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Resturlaub auszahlen nach Elternzeit und Kündigung
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xyz123:
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Auszahlung von Resturlaub nach Elternzeit und Kündigung.
Folgender Resturlaub liegt vor:
aus 2020: 28 Tage
2021 und 2022 komplett Elternzeit (2x30 Tage)
Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2022. Der Arbeitgeber hat nicht aktiv mitgeteilt, dass der Urlaub aus der Elternzeit gekürzt werden soll. Nach meinen Recherchen sind somit 28+30+30 Tage Urlaub auszuzahlen. Sehe ich das richtig?
Hain:
Nein, siehe Entscheidung BAG vom 19.03.2019 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-362-18/
xyz123:
--- Zitat von: Hain am 31.01.2023 11:53 ---Nein, siehe Entscheidung BAG vom 19.03.2019 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-362-18/
--- End quote ---
und wie verstehst du dann diesen Leitsatz aus dem Urteil?
Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Isie:
Schau mal hier:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-782-elternzeit_idesk_PI13994_HI1437506.html#:~:text=F%C3%BCr%20jeden%20vollen%20Kalendermonat%2C%20in,beabsichtige%2C%20den%20Urlaubsanspruch%20zu%20k%C3%BCrzen.
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