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Krankengeldzuschuss TVL

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Sylvia Fre:
Ich falle in den Personenkreis der vom BAT in den TV-L fällt und daher in die Übergangsvorschrift § 71 BAT erhöhter Krankengeldzuschlag Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt erhält. Da ich nach 6 Wochen Krankheit direkt in einer Rehamassnahme war und dort Übergangsgeld erhalten habe und danach Krankengeld von der Krankenkasse, die Berechnung läuft auf 30 Tage.
Ich habe nun meinem Arbeitgeber mitgeteilt das ich z.B. im Monat Oktober nicht 31 Tage Krankengeld erhalten habe sondern nur für 30 Tage. Mein Arbeitgeber rechnet aber mit  31 Tagen (Krankengeld) und bezahlt dementsprechend auch den Unterschiedsbetrag. Auf Anfrage bekam ich diese Antwort
"das Kranken- und Übergangsgeld wird seitens des jeweiligen Trägers pauschaliert auf Basis von 30 Tagen gezahlt. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses orientiert sich tariflich aber an der tatsächlichen Anzahl von Kalendertagen". Ist das so richtig?

McOldie:
Die Berechnung des Krankengeldzuschusses erfolgt generell auf kalendertäglicher Basis. Während das gesetzliche Krankengeld aber stets pauschaliert auf Basis von 30 Kalendertagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (Nettoentgelt) kalendertäglich spitz je nach Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats berechnet (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1).

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