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Höhe des Familienzuschlags
flip:
bgler hat das ausführlich und richtig dargestellt. Ich kann das bestätigen.
Ich bin nicht verheiratet und bekomme, weil mir für mein Kind Kindergeld zusteht sowohl den FZ Stufe 1 als auch den FZ fürs Kind, also Stufe 2.
Träumer:
--- Zitat von: flip am 01.02.2023 21:49 ---Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.
--- End quote ---
Jeder bekommt den halben verheirateten Zuschlag und die Frau bekommt den vollen Familienzuschlag für die Kinder, oder was meinst du mit halben Zuschlag?
xap:
--- Zitat von: Roja am 01.02.2023 17:31 ---Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...
Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.
Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?
--- End quote ---
Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.
EiTee:
Der FZ1 müsste bei euch beiden, egal wer das KG bezieht, zu 50% bei jedem von euch gezahlt werden. Du hast richtig erkannt, bei 100% Tätigkeit in Summe, wird der FZ2, 3 usw nicht reduziert somit müsste deine Frau diesen in voller Höhe erhalten.
bgler:
--- Zitat von: xap am 01.02.2023 22:45 ---
--- Zitat von: Roja am 01.02.2023 17:31 ---Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...
Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.
Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?
--- End quote ---
Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.
--- End quote ---
Fehlendes Verständnis soll nicht von Belang sein bei einer Frage, die aufgrund fehlenden Verständnisses entstanden ist? Meine Güte, du bist aber auch ein lustiger Zeitgenosse. Dein Verweis auf den Bezügerechner war schon völlig unnütz, da dieser eben nicht alle Möglichkeiten der S1 ausweist. Scheinbar bist du im Gegensatz zu einem Schimpasen nicht einmal in der Lage, derlei zu erkennen.
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