeglicher Aufgaben nach seinem Belieben zu nutzen. Insbesondere derzeit aufgrund des Personalmangels zur Erledigung von liegen bleibenden Arbeiten. Da ich die Arbeitgeberprobleme jedoch nicht zu meinen machen möchte und ich im Personalwesen nicht so firm bin, würde ich euch gern um eure Einschätzung bitten, um im Falle aussagekräftig entgegenstehen zu können.
 
Allgemein wäre es eine Hilfe,
1) wenn jemand eine Idee hat was die "Wahrnehmung von Sonderaufgaben nach Weisung" überhaupt sein soll/kann; möglichst mit Beispiel.
 
2) Und weiterhin einordnet, wie sich das zum Direktionsrecht und zu den Angaben in einer Stellenbeschreibung verhält. In der Stellenbeschreibung hat die "Wahrnehmung von Sonderaufgaben nach Weisung" ja nur einen sehr geringen Anteil (ca. 2 %). Das Direktionsrecht dürfte da doch weiter reichen? (Das Direktionsrecht liegt bei uns m.W. beim Personalamt, nicht beim Vorgesetzten)
 
3) Speziell würde ich noch gern wissen, was dann noch übrig bleibt, was der Vorgesetzte anweisen darf.
 
4) Noch ein konkreter Fall:
Man hat sich beim gleichen AG auf eine andere Stelle beworben und wurde genommen. Der zukünftige Vorgesetzte hat bereits erklärt, dass die Stellenbeschreibung erst einmal hinten ansteht und dafür die Aufgaben zweier anderer unbesetzter Stellen übernommen werden sollen und beruft sich dabei auf die  "Wahrnehmung von Sonderaufgaben nach Weisung". Der An ist Naturwissenschaftler und soll die (operativen) Aufgaben von Bauingenieuren übernehmen, welche 1 EG niedriger eingruppiert sind. Man kann sich nun vorstellen, dass der AN wohl nicht die ingenieurtechnischen Qualifikationen zur Erledigung dieser Aufgaben hat.
 
Sorry, dass der erste Aufschlag so viel Text ist  ;D

SVAbackagain

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Antw:Sonderaufgaben nach Weisung
« Antwort #1 am: 27.01.2023 21:01 »
1) Dabei handelt es sich wohl um angewiesene Sonderaufgaben, die wahrgenommen werden. Beispiele hierfür könnte das Nachfüllen des Kopierpapiers, das Schreiben einer Rede, das Aufsetzen der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, das Spitzen eines Bleistifts oder jede andere angewiesene, nicht unzumutbare Aufgage sein.

2) der Arbeitgeber kann mittels seines Direktionsrechts grundsätzlich jede nicht unbillige und nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung anweisen. Wie der Arbeitgeber sich intern organisiert, kann nicht beurteilt werden.

3) alles das, was dem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts anweisen darf und er aufgrund seiner internen Organisation dem Vorgesetzten übertragen hat.

4) und Deine Frage/Dein Problem dabei ist welches?

WasDennNun

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Antw:Sonderaufgaben nach Weisung
« Antwort #2 am: 28.01.2023 10:30 »
zu 4) da es nicht eingruppierungsrelevant ist, ist das welches Problem?
die 2% sind doch schnell um.
Und wenn mehr Zeit vom VG angewiesen wird, dann informiert man die Personalstelle und fragt nach, ob das geklärt ist und bis zu welchem Zeitumfang man diese Sonderaufgaben ausüben darf, ohne das es EG relevant wird.

Ob man für die Tätigkeiten die gewünschte Qualität abliefern kann, ist ein AG Problem.

ÖDyssee

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Antw:Sonderaufgaben nach Weisung
« Antwort #3 am: 29.01.2023 20:52 »
Danke für Eure antworten!

4) und Deine Frage/Dein Problem dabei ist welches?

Probleme/Fragen:

4a) Dass 2 komplette, andere Stellenbeschreibungen auf Basis der Sonderaufgaben nach Weisung übernommen werden sollen / wäre das im konkreten Fall begründet? -> so wie ich es verstanden habe, nur über das Direktionsrecht, wenn EG-irrelevant und das Personalamt (als Inhaberin des Direktionsrechts) das so will, sowie ohne meine Zustimmung

4b) Kann einem AN wirklich eine Aufgabe, meinetwegen per Direktionsrecht, übertragen werden, wenn die geforderte Qualifikation dafür fehlt - z.B. ein Buchhalter soll die operativen Aufgaben eines Bauingenieurs erledigen? -> sowie ich das im Forum verstanden habe, obliegt es dem AG wen er wie eingruppiert und für was bezahlt. Allerdings macht es m.E. in diesem Fall, auch wegen der nötigen Verantwortung, keinen Sinn (sonst könnte man ja auch auf die Ingenieure bei der Ausschreibung der Stellen verzichten und Gärtner einstellen, welche in großer Anzahl vor der Tür stehen)

4c) Wie sollte man sich in der Praxis verhalten? -> ich schätze die Antwort liegt bei:

zu 4) da es nicht eingruppierungsrelevant ist, ist das welches Problem?
die 2% sind doch schnell um.
Und wenn mehr Zeit vom VG angewiesen wird, dann informiert man die Personalstelle und fragt nach, ob das geklärt ist und bis zu welchem Zeitumfang man diese Sonderaufgaben ausüben darf, ohne das es EG relevant wird.

Ob man für die Tätigkeiten die gewünschte Qualität abliefern kann, ist ein AG Problem.

SVAbackagain

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Antw:Sonderaufgaben nach Weisung
« Antwort #4 am: 29.01.2023 21:08 »
Wenn Du im Forum verstanden hast, es obliege dem AG wen er wie eingruppiert, dann hast Du recht wenig verstanden. Der Arbeitgeber gruppiert überhaupt nicht ein, Tarifbeschäftigte sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert.

Wie der Arbeitgeber sich intern organisiert, ist ihm überlassen. Auch die Anweisung, nur noch Formular 78B zu verwenden, nur den Kopierer in Raum 17 und nicht den in Raum 15 zu verwenden und Ähnliches sind Ausfluss des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Es wäre nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber sich so organisiert, dass derlei nur die Personalabteilung tun kann, ich hielte das aber grundsätzlich für eher dysfunktional. Es ist eher zu vermuten, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Abstufungen zur Ausübung des Direktionsrechts an unterschiedliche Stellen delegiert. Ob der direkte Vorgesetzte also derlei anweisen darf, kann von Außen ohne nähere Kenntnisse der Organisation des Arbeitgebers niemand beurteilen. Es scheint aber nicht abwegig, bei der Personalabteilung nachzufragen, ob man das Vorgehen des Vorgesetzten dort für regelkonform hielte. Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung zu, hier ist jedoch nicht bekannt, ob er sich in dieser Angelegenheit vom Vorgesetzten vertreten lässt. Dem Direktionsrecht wären aber durchaus Grenzen bei der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit oder Unbilligkeit einer Tätigkeitsänderung gesetzt. Die Hürden dafür sind aber recht hoch und im Sachverhalt nicht zu erkennen.

FearOfTheDuck

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Antw:Sonderaufgaben nach Weisung
« Antwort #5 am: 29.01.2023 21:09 »
Danke für Eure antworten!

4) und Deine Frage/Dein Problem dabei ist welches?

Probleme/Fragen:

4a) Dass 2 komplette, andere Stellenbeschreibungen auf Basis der Sonderaufgaben nach Weisung übernommen werden sollen / wäre das im konkreten Fall begründet? -> so wie ich es verstanden habe, nur über das Direktionsrecht, wenn EG-irrelevant und das Personalamt (als Inhaberin des Direktionsrechts) das so will, sowie ohne meine Zustimmung

4b) Kann einem AN wirklich eine Aufgabe, meinetwegen per Direktionsrecht, übertragen werden, wenn die geforderte Qualifikation dafür fehlt - z.B. ein Buchhalter soll die operativen Aufgaben eines Bauingenieurs erledigen? -> sowie ich das im Forum verstanden habe, obliegt es dem AG wen er wie eingruppiert und für was bezahlt. Allerdings macht es m.E. in diesem Fall, auch wegen der nötigen Verantwortung, keinen Sinn (sonst könnte man ja auch auf die Ingenieure bei der Ausschreibung der Stellen verzichten und Gärtner einstellen, welche in großer Anzahl vor der Tür stehen)

4c) Wie sollte man sich in der Praxis verhalten? -> ich schätze die Antwort liegt bei:


Das fettgedruckte ist schlicht falsch. Eingruppierung ist! Der AG bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung darüber, die irrig sein kann. Der AG überträgt dir wirkmächtig Aufgaben, die zwangsläufig zu einer EG führen, nach der du dann bezahlt wirst.

Meinst du bei 4a, dass du quasi "für drei arbeiten" sollst? Damit wären die 5-10% Sonderaufgaben lange nicht mehr haltbar. Dann gilt erst recht, was WasDennNun schrieb. Zusätzlich könntest du dir vom Vorgesetzten angeben lassen, welche deiner dir ursprünglich übertragenen Aufgaben unerledigt liegen bleiben sollen.