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IT Höhergruppierungsantrag - Stellenbeschreibung EG 10
itknecht1920:
hallo meine lieben it mitstreiter.
ich würde gerne einen höhergruppierungsantrag stellen nach EG 10.
da ich leider nicht aus der verwaltung komme und mich mit dem ganzen zirkus nicht gut ausgekenne, würde ich mich freuen wenn wir it knechte zusammen halten könnten und mir vielleicht jemand eine stellenbeschreibung it EG 10 schicken könnte :)
mir ist klar, dass in der stellenbeschreibung von euch was komplett anderes steht als bei mir stehen wird, aber damit man anhanlspunkte hat wie das aussehen kann und wenn man ehrlich ist überschneiden sich die it jobs doch zu 90% eh immer.
ich sage schonmal vielen dank und freuen mich auf rückmeldungen
JahrhundertwerkTVÖD:
Der Begriff IT "Knecht" scheint bei dieser Eingruppierung der richtige zu sein
SVAbackagain:
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich.
WasDennNun:
--- Zitat von: itknecht1920 am 06.02.2023 10:15 ---hallo meine lieben it mitstreiter.
ich würde gerne einen höhergruppierungsantrag stellen nach EG 10.
--- End quote ---
Du meinst du würdest gerne eine Zusammenstellung von höherwertigen Tätigkeiten, die zu einer EG10 führen, für deinen Vorgesetzten erstellen, damit dieser der Personalabteilung mitteilen bzw. dort einen Antrag stellen kann, dass diese Tätigkeiten dir übertragen werden?
Ich kann leider damit nicht dienen, da mit Sicherheit wir etwas gänzlich anderes als du machen.
Im welchen Bereich bist du?
Support?
Admin? AD, DB, FW, Netzwerk?
Netzwerker?
Programmierer?
Architekt?
Datenanalyst
Silberfisch:
Vom Bundesverwaltungsamt (TV-L) und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (VKA) gibt es frei zugängliche Veröffentlichungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für die Information- und Kommunikationstechnik. Beide Veröffentlichungen enthalten eine größere Zahl an Beispielen zu dem jeweiligen Merkmalen.
Es handelt sich hierbei allerdings auch nur um Rechtsmeinungen der veröffentlichenden Stellen, ein Anspruch ist selbstverständlich nicht ableitbar.
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