Autor Thema: Höhe des Familienzuschlags  (Read 3499 times)

Roja

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Höhe des Familienzuschlags
« am: 01.02.2023 17:10 »
Huhu,

folgender Sachverhalt:

Beamtin lebt mit Lebensgefährten (nicht verheiratet) und dem gemeinsamen (leiblichen) Kind zusammen. Für das Kind gibt es Kindergeld.

Wie hoch ist der Familienzuschlag?

Danke!

xap

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #1 am: 01.02.2023 17:17 »
Rechner benutzen.

Roja

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #2 am: 01.02.2023 17:31 »
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

icheinfachunverbesserlich

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #3 am: 01.02.2023 20:29 »
Man hat das früher auch mal Verheiratetenzuschlag genannt.

Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sonst gibt es nur was für die Kinder.

flip

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #4 am: 01.02.2023 20:41 »
Wer nicht verheiratet ist und kindegeldberechtigt für 1 Kind erhält Stufe 2.


Roja

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #5 am: 01.02.2023 20:42 »
Man hat das früher auch mal Verheiratetenzuschlag genannt.

Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sonst gibt es nur was für die Kinder.

Aber das Hervorgehobene würde doch auf das Kind zutreffen?

PS: Danke für deine Antwort!

bgler

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #6 am: 01.02.2023 20:53 »
Ich weiß es nicht sicher, aber sehen wir uns das Gesetz an:

§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG:

Zur Stufe 1 gehören:

andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Ist vorliegend erfüllt.

§ 40 Abs. 2 BBesG:

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

Vorliegend handelt es sich um einen Beamten der Stufe 1, dem Kindergeld zusteht, also gehört er zur Stufe 2.

§ 40 Abs. 3 BBesG, also der Fall bei dem nur der Unterschiedsbetrag iHv 131,52 EUR gezahlt wird, könnte demnach ja nur zutreffen, wenn das Kind nicht beim Beamten wohnen würde (was vorliegend nicht der Fall ist).

Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2) betragen müsste. Wie meine Vorredner auf ihre gegensätzliche Meinung kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht könnt ihr das ja erläutern, möglicherweise irre ich.

Träumer

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #7 am: 01.02.2023 21:43 »
Hallo zusammen,
habe auch eine Frage zum Familienzuschlag:
Ich bin Bundesbeamter, verheiratet und wir haben 3 Kinder. Meine Frau arbeitet als Landesbeamtin in NRW mit 30 %.
Ist es richtig, dass Sie trotzdem den vollen Familienzuschlag bekommen würde, wenn Sie das Kindergeld bezieht und wir zusammen mindestens 100 % arbeiten. 
Momentan beziehe ich noch das Kindergeld, dass könnte man aber auch problemlos ändern, oder?
Habe mal versucht es im Rechner auszurechnen, bekomme es aber nicht hin. Kriegt der Rechner das hin und ich mache was falsch?
Schönen Abend und viele Grüße.

flip

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #8 am: 01.02.2023 21:49 »
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.

icheinfachunverbesserlich

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #9 am: 01.02.2023 22:05 »
Mit der hervorgehoben Passage werden meines Erachtens Pflegefälle abgedeckt. Kinder werden ja eh gesondert behandelt.

flip

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #10 am: 01.02.2023 22:12 »
bgler hat das ausführlich und richtig dargestellt. Ich kann das bestätigen.
Ich bin nicht verheiratet und bekomme, weil mir für mein Kind Kindergeld zusteht sowohl den FZ Stufe 1 als auch den FZ fürs Kind, also Stufe 2.

Träumer

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #11 am: 01.02.2023 22:22 »
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.

Jeder bekommt den halben verheirateten Zuschlag und die Frau bekommt den vollen Familienzuschlag für die Kinder, oder was meinst du mit halben Zuschlag?

xap

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #12 am: 01.02.2023 22:45 »
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.

EiTee

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #13 am: 01.02.2023 22:47 »
Der FZ1 müsste bei euch beiden, egal wer das KG bezieht, zu 50% bei jedem von euch gezahlt werden. Du hast richtig erkannt, bei 100% Tätigkeit in Summe, wird der FZ2, 3 usw nicht reduziert somit müsste deine Frau diesen in voller Höhe erhalten.

bgler

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Antw:Höhe des Familienzuschlags
« Antwort #14 am: 01.02.2023 22:56 »
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.

Fehlendes Verständnis soll nicht von Belang sein bei einer Frage, die aufgrund fehlenden Verständnisses entstanden ist? Meine Güte, du bist aber auch ein lustiger Zeitgenosse. Dein Verweis auf den Bezügerechner war schon völlig unnütz, da dieser eben nicht alle Möglichkeiten der S1 ausweist. Scheinbar bist du im Gegensatz zu einem Schimpasen nicht einmal in der Lage, derlei zu erkennen.