Autor Thema: TVÖD- SUE, Kita -Gesamtleitung/Hausleitung und Stellv. Leitung  (Read 3130 times)

Steve114

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Hallo zusammen,

hier in der Gemeinde wird derzeit über eine Veränderung der Leitungsstruktur befunden:
Es gibt drei Kitas: 1. mit rund 120 Plätzen (Leitung in S18) eine Kita mit rund 70 Plätzen (Leitung in S13) und eine mit ca. 40 Pätzen (Leitung in S10). Soweit so gut.
Es gibt keine Stellvertretung in der jew. Kita? Ist dies hier Vorgabe nach dem TVÖD. Muss der AG nicht eine Stellvertretung einsetzen? Oder kann er es. Oder auch nicht?
Weiter kam die Frage von seiten des AG auf, eine Gesamtleitung im Rathaus einzusetzen? Dahinter könnten dann die bisherigen Leitungen als Stellvertreter und jew. Hausleitung fungieren und "heruntergestuft" werden.
Von S18 auf S13, von S13 auf S9 ....
Sollte der AG eine "Koordinierungsstelle" einrichten, ist dann diese Herabstufung statthaft? Gibt es so etwas wie eine "Gesamtleitung" überhaupt?
Vielen Dank. Grüße

SVAbackagain

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Der TVÖD trifft zur internen Struktur des Arbeitgebers keine Regelung. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung des Arbeitnehmers.

Steve114

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Also könnte der AG die Gesamtleitung einsetzen und die bisherigen Leitungen nur mit deren Zustimmung zu Stellvertretenden machen?

Da die Stelle der Hausleitung dann ja keine Leitungsstelle gemäß der bisherigen Definition mehr wird und es die eigene Leitungs-Stelle dann nicht mehr gibt, kann man sich dann dieser Änderung (der Eingruppierung) trotzdem verwehren?

Der AG wird doch sagen, die Stelle gibt es nicht mehr. Wir machen das Angebot zur Hausleitung, plus Stellvertreter in der jew. anderen, niedrigeren Stufe? Mit der Bitte um Zustimmung...
Falls nicht, gibt es eine Zuweisung einer Tätigkeit als Erzieherin in S8a. Und das dann tatsächlich keinerlei Funktion mehr ausgeübt wird, gibt es eine Anpassung von bisheriger Stufe zu tatsächlich ausgeübter Tätigkeit mit folgender Stufe.
Einen Besitzstand gibt es dann ja auch nicht mehr. Da es diese Stelle ja nicht mehr gibt.

SVAbackagain

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Man lehnt schlicht die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die zu einer anderen Eingruppierung führt, ab. So einfach ist das.

WasDennNun

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Und dann muss der Ag eine betriebsbedingte Kündigung oder Änderungskündigung machen, sofern er keine Tätigkeiten mehr hat, die zur gleichen EG führen, oder?

SVAbackagain

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Nein. Er kann auch einfach weiterbeschäftigen. Kein Arbeitgeber ist dazu gezwungen, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, bloß weil es überflüssig geworden ist.

Möchte der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis beenden, wird er dazu den Weg der Kündigung oder einer entsprechenden Beendigungsabrede gehen müssen. Für die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf es des Einvernehmens.

WasDennNun

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Ok, dass der AG auch Geld verschenken kann habe ich nicht bedacht.

Und dann muss der Ag eine betriebsbedingte Kündigung oder Änderungskündigung machen, sofern er keine Tätigkeiten mehr hat, die zur gleichen EG führen, oder?
und der AG den MA nur in der Höhe bezahlen möchte, wie die Tätigkeiten sind, die er ihm anstelle der weggefallen Tätigkeiten anbieten kann.

SVAbackagain

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Dann wird er entweder Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herstellen oder kündigen müssen. Da es sich ja um einen kommunalen Arbeitgeber handelt, ist davon auszugehen, dass letzteres entweder beim untauglichen Versuch bleibt oder wahnwitzig teuer wird, weil bereits vor der vorzunehmenden Sozialauswahl so viel falsch gemacht worden sein wird, dass die Güteverhandlung Comedy pur wird.

Steve114

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Ok. Danke für die Einschätzungen. Entweder Zustimmung/Einvernehmen. Oder Kündigung...nach "Wegfall, Änderung der Stelle"

Bob Kelso

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Ok. Danke für die Einschätzungen. Entweder Zustimmung/Einvernehmen. Oder Kündigung...nach "Wegfall, Änderung der Stelle"

Und wieder die Realität zum AG- Thema: Fachkräftemangel!

SVAbackagain

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Wo wäre der Bezug zum Thema?

Bob Kelso

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Wo wäre der Bezug zum Thema?

Zwischen den Zeilen!

SVAbackagain

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Der Texteditor der Forensoftware ist zeilenbasiert.

Steve114

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Gibt es eine Vorgabe, wonach eine Stellvertretung einzusetzen ist? oder Kann, oder sollte?

SVAbackagain

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Es gibt möglicherweise landesrechtliche Regelungen zur Personalausstattung, aber das hat weder etwas mit dem Tarifvertrag zu tun noch ließe sich ein arbeitsrechtlicher Anspruch daraus ableiten.