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Zeitzuschläge

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Ole:
der BT-V findet in meinem Fall keine Anwendung, sondern der allg. Teil

Somit würde ich die Zeitzuschläge nicht auf die Fahrzeit anrechnen?

SVAbackagain:
Der Geltungsbereich eines der BT ist stets eröffnet, dem BT-V kommt die Auffangfunktion zu, wenn keiner der anderen BT einschlägig ist. Oder liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor und im Arbeitsvertrag ist ausschließlich die Geltung des AT vereinbart?

Ole:
hab den AV nicht vor mir, Mitarbeiter ist "normaler" Verwaltungsmitarbeiter/Sachbearbeiter auf den der TVÖD-VKA allg. Teil Anwendung findet.

Soll die Beantwortung denn so kompliziert sein?!

SVAbackagain:
Die Beantwortung ist sehr einfach. Es bedarf jedoch zunächst einmal der Sachverhaltsklärung, da die Sachverhaltsschilderung unzureichend war und auch im weiteren Verlauf die Antworten auf die zum behufe der Sachverhaltsklärung gestellten Fragen wenig erhellend sind, zum Beispiel Deine neueste Einlassung, nach der Du ausführst, es handele sich um einen normalen Verwaltungsmitarbeiter handele, für den der allg. Teil Anwendung findet. Die Geltung des AT war aber nie fraglich, wesentlich ist, welcher BT Anwendung findet.

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