Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
...oder die Bereitschaft, den Beschäftigungslehrgang zu absolvieren
SVAbackagain:
Das ist zwar nicht, wonach ich gefragt habe, aber es ist zutreffend. In Arbeitsverhältnissen nach BGB (das wäre der Normalfall), verkürzt die Probezeit die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB. Ansonsten ändert sich durch die Probezeit nichts. In Arbeitsverhältnissen nach TVÖD hat sie nicht einmal diese Wirkung.
Bist Du vor meiner Erklärung zur Wirkung der Probezeit von einer anderen Wirkung ausgegangen?
Karina1990:
Naja, der Beschäftigungslehrgang wäre ja berufsbegleitend und die Probezeit - so sagt der Personaler - wäre 6 Monate. Ich denke, Probezeit ist Probezeit, ein steiniger Weg.
FearOfTheDuck:
Warum das?
Und warum reitest du so auf der Probezeit rum, wenn du deren Bedeutung jetzt kennst?
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