Wie eben bereits hervorgehoben, weist die Begründung als Pendant zur Mindestalimentation eine "Summe Jahrsnettoalimentation" in Höhe von 38.393,16 € aus (s. die S. 50 unter
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf). Grundlage dessen ist insbesondere die einer vierköpfigen Familie zum 01.12.2022 in der Besoldungruppe A 5/2 gewährte Besoldung (vgl. die Angaben oben in der Tabelle).
II. Bemessung der 2022 gewährten Nettoalimentation
Jenes Vorgehen ist jedoch gleichfalls evident sachwidrig. Denn das Bundesverfassungsgericht führt in der gerade genannten Entscheidung 2 BvL 4/18 in der Rn. 74 aus. "Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe". Diese war aber bis zum 30.11.2022 nicht die Besoldungruppe A 5/2, sondern laut gesetzlicher Grundlage die Besoldungsgruppe A 3/1. Diese scheint allerdings im Jahr 2022 hinsichtlich aktiver Beamter nicht besetzt gewesen zu sein (darüber schweigt sich die Gesetzesbegründung in erneut sachlich zweifelhafter Form aus - die Novellierung des Besoldungsgesetzes führt in Art. 4 Ziff. 3 jedoch aus, dass die Besoldungsruppe A 5 die vormals offensichtlich niedrigste Besoldungsgruppe A 4 zum 01.12.2022 ersetzen würde; vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-g-2022-728.pdf, hier die S. 735). Entsprechend hebt die gesetzliche Regelung unter der Anlage 1 (s. S. 742 im gerade genannten Link) ein Grundgehalt in Höhe von 2.449,33 € ab dem 01.12.2022 als das niedrigste hervor. Dieses vor dem 01.12.2022 gar nicht gewährte Gehalt legt nun die Gesetzesbegründung als für das ganze Jahr gewährt zugrunde (vgl. die Anlage auf der S. 50 unter
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf).
Tatsächlich aber muss bis zum 30.11.2022 zur Bemessung der gewährten Alimentation das der Besoldungsgruppe A 4/1 gewährte Besoldungsniveau zugrunde gelegt werden, sofern die in der gesetzlichen Regelung bis zum 01.12.2022 als niedrigste Besoldungsgruppe genannte Besoldungsgruppe A 3/1 ggf. unbesetzt gelbieben war (vgl. zu dieser als niedrigst ausgewiesene die Begründung zur vormaligen Besoldungsanpassung unter HB-Drs. 19/2158 v. 30.04.2019, u.a. die S. 6, 28, S. 32 Anlage 5, S. 39 Anlage 1, S. 50 Anlage 1).
Legt man bis zum 30.11.2022 also die der Besoldungsgruppe A 4/1 gewährte Bruttobesoldung zugrunde, dann ist von folgenden Beträgen für elf Monate des Jahres auszugehen:
Grundgehalt: 2.290,23 €
Familienzuschläge: 412,70 €
Summe: 2.702,93 €
(vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb/a/2021?id=beamte-bremen-2021&g=A_4&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2022&stkl=3&r=0&zkf=2)
Der Besoldungsgruppe A 4/1 als niedrigste besetzte ist in den ersten elf Monaten eine Bruttobesoldung in Höhe von monatlich 2.702,93 € gewährt worden, also bis zum 30.11.2022 ein Besoldungsniveau in Höhe von 29.732,23 €. Zum 01.12.2022 ist ein entsprechend besoldeter Beamter in die Besoldungsgruppe A 5/2 übergeleitet worden (und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit in ebenfalls evident sachwidriger Form; hierauf möchte ich hier nun aber nicht weiter eingehen).
Entsprechend hat derselbe Beamte im Dezember 2022 folgende Bruttobesoldung erfahren, nachdem er nun in die Besoldungsgruppe A 5/2 übergeleitet worden ist:
Grundgehalt: 2.449,23 €
Familienzuschläge: 608,20 €
allg. Stellenzulage 23,24 €
Summe: 3.080,67 €
(vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2023&g=A_5&s=2&f=3&fstand=v&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Damit erhöht sich das Besoldungsniveau im Jahre 2022 auf 32.812,90 €.
Darüber hinaus ist jenem Beamten im Dezember 2022 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500,- € gewährt worden, ebenso ein Familienergänzungszuschlag in Höhe von 410,- €.
Als Ergebnis liegt eine 2022 in der niedrigsten Besoldungsruppe gewährte Bruttobesoldung in Höhe von 34.722,90 € vor. Die Gesetzesbegründung überträgt allerdings die nur im Dezember gewährte Bruttobesoldung evident sachwidrig auf das gesamte Jahr 2022 und legt entsprechend ein Besoldungsniveau in Höhe von 44.123,12 € zugrunde, tut also so, als sei 2022 eine um fast 10.000,- höhere Bruttobesoldung vollzogen worden.
Legt man nun die weiteren Bemessungsgrundlagen der Begründung zugrunde (die ebenfalls hinterfragt werden könnten, was ich hier aber nicht vollziehen möchte), dann gelangen wir unter Hinzuziehung des Steuerrechners des Bundesfinanziminsteriums zu der folgenden 2022 gewährten Nettoalimentation:
Bruttobesoldung: 34.722,90 €
- steuerlicher Abzug: 1.220,00 € (BEG-Anteil: 492,69, vgl. S. 9 der Gesetzesbegründung)
- PKV: 6.874,68 € (vgl. die Anlage auf der S. 50)
- Pflegeversicherung: 425,28 €
+ Kindergeld: 5.256,00 €
Nettoalimentation 31.458,94 €
Die tatsächlich 2022 gewährte Nettoalimentation lag 2022 nicht - wie die Gesetzesbegründung evident sachwidrig behauptet - bei 38.393,16 €, sondern bei 31.458,94 €.
Legt man das in meinem letzten Beitrag betrachtete (und also nicht realitätsgerechte, sondern offensichtlich zu gering bemessene) Grundsicherungsniveau in Höhe von 33.563,74 € und die entsprechende Mindestalimentation in Höhe von 38.598,30 € zugrunde, dann ist davon auszugehen, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der untersten Besoldungsgruppe 2022 netto um mehr als 2.000,- € unterhalb des Grundsicherungsniveaus und netto um mehr als 7.000,- € unterhalb der Mindestalimentation alimentiert worden ist.
Bemessen wir also mal die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 8/2, dann ergibt sich folgender Vergleich:
Jan. bis Nov.
Grundgehalt: 2.591,19 €
Stellenzulage Lfbgr. 1: 22,61 €
Familienzuschlag: 387,14 €
Monatsbrutto: 3.000,94 € x 11
Besoldungsniveau: 36.101,28 €
(vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2021&g=A_8&s=2&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Dezember:
Besoldungsniveau: 3.284,96 €
Sonderzahlung: 1.200,00 €
Familienergänzungsz. 410,00 €
(vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2023&g=A_8&s=2&f=3&fstand=v&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist 2022 eine Bruttobesoldung in Höhe von 40.906, 24 € gewährt worden. Daraus folgt unter den gerade betrachteten Prämissen folgende Nettoalimentation:
Bruttobesoldung: 40.906, 24 €
- steuerlicher Abzug: 2.690,00 € (BEG-Anteil: 492,69, vgl. S. 9 der Gesetzesbegründung)
- PKV: 6.874,68 € (vgl. die Anlage auf der S. 50)
- Pflegeversicherung: 425,28 €
+ Kindergeld: 5.256,00 €
Nettoalimentation 36.172,28 €
Nach Maßgabe einer (zu gering bemessenen) Mindestalimentation in Höhe von 38.598,30 €, ist auch jener Beamte noch um mehr als 2.000,- € unterhalb der Mindestalimentation alimentiert worden.
Ich schätze, dass nun meine gestrige Ironie gegenüber eurem Kniffel-Dienstherrn etwas verständlicher wird. Ich freue mich für Mefisto, dass er den Familienergänzungszuschlag tatsächlich erhält - an der massiven Unteralimentation, die ihr alle in Bremen erfahrt, ändert das aber weitgehend gar nichts. Denn durch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist von einer eklatanten Verletzung der Besoldungssystematik auszugehen, die auch von einem evident sachwidrig vollzogenen Familienergänzungszuschlag nicht geheilt werden könnte. Genau um diese Problematik wird der von mir genannte ZBR-Beitrag kreisen, der dort im Juni erscheinen wird.