Autor Thema: ...oder die Bereitschaft, den Beschäftigungslehrgang zu absolvieren  (Read 4328 times)

Karina1990

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Häufig steht in Stellenausschreibungen mit unbefristeten Positionen unter "Voraussetzungen" der Satz "Beschäftigungslehrgang oder die Bereitschaft, den Beschäftigungslehrgang zu absolvieren". Ich nehme an, wer den noch nicht absolviert hat jedoch bereit ist, ihn zu absolvieren, bekommt dann keinen unbefristete Position sondern wird dann umgeändert in befristet, so lange, bis man den Lehrgang absolviert hat, also in einem Jahr, oder? Natürlich kommt die Probezeit dazu, aber die Position unbefristet gilt wahrscheinlich nur für diejenigen, die den Lehrgang bereits absolviert haben.

SVAbackagain

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Das kann so sein. Das kann aber auch anders sein. Welche Relevanz misst Du der Probezeit bei?

Karina1990

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sehr hohe Relevanz. Oder könnte es eher sein, dass man einfach so lange niedriger eingestuft wird, bis man den Lehrgang absolviert hat?

SVAbackagain

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Ich formuliere die Frage anders: was glaubst Du, welche Wirkung die Probezeit hat?

Karina1990

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Wahrscheinlich eine weniger große Wirkung als normal

SVAbackagain

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Das ist zwar nicht, wonach ich gefragt habe, aber es ist zutreffend. In Arbeitsverhältnissen nach BGB (das wäre der Normalfall), verkürzt die Probezeit die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB. Ansonsten ändert sich durch die Probezeit nichts. In Arbeitsverhältnissen nach TVÖD hat sie nicht einmal diese Wirkung.

Bist Du vor meiner Erklärung zur Wirkung der Probezeit von einer anderen Wirkung ausgegangen?

Karina1990

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Naja, der Beschäftigungslehrgang wäre ja berufsbegleitend und die Probezeit - so sagt der Personaler - wäre 6 Monate. Ich denke, Probezeit ist Probezeit, ein steiniger Weg.

FearOfTheDuck

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Warum das?
Und warum reitest du so auf der Probezeit rum, wenn du deren Bedeutung jetzt kennst?