Oder von einem anderen vom Ag dafür befugte Person (idR also diejenigen, die AVs unterschrieben dürfen )
Wenn der AG die Zeitanteile nicht eingrenzt, dann kann er bei Arbeitsvorgängen die zu unterschiedlichen EGs führen nicht feststellen wie die Eingruppierung der Tätigkeit ist.
In einem solchen Zeitraum, dass auch alle Vorgänge erfasst / geschätzt werden kann.
Wenn der AG nicht die von ihm geplanten und damit übertragende Zeitanteil nicht kennt, dann kann man nicht eingruppieren, weil man ja nicht weiß was man übertragen will (also sollte man einfach schätzen und dann durch Erfassung konkretisieren).
Mit einer Stellenbeschreibung kann man sich sicherlich eine Meinung bilden. Wenn es nur EG gleiche AVs sind, dann sind Zeitanteile egal.
Stellenbeschreibung ist uU nicht ausreichend für die Feststellung der auszuübenden Tätigkeiten