Hallo,
zuerst muss entschieden werden, ob Listen- oder Gruppenwahl stattfinden soll. § 6 Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz S-H.
Erst wenn feststeht, welche Wahlart durchgeführt werden soll, kann die eigentliche Wahlausschreibung erfolgen.
Bei der Listenwahl ist es einfach, da geht es nach dem Mehrheitswahlrecht unter Beachtung der Frauenquote. Hier ist die Sicherheit größer, dass sich genug Kandidaten finden.
Bei der Gruppenwahl (Tarifbeschäftigte und Beamte) kann es eng werden. Wenn z. B. zwei Beamte und drei Tarifbeschäftigte zu wählen sind, davon bei den Beamten 2 Frauen und bei den Tarifbeschäftigten 2 Frauen und 1 Mann, dann ist es nach bisheriger Erfahrung schwer, den einen Mann zu finden, der kandidiert. Dann gibt es so exotische Situationen wie die, dass ein 65jähriger, der im November in Rente geht, kandidiert, damit der Personalrat zumindest zu Anfang ausreichend besetzt ist. Oder es gibt keine Ersatzkandidaten, was zu Problemen führen kann.
Viele Grüße
Andreas