Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Übertragen der Tätigkeit
SVAbackagain:
Und mein Rat wäre, die auszuübende Tätigkeit auszuüben, bis der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit zuweist oder, im Falle einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Sollte es sich bei dem „Auswahlverfahren“ um eines handeln, das ein Bewerberverfahren im Anschluss an eine Ausschreibung realisierte, kann man zudem durchblicken lassen, dass man gewillt sei, die Besetzung der Stelle durch einen anderen auf Jahre zu verhindern, und sich nicht scheue, eine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte aus dem Bewerberverfahren offensiv in der Presse zu erörtern.
Steppo:
Danke für die zahlreichen Antworten.
Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)
Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.
Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
Organisator:
--- Zitat von: Steppo am 07.02.2023 19:02 ---Danke für die zahlreichen Antworten.
Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)
Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.
Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
--- End quote ---
Wieso übst du die Tätigkeiten aus, wenn sie noch nicht übertragen wurden?
SVAbackagain:
Eben. Und was wäre an meinem Vorschlag radikal? Radikal wäre es, dem Personaler durch Hand- und Fußgelenke zu bohren oder das Auto anzuzünden.
Organisator:
Mal so am Rande... Wenn man eine Tätigkeit ausführt, ohne dass sie wirksam übertragen wurde und dabei dem AG ein Schaden entsteht, wir wäre dann die Rechtslage Hinsicht Regress? Auch beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit?
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