Autor Thema: Sonderurlaubsverordnung §21 (1) Nr. 3  (Read 2012 times)

Daedalus

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Sonderurlaubsverordnung §21 (1) Nr. 3
« am: 28.01.2023 19:28 »
Hallo,

meine Frau ist am Donnerstag bei Eisregen gestürzt und hat sich mehrfach das Bein gebrochen. Ab Montag darf ich mich um sie kümmern, regelmäßiges Fahren zum Arzt, Physio, Unterstützung beim Anziehen Waschen etc.

Greift in diesem Fall § 21 ABS. 1 Nr. 3 und ich kann einen Tag Sonderurlaub beanspruchen?

Ich werde natürlich meinen Dienstherrn fragen, nachdem der Arzt entsprechende Bescheinigung ausg3stelltnhat. Mich interessiert das aber trotzdem schon jetzt und vielleicht weiß jemand Bescheid?

Da es mindestens sechs Wochen dauert, bis die eingesetzte Schraube entfernt wird und darüber hinaus bestimmt noch länger kommt es sicher auf jeden Tag an.

Asperatus

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Antw:Sonderurlaubsverordnung §21 (1) Nr. 3
« Antwort #1 am: 28.01.2023 21:46 »
Wenn der Arzt die Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung ausstellt, ja.

Daedalus

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Antw:Sonderurlaubsverordnung §21 (1) Nr. 3
« Antwort #2 am: 31.01.2023 07:43 »
Ich habe es gestern einfach beantragt mit Bescheinigung des Arztes. Mal sehen.


Daedalus

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Antw:Sonderurlaubsverordnung §21 (1) Nr. 3
« Antwort #3 am: 13.02.2023 11:22 »
Wurde genehmigt, Bescheinigung des Arztes reichte aus.