Autor Thema: [NW] Renten- und Pensionsansprüche bei Wechsel in Beamtenlaufbahn  (Read 1364 times)

Reely

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Hallo zusammen,

ich wechsele in Kürze mit 36 Jahren aus einem Angestellten- in ein Beamtenverhältnis.
Wenn ich richtig informiert bin, werde ich trotz des späten Eintritts in die Beamtenlaufbahn zu Pensionsbeginn keine Nachteile davon tragen, korrekt?

1. Die theoretisch maximal - also inklusive Angestelltenverhältnis - zu erreichenden Dienstjahre werden mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergeben den maximalen Höchstsatz der ruhegehaltsfähigen Pension.

2. Die real erreichten Dienstjahre werden ebenfalls mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Die Summe wird dem maximalen Höchstsatz aus Punkt 1 gegenübergestellt.

3. Ist der real erreichte Pension geringer als der theoretisch maximal zu erreichende Höchstsatz, wird mit der gesetzlichen Rente bis zu dem Höchstsatz aufgefüllt. Ist der Betrag höher, wird dieser auf den theoretisch zu erreichenden Höchstsatz gekürzt.

4. Das Ruhegehalt richtet sich grundsätzlich nach der Besoldung der letzten 2 Dienstjahre.


Was wiederum passiert mit meinen Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung bei der Rheinischen Versorgungskasse? Werden diese zu Pensionsbeginn mit ausgezahlt? Und wenn ja, werden diese auf den Höchstsatz mit angerechnet oder erhalte ich diese on Top?

Vielen Dank im Voraus!
« Last Edit: 02.02.2023 01:34 von Admin2 »

bettelmusikant

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Zum letzten Punkt, (Achtung, kenne es nur aus einem anderen Bundesland): Verpflichtend getätigte Einzahlungen und dementsprechend erworbene Ansprüche aus "Betriebsrenten" oÄ werden ebenfalls angerechnet, freiwillige Einzahlungen und dementsprechende Anwartschaften werden nicht berücksichtigt. 

Rentenonkel

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Zur Frage korrekt: Was genau ist mit Nachteilen gemeint?

1 und 2. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der abgesenkten, ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Ob und inwieweit Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis anrechenbar sind, bestimmt sich nach den Vorschriften des LBeamtVG NRW.

3. Die gesetzliche Rente wird immer mit Erreichen der Altergrenze in voller Höhe ausgezahlt (in der Regel das 67. Lebensjahr). Bei Überschreiten der Höchstversorgung wird die Pension gekürzt. Sofern zu der Rente ein Zuschuss zur privaten KV von mehr als 40,99 EUR gezahlt wird, kann die Beihilfe um 10 v.H. gekürzt werden.

4. Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn, sind die Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden.

Die betriebliche Zusatzversorgung wird gezahlt, sobald die gesetzliche Altersrente gezahlt wird. Sofern die Summe aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersvorsorge und Pension die Höchstversorgungsgrenze überschreitet, wird die Pension entsprechend gekürzt.

Der Dienstherr kann den Beamten dazu verpflichten, Ansprüche auf gesetzliche Rente und Betriebsrente zu realisieren, selbst wenn diese Bezüge vollständig auf die Beamtenpension angerechnet werden müssen.

Reely

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Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

Ist denn die Zusatzversorgung über die Rheinische Versorgungskasse eine richtige "Betriebsrente" oder per Definition eine "freiwillige Anwartschaft"? Die AG sind dazu ja nun mal nicht verpflichtet oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?

Organisator

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Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

Ist das so? Was sagt den das Versorgungsgesetz in NRW?

Reely

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Möchtest du hierauf hinaus?

Zitat
§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.


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Zitat
§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.


genau. Ist halt die Frage, ob dein privatrechtliches Arbeitsverhältnis dem entpricht, also zu deiner Ernennung geführt hat.

Rentenonkel

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Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

Ist denn die Zusatzversorgung über die Rheinische Versorgungskasse eine richtige "Betriebsrente" oder per Definition eine "freiwillige Anwartschaft"? Die AG sind dazu ja nun mal nicht verpflichtet oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?

Bei der Rheinischen Versorgungskasse gibt es eine durch Tarifvertrag normierte Pflichtversicherung, in der alle Beschäftigten einzahlen müssen. Das ist eine klassische Betriebsrente.

Darüber hinaus kann man die Rente durch Entgeltumwandlung stärken. Bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Die Anteile aus solchen Beiträgen müsste gesondert ausgewiesen werden und dürfte somit als "freiwillige Anwartschaft" nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet werden.