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Seminar auf einem Feiertag - Probleme?

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BAT:
Müsste diese Arbeitsleistung dem (Gleit) Zeitkonto gutgeschrieben werden?

SVAbackagain:
Wenn auf diesem Konto Arbeitszeit gebucht wird, die an einem Arbeitstag erbracht wird, ja, sonst nicht.

Thomber:

--- Zitat von: BAT am 01.02.2023 09:01 ---Müsste diese Arbeitsleistung dem (Gleit) Zeitkonto gutgeschrieben werden?

--- End quote ---

Ja, ich kenne das auf Landes- und Bundesebene jedenfalls so.  Wer 50% arbeitet und dann aber 100% Lehrgang besucht, bekommt jeden Tag "Plus-Minuten".

was_guckst_du:

--- Zitat von: SVAbackagain am 31.01.2023 12:37 ---Nicht bundeseinheitliche Feiertage sind Landesrecht. Dieses wirkt aufgrund des Territorialprinzips nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag tatsächlich zur Arbeit im entsprechenden Land aufhalten. Mithin ist für den sich zur Arbeitsleistung in Hessen aufhaltenden Arbeitnehmer kein Feiertag, sondern ein ganz gewöhnlicher Arbeitstag.

--- End quote ---
...das dürte z.B. für den in NRW wohnenden aber in Hessen arbeitenden AN richtig sein...

...für den vorliegenden Fall halte ich das allerdings nicht für die richtige Lösung...

Opa:
Doch ist es. Dadurch, dass der Anreisetag kein Feiertag ist, hätte der Arbeitnehmer noch nicht einmal das besondere Widerspruchsrecht, falls die Maßnahme vom AG ausginge.

Denn tatsächlich ist nicht von dem Arbeitsort i.S.d. Ortes auszugehen, an dem die Tätigkeit überwiegend (z.B. auf ein Jahr betrachtet oder vertraglich festgelegt) ausgeübt wird, sondern von dem Ort, an dem die Arbeit am betreffenden Tag auszuüben ist.

Diesem auf dem, wie oben richtig dargestellt, Terriorialprinzip fußenden Grundsatz stünde nur dann eine Ausnahme entgegen, wenn die Dienstreise an dem niedersächsischen Feiertag am Arbeitsort anzutreten wäre und die Reisezeit als Arbeitszeit gälte, mithin also die Arbeitsaufnahme an einem Feiertag stattfindet.

Da ich bei meiner ersten Antwort nicht beachtet habe, dass das Seminar bereits am 30.10. beginnt, ist meine Aussage zu revidieren. Der niedersächsische Feiertag spielt also keine Rolle, ebenso wie der Wohnort des Arbeitnehmers bei derlei Betrachtungen stets unberücksichtigt bleibt.

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