Autor Thema: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH  (Read 1424 times)

Wynchester

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§ 10 MBG Schl.-H. – Wahl von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

(2) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Beschäftigten bzw. in den einzelnen Gruppen ist. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.


Ist es richtig, das jeder einzelne Wahlvorschlag mindestens soviele Bewerber enhalten muss wie erforderlich, oder müssen  die Wahlvorschläge in Summe genügend Bewerber enthalten ?
« Last Edit: 06.02.2023 16:20 von Wynchester »

Wynchester

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #1 am: 07.02.2023 08:16 »
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Der Obelix

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #2 am: 07.02.2023 16:48 »
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber hat, führt das m.E. nicht zur ungültigkeit des Wahlvorschlages.

Er soll zwar so viele erhalten, wenn aber nun mal nicht genug bewerber da sind dann kann dies ja nicht dazu führen dass keine Personalvertretung gewählt wird.

Opa

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #3 am: 07.02.2023 18:40 »
Das beantwortet weder die Frage, noch wird klar, wie du vom gesetzlichen „Die Wahlvorschläge müssen…“ auf dein „Er soll…“ kommst.

Ich habe von der Materie keinerlei Ahnung, insistiere aber, dass der Gesetzgeber „Jeder Wahlvorschlag muss mindestens…“ formuliert hätte, wenn er dies zweifelsfrei zum Ausdruck hätte bringen wollen. Die derzeitige Formulierung legt nahe, dass die Summe aller Wahlvorschläge gemeint sei.

Opa

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #4 am: 07.02.2023 18:51 »
Viel spannender finde ich im übrigen die Frage, ob sich das Gesetz im Weiteren dazu auslässt, wie die geschlechtsspezifischen Anteile zu berechnen (z.b. zu runden) sind.
Wenn in einer Dienststelle 19 Frauen und ein Mann wahlberechtigt sind und der Mann sich nicht aufstellen lässt, wäre es nach den bislang zitierten Normen unmöglich, eine gültige Liste aufzustellen ;)

Wynchester

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #5 am: 08.02.2023 07:19 »
Das beantwortet weder die Frage, noch wird klar, wie du vom gesetzlichen „Die Wahlvorschläge müssen…“ auf dein „Er soll…“ kommst.

Ich habe von der Materie keinerlei Ahnung, insistiere aber, dass der Gesetzgeber „Jeder Wahlvorschlag muss mindestens…“ formuliert hätte, wenn er dies zweifelsfrei zum Ausdruck hätte bringen wollen. Die derzeitige Formulierung legt nahe, dass die Summe aller Wahlvorschläge gemeint sei.
Ich komme darauf, weil in unserem Wahlausschreiben des Betriebes steht, das jeder der Wahlvorschläge mindestens 5 Personen beinhalten muss.

Wynchester

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #6 am: 08.02.2023 07:20 »
Viel spannender finde ich im übrigen die Frage, ob sich das Gesetz im Weiteren dazu auslässt, wie die geschlechtsspezifischen Anteile zu berechnen (z.b. zu runden) sind.
Wenn in einer Dienststelle 19 Frauen und ein Mann wahlberechtigt sind und der Mann sich nicht aufstellen lässt, wäre es nach den bislang zitierten Normen unmöglich, eine gültige Liste aufzustellen ;)
Wir haben ein ähnliches Problem, wir beschäftigen nur sehr wenige Frauen, von denen niemand in den Personalrat möchte.

was_guckst_du

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #7 am: 08.02.2023 07:23 »
..Proporz und Quote sind letztendlich am Niedergang unserer Gesellschaft schuld... 8)...wenn es nicht mehr nur um die Besten geht, erhält man z.B. solche Gesetzestexte, wo man bei der Formulierung nicht über die Bürotischkante hinaus gedacht hat.. ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BAT

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #8 am: 08.02.2023 08:57 »
Googelt mal "beckett warten auf godot groningen".  ;)

was_guckst_du

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #9 am: 08.02.2023 09:07 »
"Die Toleranz wird ein solches Niveau erreichen, dass intelligenten Menschen das Denken verboten wird, um Idioten nicht zu beleidigen"

Zitat angeblich von Dostojewski (der damals noch nicht wusste, dass es eigentlich Idiot:innen heisst) ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

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AndreasHL

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Antw:Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
« Antwort #10 am: 12.02.2023 10:03 »
Hallo,

zuerst muss entschieden werden, ob Listen- oder Gruppenwahl stattfinden soll.  § 6 Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz S-H.

Erst wenn feststeht, welche Wahlart durchgeführt werden soll, kann die eigentliche Wahlausschreibung erfolgen.

Bei der Listenwahl ist es einfach, da geht es nach dem Mehrheitswahlrecht unter Beachtung der Frauenquote. Hier ist die Sicherheit größer, dass sich genug Kandidaten finden.

Bei der Gruppenwahl (Tarifbeschäftigte und Beamte) kann es eng werden. Wenn z. B. zwei Beamte und drei Tarifbeschäftigte zu wählen sind, davon bei den Beamten 2 Frauen und bei den Tarifbeschäftigten 2 Frauen und 1 Mann, dann ist es nach bisheriger Erfahrung schwer, den einen Mann zu finden, der kandidiert. Dann gibt es so exotische Situationen wie die, dass ein 65jähriger, der im November in Rente geht, kandidiert, damit der Personalrat zumindest zu Anfang ausreichend besetzt ist. Oder es gibt keine Ersatzkandidaten, was zu Problemen führen kann.

Viele Grüße

Andreas