Zur Frage korrekt: Was genau ist mit Nachteilen gemeint?
1 und 2. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der abgesenkten, ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Ob und inwieweit Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis anrechenbar sind, bestimmt sich nach den Vorschriften des LBeamtVG NRW.
3. Die gesetzliche Rente wird immer mit Erreichen der Altergrenze in voller Höhe ausgezahlt (in der Regel das 67. Lebensjahr). Bei Überschreiten der Höchstversorgung wird die Pension gekürzt. Sofern zu der Rente ein Zuschuss zur privaten KV von mehr als 40,99 EUR gezahlt wird, kann die Beihilfe um 10 v.H. gekürzt werden.
4. Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn, sind die Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden.
Die betriebliche Zusatzversorgung wird gezahlt, sobald die gesetzliche Altersrente gezahlt wird. Sofern die Summe aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersvorsorge und Pension die Höchstversorgungsgrenze überschreitet, wird die Pension entsprechend gekürzt.
Der Dienstherr kann den Beamten dazu verpflichten, Ansprüche auf gesetzliche Rente und Betriebsrente zu realisieren, selbst wenn diese Bezüge vollständig auf die Beamtenpension angerechnet werden müssen.