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Allgemeine Frage zur Eingruppierung
Wynchester:
Moin, ich habe eine allgemeine Frage zur Eingruppierung:
Und zwar sind TB im ÖD eingruppiert, diese Eingruppierung ergibt sich aus den auszuübenden Tätigkeiten folgendes Beispiel :
TB fängt als Bauingenieur in einer Kommune an, er bekommt seine Stellenbeschreibung welche Ingenieurstätigkeiten enthält, erfährt das der ehemalige Ingenieur dort die EG 11 erhielt und mutmaßlich auch dort eingruppiert war.
Gibt es irgendeine tarifliche Möglichkeit diesen neuen frisch vom Studium gekommenen Bauingenieur lediglich nach Entgeltgruppe 9b zu bezahlen ?
Beispielsweise begründet mit : Keine Berufserfahrung, der arbeitet ja noch garnicht selbstständig usw.
Mein Gedanke war nun eigentlich das sich die Berufserfahrung lediglich in den Stufen 1-3 widerspiegelt. Und da der frische Ingenieur in Stufe 1 anfängt ist die nicht vorhandene Berufserfahrung doch bereits "abgehandelt" und es spricht nichts gegen eine Bezahlung nach EG 10/11
WasDennNun:
Wenn er tatsächlich niedrigere Tätigkeiten und Zeitanteile übertragen bekommt, dann kann es weniger als EG10 sein.
fehlende BE ist dort nicht relevant und kann auch nicht zur Begründung herangezogen werden.
der AG kann natürlich anweisen, du schaust 2 Jahre primär nur zu und machst nur 20% echte arbeite, zum Beispiel.
Wynchester:
Tätigkeiten können nur durch die Personalstelle übertragen werden, richtig ?
Die Tätigkeiten werden in diesem Falle nur in der Stellenbeschreibung aufgeführt, wo bekommt man die Zeitanteile her ?
Gehen wir davon aus, der tätige Ingenieur dokumentiert seine Arbeitsabläufe über welchen Zeitraum muss die Dokumentation stattfinden ? Und wo ist er an Tag 1 eingruppiert, wenn er die Zeitanteile nicht kennt.
Oder reicht die Stellenbeschreibung um sich eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung zu bilden.
In dem genanntem Beispiel wurde die Stellenbeschreibung nicht verändert es ist die gleiche Stellenbeschreibung wie bei dem Kollegen der nach EG 11 entlohnt wurde.
WasDennNun:
Oder von einem anderen vom Ag dafür befugte Person (idR also diejenigen, die AVs unterschrieben dürfen )
Wenn der AG die Zeitanteile nicht eingrenzt, dann kann er bei Arbeitsvorgängen die zu unterschiedlichen EGs führen nicht feststellen wie die Eingruppierung der Tätigkeit ist.
In einem solchen Zeitraum, dass auch alle Vorgänge erfasst / geschätzt werden kann.
Wenn der AG nicht die von ihm geplanten und damit übertragende Zeitanteil nicht kennt, dann kann man nicht eingruppieren, weil man ja nicht weiß was man übertragen will (also sollte man einfach schätzen und dann durch Erfassung konkretisieren).
Mit einer Stellenbeschreibung kann man sich sicherlich eine Meinung bilden. Wenn es nur EG gleiche AVs sind, dann sind Zeitanteile egal.
Stellenbeschreibung ist uU nicht ausreichend für die Feststellung der auszuübenden Tätigkeiten
Kaiser80:
Also entweder Blicke ich das grad gar nicht oder ihr konstruiert grad einen Fanatsiefall...
Lt. SV haben wir hier einen Ing (da nehme ich mal an, dass die Vorbemerkung Ziffer 4 erfüllt ist), der entsprechende Tätigkeiten ausübt. Es gelten doch dann wohl die speziellen TM Ziffer 3. = mind EG 10
Was muss da konstruiert werden in den Zeitanteilen und Tätigkeiten um in die Bewertung nach dem allg Teil zu kommen?
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